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Regeln für EU-Domain veröffentlicht - 19.05.2004

Am 30.04.2004 ist die Verordnung der Kommission zur "Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe '.eu'und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung" (PPR = PublicPolicyRules) in Kraft getreten. Sie enthält die lang erwarteten Grundsätze für die Durchführung, Registrierung und Funktionen der TLD .eu. Etwa ab März/April 2005 soll die allgemeine Registrierung von Domainnamen unter der ccTLD .eu möglich sein.

Die PPR sehen in Art 10ff die sog. gestaffelte Registrierung oder Sunrise Periode (zweimal zwei Monate) ab Dezember 2004 vor: Für Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen besteht die Möglichkeit, die Registrierung entsprechenden Domainnamen während einer gestaffelten Frist zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung beginnt.

In den ersten beiden Monaten können dabei registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Bezeichnungen und die Adressen öffentlicher Institutionen und Behörden der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten vorreserviert werden. In den zweiten beiden Monaten sind alle zusätzlichen Arten von Rechten namhaft zu machen, solange nur ein Schutz im Heimatmitgliedstaat besteht, in Österreich etwa nach §§ 9 UWG, 43 ABGB, 37 HGB oder 80 UrhG.

Nach Ablauf der 4monatigen gestaffelten Registrierungsfrist beginnt die allgemeine Registrierung (Art 12 PPR) - damit ist ab März/April 2005 zu rechnen.

Ein ausführlicher Beitrag dazu von RA Dr. Peter Burgstaller findet sich in Medien & Recht 3/04.


    04.10.2013


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Zuständigkeit bei Urheberdelikt im Internet - 14.05.2004

In seiner aktuellen Entscheidung vom 16.12.2003, 4 Ob 238/03 h, bestätigte der OGH die Anwendung des sog Territorialitätsprinzips, wie es in Österreich in § 34 IPRG verankert ist.

Die klagende Nachrichtenagentur hatte das beklagte Journalistenbüro mit Sitz in Deutschland wegen unerlaubter Verbreitung einiger ihrer Texte auf Grundlage des Urheberrechts auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagten wandten Unzuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts ein.

Der OGH sprach aus, dass, wenn urheberrechtlich geschützte Texte unter Verwendung einer in Deutschland registrierten Domain über das Internet (im Inland) "verbreitet" werden, von einer inländischen Verletzungshandlung auszugehen ist. Wenn die Verletzungshandlung in mehreren Ländern erfolgt, ist vom jeweiligen Ortsrecht auszugehen (die Entscheidung ist - mit Kommentar von Michel M. Walter - abgedruckt in Medien & Recht 2/04, 83).


    04.10.2013


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EuGH "Lindqvist": Datenschutz im Internet - 14.05.2004

Datenschutz ist auch im Internet Thema. Im Fall "Lindqvist" hatte sich der EUGH (Urteil vom 06.11.2003, C-101/01) mit der Auslegung der Datenschutz-Richtlinie im Hinblick auf Internetpublikationen auseinander zu setzen.

Frau Lindquist war als Katechetin in einer schwedischen Kirschengemeinde tätig. Auf einer privaten Website hatte sie "in leicht humoriger Weise" 18 mit ihr gemeinsam in der Kirchengemeinde tätige Personen dargestellt, ohne die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt zu haben. Unter den verbreiteten Informationen befanden sich auch so genannte sensible Daten. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet.

Zwar seien die zur Verfügung gestellten Daten über Krankenstand etc personenbezogene Daten iSd Art 8 Abs 1 der Richtlinie 95/46, es liege bei deren Einspeisung in das Internet jedoch keine Übermittlung von Daten in ein Drittland im Sinne von Art 25 der Richtlinie 95/46 vor. Für die österreichische Rechtspraxis bringt das Urteil noch eine weitere Klarstellung: Jegliche automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten - also auch eine völlig unstrukturierte Verarbeitung mit einem Textverarbeitungsprogramm - muss als Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 angesehen werden und fällt somit unter das Datenschutzgesetz 2000

(siehe den Beitrag von Dieter Kronegger in Medien & Recht 2/04, 83).


