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Rundfunk

Vorschlag zur Änderung der EU-Fernsehrichtlinie - 30.12.2005

Die Überprüfung der EG-Fernsehrichtlinie (89/522/ EWG, geändert durch 97/36/EG) durch die Kommission (federführend: Viviane Reding, Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien - siehe Bild) hat am 13. Dezember 2005 mit der Verabschiedung des Vorschlags einer Änderungsrichtlinie einen vorläufigen Abschluss gefunden.

(Ausführlicher Bericht in MR-Int 3/05)

Erklärtes Ziel der Kommission ist ein integriertes Gesamtkonzept für die EU-Politik im Bereich der Informationsgesellschaft und der audiovisuellen Medien im Hinblick auf das Zusammenwachsen von Kommunikationsnetzen, Medien, Inhalten, Diensten und Geräten in der digitalen Konvergenz („i 2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ - 1.6.2005).

Hauptpunkte sind das Zusammenführen der medienrechtlichen Rahmenbedingungen für Rundfunkdienste und audiovisuelle Onlinedienste sowie die Lockerung der bisher strikten Werberegeln im Fernsehen sowie insbesondere der Legalisierung von Product Placement in Filmen und Fernsehsendungen als Finanzierungsform für die audiovisuelle Produktion. Daneben sind im RL-Vorschlag auch Fragen des Rechts der Kurzberichterstattung (Art 3b), der Angaben über den Mediendiensteanbieter (Art 3c) und des Jugendschutzes (Art 3d) angesprochen.

„Lineare / nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste“
Als neuer Begriff wird der Terminus der „Audiovisuellen Mediendienste“ eingeführt; erfasst sind nur solche Dienste, deren Hauptzweck in der Verbreitung von bewegten Bildern liegt; die RL soll nicht zur Anwendung kommen, wenn das bewegte Bild nur Beiwerk zu einer aus Texten und Fotos zusammengestellten Website ist, zB wenn es sich um animierte grafische Elemente, kleine animierte Werbespots oder eine bewegte Information betreffend ein Produkt handelt. Somit sind die herkömmlichen Websites vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, außer es handelt sich um spezielle On-Demand-Angebote zum Abruf von Filmen oder Rundfunksendungen. Die Regelung bezieht sich also hinsichtlich des Internet nur auf Online-Programmangebote mit fernsehmäßigem Programmablauf (TV-Streaming) sowie sämtliche On-Demand-Filmangebote zur Lieferung über elektronische Netze ; der praktische Anwendungsbereich der Richtlinie sollte aber weiterhin vor allem im klassischen Fernsehsektor liegen.

Innerhalb des Überbegriffs des audiovisuellen Mediendienstes wird zwischen linearen und nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten unterschieden. Der Hauptfall eines linearen audiovisuellen Mediendienstes - bei dem der Diensteerbringer darüber entscheidet, zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Programm übertragen wird und er den Programmablauf bestimmt - ist das Fernsehen. Beim „nicht-linearen“ Mediendienst legt dagegen der Nutzer aufgrund eines vom Diensteanbieter ausgewählten Inhaltsangebots den Zeitpunkt fest, zu dem ein bestimmtes Programm übertragen wird.

Herkunftslandprinzip
Das Herkunftsland-Prinzip der Fernsehrichtlinie soll für alle audiovisuellen Mediendienste einschließlich der On-Demand-Dienste gelten. Danach hat nur der Mitgliedstaat, in dem der Diensteerbringer seinen Sitz hat, die Zuständigkeit für diesen Diensteerbringer. Neu ist eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip zur Bekämpfung „missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens“. Danach sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen solche Mediendiensteerbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, aber ihre Haupttätigkeit auf das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats richten, ergreifen können; diese Maßnahme muss allerdings vorher von der Kommission als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt werden.

Lockerung der Fernseh-Werberegeln
Die umstrittenste Neuerung ist zweifellos die Legalisierung von Product Placement („Produktplatzierung“) – worunter „jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die in der Einbeziehung eines Produkts, eines Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. der Bezugnahme darauf besteht, so dass diese innerhalb eines audiovisuellen Mediendienstes erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“ (Art 1 lit k) verstanden wird. Produktplatzierung soll – im Gegensatz zu Werbespots – keiner Begrenzung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs pro Stunde unterliegen. Die Produktplatzierung muss zu Beginn des Programms hinreichend gekennzeichnet sein, um eine Irreführung des Zuschauers zu verhindern. Ausgeschlossen ist die Produktplatzierung bei Nachrichtensendungen, Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen, Kindersendungen und Dokumentarfilmen.

In Sportübertragungen und Sportsendungen soll es künftig möglich sein, Einzelspots zu schalten, wobei die bisherige Beschränkung für die Einfügung der Unterbrecherwerbung in die natürlichen Pausen entfallen soll. Für die Unterbrechung von insbesondere Sportsendungen und Unterhaltungssendungen soll praktisch keine Schranke mehr gelten außer derjenigen, dass durch die in laufende Sendungen eingefügte Werbung der Gesamtzusammenhang der Programme nicht beeinträchtigt und die Rechte von Rechteinhabern nicht verletzt werden dürfen. Auch Fernsehserien und Reihen, leichte Unterhaltungssendungen sowie Dokumentarfilme sollen künftig beliebig unterbrochen werden können. Nur für die Übertragung von Kinospielfilmen, Kinderprogrammen und Nachrichtensendungen gilt ein Abstand von 35 Minuten zwischen den Werbeschaltungen. Strengere nationale Regeln, etwa für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sind aber weiter möglich.

Der radikale Abbau der bestehenden Auflagen für Fernsehwerbung wird mit dem Ziel der Förderung der europäischen Rundfunk- und Filmindustrie durch breitere Finanzierungsmöglichkeiten begründet. Für das europäische Fernsehen ergäbe sich im Falle der Beschlussfassung der Richtlinie unweigerlich ein Kommerzialisierungsschub, der die herkömmlichen Grenzen von Programm und Werbung zunehmend verwischen wird – zu Lasten der Medienvielfalt und der Zuschauer. Dass die Selbstregulierungskräfte des Marktes ausreichen sollten, um Auswüchse bei der Werbung zu verhindern – wie die Kommission meint –, erscheint wenig plausibel.
Ob der Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Form die Zustimmung des Rates und des Parlaments finden wird, bleibt abzuwarten. 

Zum Text des Richtlinienvorschlags >>>
In MR-Int Heft 3/05 >>> findet sich auch eine konsolidierte Fassung der Fernsehrichtlinie mit dem Änderungsvorschlag.


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