Verlegerhaftung für den Inhalt der Druckwerke - 02.07.2007
Eine Haftung des Verlegers für den Inhalt der Druckwerke kann nur vertraglich im Verhältnis zum Käufer begründet sein und kommt nur ausnahmsweise dann zum Tragen, wenn die Richtigkeit des Inhalts vom Verleger ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurde. Diese Zusicherung kann sich etwa aus der besonderen Art des Druckwerks ergeben. Eine Freizeichnung von der Haftung durch den Verleger im Impressum ist wirksam.
In der Entscheidung vom 18.1.2007, 6 Ob 256/06z, setzt sich der österr. Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage der Haftung eines Verlags für den Inhalt von ihm vertriebener Werke auseinander. Anlassfall war eine unrichtige Fristenangabe in einem juristischen Fachwerk für Gerichtsfristen. Die Klägerin hatte deswegen eine Berufungsfrist versäumt und machte dafür Schadensersatzansprüche gegen den Verlag geltend.
Der OGH begründete seine Entscheidung mit der vertragsrechtlichen Beziehung zwischen dem Verlag und dem Käufer seines Werks. Der Vertrag zum Verkäufer verpflichtet den Verleger nur in Ausnahmesituationen zur inhaltlichen Prüfung des von ihm vertriebenen Werks: Nämlich dann, wenn er die inhaltliche Richtigkeit zugesichert hat, was sich auch „aus der besonderen Art des Druckwerks“ und dem Verwendungszweck (konkludent) ergeben kann. Anleitungen, Tabellen und wohl auch Muster lassen auf die Zusicherung ihrer Richtigkeit durch den Verlag schließen, da sich ihr Nutzen sonst erübrigen würde, wie der OGH ausführt.
Gegen die Haftung für die Richtigkeit des Inhalts des von ihm verkauften Werks kann sich der Verlag dadurch absichern, dass er – etwa durch einen Hinweis im Impressum – die Haftung durch Erklärung ausschließt.
Die Entscheidung ist samt einer Anmerkung von RA Mag. Georg Streit (Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH) in Medien und Recht Heft 3/07, Seite 144, abgedruckt.
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