    04.10.2013


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U.S. Supreme Court: P2P-Tauschbörsen Grokster und Gnutella sind für die Urheberrechtsverstöße der Nutzer verantwortlich - 24.07.2005

Mit dem Urteil MGM v. Grokster vom 27. Juni 2005 hat der Supreme Court eine Grundsatzentscheidung zur Haftung der Betreiber von Peer-to-Peer-Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen, die von den Nutzern der Tauschbörse begangen werden, getroffen.

Der Fall Metro-Goldwyn-Mayer v. Grokster hat weltweites Interesse erregt: 28 der weltgrößten Unternehmen der Unterhaltungsindustrie (Filmstudios und andere Rechteinhaber, an erster Stelle das Filmstudio MGM – Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc.) hatten die Hersteller bzw. Vertreiber der „FastTrack“-Software (Grokster) sowie der Morpheus/Gnutella-Technologie (StreamCast) wegen Urheberrechtsverletzungen geklagt. Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, ob die Betreiber von Tauschbörsen für die von ihren Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen (illegale Downloads/Uploads) verantwortlich sind oder nicht.
Die Klage wurde in den beiden Unterinstanzen abgewiesen. Der Supreme Court dagegen gab mit seiner Entscheidung vom 27. Juni 2005 den Klägern Recht.
Eine wesentliche Rolle im Verfahren spielte die Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Sony Corporation of America v. Universal City Studios, Inc.: das Oberste Gericht hatte in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts am Beispiel der Sony’s Betamax-Videorecorder entschieden, dass der Vertreiber eines Massenartikels für von seinen Kunden begangene Urheberrechtsverletzungen dann nicht verantwortlich sei, wenn der Artikel ein beträchtliches legitimes Nutzungspotential aufweist („substantial noninfringing uses“), wie dies eben bei Videorecordern der Fall sei.
Nach den Vorinstanzen seien auch die Anbieter der Tauschbörsen-Software auf Grund der Sony-Rechtsprechung von einer Verantwortung für den Gebrauch der P2P-Software frei.
Der Supreme Court widerspricht im MGM-Grokster-Urteil dieser Auffassung und nimmt die P2P-Tauschbörsenanbieter als mittelbare Täter in die Verantwortung für die durch die User begangenen Urheberrechtsverletzungen: Grokster und Gnutella hätten durch die Gratis-Verbreitung der Programme die Nutzer der Software zu massenhaften Rechtsverletzungen in Form von illegalem Download bzw. Upload von geschützten Musikwerken und Filmen angestiftet ("inducement"). Sie wollten mit ihrer Software den früheren Napster-Usern für den Gratis-Download von Musik eine Alternative bieten und haben trotz Kenntnis von den Rechtsverletzungen nichts unternommen, um durch Filtersoftware oder andere Tools die rechtsverletzenden Aktivitäten der User ihrer Software einzuschränken. Die beklagten Tauschbörsenanbieter erzielten schließlich Einnahmen aus der Software, indem sie ihren Usern Werbeeinschaltungen auf die Computerbildschirme schickten. 
Wird ein weit verbreitetes Produkt dazu verwendet, Rechtsverletzungen zu begehen und ist es angesichts der Menge der Eingriffe nicht möglich, die Schutzrechte an den Werken direkt gegenüber den Rechtsverletzern effektiv durchzusetzen, verbleibt als einzige praktische Alternative das Vorgehen gegen den Verbreiter des Produkts wegen mittelbarer Täterschaft, so das Oberste Gericht. Ein ausführlicher Bericht findet sich in Medien und Recht Heft 4/05. 
Das Urteil ist abrufbar auf der Website des U.S. Supreme Court und wird auch in Medien und Recht International (MR-Int) Heft 2/05 (erscheint im September 2005) abgedruckt – zusammen mit einer eingehenden Analyse von Mathias Strasser.


    04.10.2013


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Hyperlinks und Framing - 20.03.2003

Der OGH ist in seiner Entscheidung vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b - "METEO-data"
auf die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Linksetzungen eingegangen.


Der OGH hat nun die lang erwartete Entscheidung zum Thema Hyperlinks und Framing gefällt (abgedruckt in Medien & Recht Heft 1/03).

