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Presserecht & Persönlichkeitsschutz

Löschungsverpflichtung des Forenbetreibers bei ehrverletzenden Einträgen - 22.10.2011

Das OLG Graz hatte sich in einem Verfahren gegen den Betreiber eines Onlineforums wegen des Bereithaltens bzw. nicht rechtzeitigen Löschens ehrverletzender Einträge mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Haftung des Forenbetreibers medienrechtlich einzuordnen ist und innerhalb welcher Frist der inkriminierte Foreneintrag zu löschen ist.

Inkriminiert wurden von der Antragstellerin mehrere Foreneinträge, in denen ihr unterstellt wurde, sie hätte ihre Karriere auch dem Umstand zu verdanken, dass sie sexuelle Gefälligkeiten angeboten und erbracht habe ("hochgebumst"). Die Foreneinträge wurden als eindeutig ehrverletzend i.S. des § 111 StGB und  anspruchbegründend für eine Entschädigung nach §§ 6 und 7 (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) MedienG festgestellt. Die beanstandeten Foreneinträge wurden in einem Fall erst 8 Tage und im anderen Fall erst 5 Tage nach ihrer Online-Veröffentlichung, und zwar jeweils erst über schriftliche Aufforderung der Betroffenen, vom Netz genommen.

Der Forenbetreiber - eine Tageszeitung - wendete ein, dass sie ohnehin eine systematische Kontrolle des Onlineforums u.a. auf ehrverletzende Schlüsselwörter eingerichtet habe, diese aber im vorliegenden Fall nicht gegriffen habe. 

Rechtlich leitet das OLG Graz die medienrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung von ehrverletzenden Foreneinträgen aus dem Grundsatz der Wahrung der journalistische Sorgfalt iS der §§ 6 und 7 MedienG ab. Die Unterlassung der unverzüglichen Entfernung derartiger Kommentare verletze die  gebotene Sorgfalt. Unverzüglich ist die Entfernung von derartigen Kommentaren bloß dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt; das Gericht stellt fest, dass in dem zwischen dem Zugang der Aufforderung der Antragstellerin und der Entfernung der tatbestandsmäßigen Kommentare durch die Forenbetreiberin liegenden Zeitraum von drei Tagen eine schuldhafte Verzögerung zu erblicken ist.
(OLG Graz 02.08.2011, 10 Bs 172/11m - Auszeichnung mit Schönheitsfehlern (MR 2011, Heft 5, S. 255)) 


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