Foto- und Filmaufnahmen im neuen Datenschutzrecht

Der Gesetzgeber hat mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz (ohne dies in den Gesetzesmaterialien näher zu reflektieren) das Anfertigen von Lichtbildern (Foto, Film, Video) mit den gleichen strengen Auflagen belegt wie die Videoüberwachung.

Das Aufnehmen von Fotos mit Personenbezug - außer im rein privaten Bereich (sog. Haushaltsausnahme) - ist nur mehr in den gesetzlich taxativ aufgezählten Fällen erlaubt, d.h. es muss entweder eine Einwilligung des Abgebildeten, ein gesetzlicher Auftrag oder ein die Schutzinteressen des Abgebildeten überwiegendes Interesse des Fotografen oder eines Dritten an der Aufnahme vorliegen, andernfalls massive Geldbußen drohen.

Aufnahmen dürfen nur max. 72 Stunden gespeichert werden! Der Fotograf muss den Abgebildeten von sich aus über die Aufnahme informieren und ist gegenüber dem Abgebildeten auskunftspflichtig!

Für die Medien ist unklar, wie weit sie Ausnahmen von den Auflagen für Foto- und Filmaufnahmen genießen. Sollte das neue DSG in vollem Umfang auf Journalisten anwendbar sein, würde das eine Bedrohung des investigativen Journalismus bedeuten.

Siehe die Beiträge von >>> Paul Pichler in Medien und Recht 6/17 und >>> Peter Zöchbauer in Medien und Recht 7-8/17.