Das beklagte Bauunternehmen hatte auf seiner Website mittels Frame-Technik den Zugriff auf Wetterkarten der klagenden METEO-data ermöglicht, die darin eine unbefugte urheberrechtliche Verwertung ihrer Wetterkarten erblickte. In seiner Entscheidung berief sich der OGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist.

In der nicht nur unter Juristen hitzig geführten Debatte über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Linking wurde schon immer die Auffassung vertreten, das Linksetzen sei eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung, zu der der Urheber aufgrund der Eigenart des WWW seine konkludente Zustimmung gegeben hat. Die Gegenansicht sah den Link als bloßen Verweis, der das Urheberrecht überhaupt nicht tangiere und daher grundsätzlich zulässig sei.

Framing mit Copyright-Vermerk

Der OGH sprach aus, dass derjenige, der den Nutzern einer Website dabei behilflich ist, auf Inhalte fremder Seiten zuzugreifen, hierfür im Fall bewusster Förderung urheberrechtlich einzustehen hat. Browsing und Zwischenspeicherung auf Proxy-Servern klassifizierte er allerdings als zulässige Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, der auch beruflichen Zwecken dienen kann.
Wird im Weg des Framing auf fremde Websites verwiesen, die durch einen Copyright-Vermerk gekennzeichnet sind, liegt darin keine sittenwidrige unmittelbare Leistungsübernahme. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Inhaber durch Deep-Linking Werbeeinnahmen entgehen mögen, nichts.

Die Entscheidung hat insgesamt zwar einige Fragen beantwortet, andererseits mindestens ebensoviele offen gelassen, etwa jene nach der Einordnung digitaler Werkvermittlung in Vervielfältigung/Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.
Dazu und zur Beantwortung der Frage, ob der Link eine "Zugriffserleichterung" darstellt, ob sich die Zugänglichmachung "erschöpft", ob Info-RL und ECG taugliche Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen sind, siehe die Anmerkungen von Burgstaller/Krüger sowie den Artikel "Links im Urheberrecht" von Bettina Stomper, in Medien & Recht Heft 1/03.


    04.10.2013


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Hosting von Websites - Datenschutz - 18.03.2004

Hosting von Websites im Sinne von § 16 ECG ist, wenn dadurch die Übermittlung von personenbezogenen Daten Betroffener ermöglicht wird, eine Leistung, die den Host-Provider zum Dienstleister im datenschutzrechtlichen Sinn macht.

Das stellte die Datenschutzkommission in ihrer Entscheidung vom 14.11.2003 (DSK 120.819/006-DSK/2003, mit einer Anmerkung von Rainer Knyrim abgedruckt in Medien & Recht, Heft 1/04) fest.

    04.10.2013


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Setzen eines Links zu einer fremden Website - 18.03.2004

In der Entscheidung pornotreff.at (4 Ob 219/03i, abgedruckt in Medien und Recht 1/04) hat der OGH zur wettbewerbsrechtlichen Haftung des Betreibers einer Website, der die Besucher nur auf andere Sites weiterleitet, und zu den Pflichten des Website-Anbieters nach ECG Stellung genommen.

Die beklagte Betreiberin einer Porno-Website hat ihre Websites ausschließlich dazu benützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen. Mangels jeglicher eigener inhaltlicher Angebote bestand ihr Internet-Auftritt ausschließlich in der Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für die verlinkten Porno-Websites Dritter. Auf den verlinkten Websites wurde ein 100% anonymer Gratis-Zugang beworben, wobei der Dienst aber tatsächlich über kostenpflichtige Mehrwertnummern abgewickelt wurde.

Der OGH sprach aus, dass der Webanbieter, der über einen Link den Inhalt einer fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website eingliedert, dass sie zu deren Bestandteil wird, auf diese Weise zum Ausdruck bringe, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht vollständig wäre, wie dies aus der Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er haftet deshalb (auch) für die auf den verwiesenen Seiten begangenen Wettbewerbsverstöße. Es liege insoweit ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, weshalb es insoweit auch keiner besonderen Behauptungen oder Beweise ihrer Wettbewerbsabsicht durch die Klägerin bedurfte.

