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ORF-Gesetz - Verbot der Cross promotion - 26.01.2004

In einer aktuellen Entscheidung vom 8.10.2003 zu B 1540/02 (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) hatte sich der VfGH mit der interessanten Frage der Verfassungskonformität des in § 13 Abs 9 ORF-G normierten Verbots der Bewerbung eigener Programme durch den ORF (Cross-Promotion) zu befassen.

Das in § 13 Abs 9 ORF-G normierte Verbot der Bewerbung eigener Programme durch den ORF stellt eine geeignete Maßnahme zum Schutz privater Mitbewerber dar und ist daher nicht verfassungswidrig. Seine sachliche Rechtfertigung findet § 13 Abs 9 ORF-G in der marktbeherrschenden Stellung, die der ORF als ehemals langjähriger Monopolist nach wie vor einnimmt. Ein grundsätzliches Verbot der Bewerbung eigener Programme ist geeignet, die Ausnutzung dieser Marktposition hintanzuhalten. Das Verbot ist insofern auch nicht überschießend, als es lediglich die Bewerbung der Rundfunk- und Fernsehprogramme des ORF durch das jeweils andere Medium, nicht aber die als neutralen Hinweis gestaltete "reine Information" untersagt. Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gewählte Regelung ist daher nicht unverhältnismäßig.

Auch der Umstand, dass im Ausland niedergelassene Rundfunkveranstalter keiner vergleichbaren Werbebeschränkung unterliegen, vermag keine unsachliche Diskriminierung des ORF zu bewirken, so der OGH.

Da jene Fälle, in denen ausländische Rundfunkunternehmer am österreichischen Markt sowohl beim Radio als auch beim Fernsehen eine dem ORF vergleichbar starke Position einnehmen, derzeit vernachlässigbar und mit den Anwendungsfällen des § 13 Abs 9 ORF-G nicht vergleichbar sind.


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