Da auf den verlinkten Websites auch der Abruf von Live-Cam-Darbietungen über das Internet angeboten wurde, seien diese als Dienste der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG einzuordnen. Da die Seiten aber keine allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten und im Impressum als Telefon-Kontakt nur eine nicht existierende Mobiltelefonnummer angeführt wurde, hätte der Anbieter der Seiten auch gegen § 5 ECG verstoßen, was sittenwidrig iS des § 1 UWG sei.

Die Entscheidung ist in Medien & Recht 1/04, 46ff abgedruckt.


    04.10.2013


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OGH zur Haftung von Host-Providern - 10.09.2004

Nach der Entscheidung des oesterr. Obersten Gerichtshofs vom 6.7.2004, 4 Ob 66/04f - "Megasex" - kann ein Host-Provider für Rechtsverletzungen auf den von ihm vermittelten Webseiten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter für wie jedermann leicht erkennbar ist.

In der Entscheidung vom 6.7.2004, 4 Ob 66/04f – "Megasex" – hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider, der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung auf einer von ihm gespeicherten Website hingewiesen wird, für diese Rechtsverletzung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Erotikangebote mit Mehrwert-Telefonnummern. Der Host-Provider wurde mehrfach vom späteren Kläger darauf hingewiesen, dass hier unter Mehrwertnummern zugängliche Angebote irreführender Weise als gratis beworben wurden und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Angebotes rechtswidrige Freizeichnungsklauseln enthielten.

Der Kläger ging sowohl gegen die Internet-Erotikanbieterin (Erstbeklagte) als auch den Host-Provider (Zweitbeklagter) nach UWG vor. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem im Verfahren geschlossenen Vergleich zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Kostenbeitrags, womit das sie betreffende Verfahren beendet war.

Im weiteren Verfahren ging es nur mehr um die Haftung des Host-Providers für Rechtsverletzungen auf den gehosteten Seiten. Der OGH entschied im Anschluss an seine Rechtsprechung zum Domainrecht, dass der über (angebliche) Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die beanstandeten Rechtsverletzungen als solche zu qualifizieren sind, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter wie für jedermann leicht erkennbar ist.

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben: "Die Täuschungseignung der Verwendung des Wortes 'gratis' im Zusammenhang mit der Angabe von Telefonnummern zwecks Kontaktaufnahme, Bestellung oder Information im Rahmen des aufgrund des Werbeauftritts der Erstbeklagten hervorgerufenen Gesamteindrucks unter Einbeziehung der mehrfachen Tarifangaben bei verschiedenen genannten Telefonnummern sowie unter Berücksichtigung der bei Mehrwertnummern zwingend vorgeschriebenen, dem eigentlichen gebührenpflichtigen Gespräch vorangehenden Tarifinformation . . . übersteigt zweifellos bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennbar ist".
Auch die Beurteilung eines Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sittenwidrig sei erst recht juristischen Laien nicht ohne Weiteres möglich, mag die hier zu beurteilende Klausel auch von vornherein als sehr weitgehend erkennbar sein.

Auf die Fragen des Haftungsausschlusses nach dem E-Commerce-Gesetz bzw. der E-Commerce-RL musste der OGH nicht eingehen.
Die Entscheidung wird in Medien und Recht Heft 4/03 (mit Anmerkung von RA Dr. Hasberger) abgedruckt.


    04.10.2013


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Neue österr. Spam-Regelung: E-Mail-Werbeverbot verschärft - 21.11.2005

Auf Grund der Neuregelung im § 107 TKG 2003 gilt ab 1. März 2006 in Österreich - abgesehen von Werbezusendungen im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen („Customer Relationship“) - ein generelles Verbot von unverlangter Werbung per elektronischer Post.

Elektronische Werbezusendungen werden künftig auch gegenüber Unternehmern an die Zustimmung des Empfängers gebunden sein. Mit der Reform wird die geltende, dem EU-Recht widersprechende Regelung, wonach unverlangte Werbe-E-Mails auch an natürliche Personen, sofern sie Unternehmer sind, gesendet werden dürfen, den EU-Vorgaben angepasst.
Max Mosing und Gerald Otto, Mitglieder der Interessengemeinschaft www.it-law.at, setzen sich in einem Beitrag in Medien und Recht 6/05 („Spam: neuerliche Irrfahrt?! Zur Zukunft der österreichischen Regelung betreffend unerbetene elektronische Post“) mit der kürzlich vom österr. Nationalrat beschlossenen Neuregelung der E-Mail-Werbung, die am 1. März 2006 in Kraft tritt, auseinander.
Die Neuregelung bedeutet das Ende für das derzeitige eher liberale Regime, wonach Werbemails und Newsletter unverlangt an juristische Personen gesendet werden dürfen, d.h. dass auf diesem Wege auch Firmen-Neukunden elektronisch angesprochen werden können. Die Abkehr vom geltenden Regime ist insoweit vollständig, als der Gesetzgeber von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit, unverlangte Werbemails an juristische Personen für zulässig zu erklären, in § 107 TKG 2003 (neu) keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versuch in den gesetzlichen Erläuterungen, unverlangte Werbemailzusendungen im B2B-Bereich unter Berufung auf eine fiktive Zustimmung von Website-Betreibern zur werblichen Nutzung ihrer E-Mail-Adressen zu legalisieren, wird von Mosing und Otto als rechtlich fragwürdig abgelehnt: Die Annahme, dass ein Unternehmen, welches seine eigenen Kontaktinformationen auf seiner Website oder in anderer öffentlich zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung im Sinne des § 107 Abs 2 TKG 2003 zur Zusendung elektronischer Post in seinem jeweiligen Geschäftsbereich erteilt, sei unhaltbar: die Veröffentlichung dieser Angaben werde durch das E-Commerce-Gesetz erzwungen, aber auch freiwillige Angaben können nicht ohne weiteres als Zustimmung gewertet werden.
Zulässig ist somit ab 1. März 2006 eine unverlangte E-Mail-Werbung nur mehr im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen, d.h. wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
Darüber hinaus bleibt E-Mail-Werbung auch weiter zulässig, wenn die Zustimmung des Empfängers ausdrücklich oder schlüssig erklärt wurde - wo die Grenzen einer schlüssigen Zustimmung liegen, wird freilich Gegenstand heftiger Diskussionen sein.


    04.10.2013


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Videoüberwachung neu - 10.04.2010

(Wien) Mit der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen DSG-Nov. 2010 wurden in Österreich erstmals explizite Regelungen zur Videoüberwachung durch Private in Firmen, privatrechtlichen Einrichtungen und Wohnhäusern geschaffen.

In einem Artikel "Private Videoüberwachung nach der DSG-Novelle 2010" in Medien und Recht 2/2010 gibt Arzu Sedef einen Überblick über die Anforderungen nach der DSG-Novelle 2010. Das betrifft die Videoüberwachung durch sog. private Auftraggeber, also Personen und Körperschaften außerhalb der Hoheitsverwaltung - betroffen ist die Videoüberwachung in Wohnhäusern, Geschäftsräumlichkeiten, Betrieben und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die private Videoüberwachung wird damit erstmals einem speziellen datenschutzrechtlichen Regime unterworfen.

Eine Videoüberwachung ist nur für bestimmte Zwecke (Schutz von Objekten und Personen, die Ziel eines gefährlichen Angriffs werden können, zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten in Bezug auf bestimmte Personen und Objekte) zulässig, es muss eine Rechtsbeziehung zur überwachten Person/Objekt vorliegen und es hat jeweils eine Abwägung zwischen den Interessen des Überwachers und denjenigen der überwachten Personen zu erfolgen. Somit ist also jede Videoüberwachung konkret auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Grundsätzlich gilt für Videoüberwachungen eine Melde- und Vorabkontrollpflicht; zuständig ist das Datenschutzregister. Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbes. Echtzeitüberwachung, bei denen die Aufnahmen nicht gespeichert werden, analog (auf Videokassetten) gespeicherte Überwachungen und künftig auch sog. Standardanwendungen. Meldepflichtig (und der Vorabkontrolle unterliegend) ist nicht nur die Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern, sondern neu auch diejenige bei Einfamilienhäusern. Weiterhin meldepflichtig sind Videoüberwachungen von Geschäftsräumlichkeiten, öffentlichen Verkehrsbetrieben und alle sonstigen außerhalb des privaten Raums.

Videoüberwachungen sind entsprechend durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.  


    04.10.2013