Presse- und Persönlichkeitsrecht

Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Verlegerhaftung für den Inhalt der Druckwerke - 02.07.2007

Eine Haftung des Verlegers für den Inhalt der Druckwerke kann nur vertraglich im Verhältnis zum Käufer begründet sein und kommt nur ausnahmsweise dann zum Tragen, wenn die Richtigkeit des Inhalts vom Verleger ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurde. Diese Zusicherung kann sich etwa aus der besonderen Art des Druckwerks ergeben. Eine Freizeichnung von der Haftung durch den Verleger im Impressum ist wirksam.

In der Entscheidung vom 18.1.2007, 6 Ob 256/06z, setzt sich der österr. Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage der Haftung eines Verlags für den Inhalt von ihm vertriebener Werke auseinander. Anlassfall war eine unrichtige Fristenangabe in einem juristischen Fachwerk für Gerichtsfristen. Die Klägerin hatte deswegen eine Berufungsfrist versäumt und machte dafür Schadensersatzansprüche gegen den Verlag geltend.

Der OGH begründete seine Entscheidung mit der vertragsrechtlichen Beziehung zwischen dem Verlag und dem Käufer seines Werks. Der Vertrag zum Verkäufer verpflichtet den Verleger nur in Ausnahmesituationen zur inhaltlichen Prüfung des von ihm vertriebenen Werks: Nämlich dann, wenn er die inhaltliche Richtigkeit zugesichert hat, was sich auch „aus der besonderen Art des Druckwerks“ und dem Verwendungszweck (konkludent) ergeben kann. Anleitungen, Tabellen und wohl auch Muster lassen auf die Zusicherung ihrer Richtigkeit durch den Verlag schließen, da sich ihr Nutzen sonst erübrigen würde, wie der OGH ausführt.

Gegen die Haftung für die Richtigkeit des Inhalts des von ihm verkauften Werks kann sich der Verlag dadurch absichern, dass er – etwa durch einen Hinweis im Impressum – die Haftung durch Erklärung ausschließt.

Die Entscheidung ist samt einer Anmerkung von RA Mag. Georg Streit (Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH) in Medien und Recht Heft 3/07, Seite 144, abgedruckt.

    04.10.2013


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OGH: Schutz der Privatsphäre kann auch im öffentlichen Raum greifen - 15.03.2009

Der österr. Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.1.2009 dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 7 MedienG eine weite Auslegung gegeben, wonach auch familiäre Vorgänge, die sich im öffentlichen Raum abspielen, einer (Bild)Berichterstattung entzogen sein können.


    04.10.2013


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Falsche Zuordnung eines Fotos (OGH-Fall "Negermami") - 01.01.2012

Wird eine Person auf dem Foto eines Faschingsumzugs irrtümlich als abgebildet bezeichnet, kann sie sich nicht auf den Bildnisschutz (§ 78 österr UrhG) berufen. da dieser nur abgebildeten Personen zusteht. Die falsche Namenszuordnung kann aber - im Rahmen einer Interessenabwägung - einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) darstellen.

Gegenstand dieses Rechtsstreits war ein Foto vom Villacher Faschingsumzug 2010, das in der Kärnten-Ausgabe einer Tageszeitung erschienen war. Die Figur der schwarzen "Negermami", die auf dem Foto freizügig ihre Brüste darbot, wurde von der Redaktion irrtümlich mit einem freiheitlichen Kärntner Landespolitiker identifiziert, was aber falsch war. Dieser klagte gegen die Zeitung und stützte sich auf den Bildnisschutz und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zum Bildnisschutz nach § 78 UrhG stellte der OGH fest, dass dieser nur in Medien abgebildeten Personen zukomme, also nicht jemandem, der irrtümlich mit dem Bild identifiziert wird. Die irrtümlich mit dem Bild in Verbindung gebrachte Person kann aber eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof bejaht. Die Privatspähre (§ 1328a ABGB) sei aber durch das Foto nicht verletzt worden: die Teilnahme einer Person an einem Faschingsumzug offenbare nicht Umstände aus ihrem Privatleben. Da weder der Bildnisschutz noch der Privatspärenschutz verletzt sei, verneinte der OGH den Anspruch des Politikers auf eine Entschädigung. (OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x, Medien und Recht 3/2012, S. 134).

    04.10.2013


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Kammergericht prüft österreichische Internetveröffentlichung - 19.05.2006

Das Kammergericht Berlin bejahte seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch, der gegen eine Internetveröffentlichung auf einer österreichischen Webplattform gerichtet war. Entsprechend dem Herkunftslandprinzip wendete das Berliner Gericht auf den Fall (Anonymitätsschutz für einen gerichtlich vernommenen Zeugen) materiell österreichisches Persönlichkeitsschutzrecht an und kommt letztlich zur Abweisung des Antrags.

Mehrere österreichische Zeitungsverlage sowie der ORF wurden 2004/2005 von dem in Österreich aus der Bank Burgenland-Affäre bekannten Hom Rusch, der deutscher Staatsbürger ist und nun in Deutschland lebt, wegen ihrer Internetveröffentlichungen auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. vor dem Landgericht Berlin geklagt. 
Im Mai 1998 war H. Rusch mit seiner Frau zufällig Zeuge eines Überfalles auf ein Juweliergeschäft in Wien, bei dem dessen Geschäftsführer erschossen wurde. H. Rusch und seine Frau wurden dazu im September 2004 vom Landesgericht Wien aus Deutschland per Videokonferenz als Zeugen vernommen, nachdem sie eine Anreise nach Österreich abgelehnt hatten. Über die Zeugeneinvernahme und den Überfall wurde im Jahr 2004 auf den beklagten Websites, darunter auch des ORF, unter Nennung seines Namens berichtet.
Einige der Webanbieter wurden von H. Rusch in Berlin wegen der Verletzung des Rechts auf Zeugenanonymität geklagt. Das Landgericht Berlin erließ die beantragten Einstweiligen Verfügungen, weil nach deutschem Recht die Nennung des Namens eines in einem Gerichtsverfahren vernommenen Zeugen unzulässig sei.
Dagegen hat die Online-Tochter des ORF Rekurs eingelegt und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.03.2006 – 9 U 126/05) Recht bekommen: Weder nach dem hier anzuwendenden materiellen österreichischen, noch nach dem deutschen Persönlichkeitsschutzrecht sei der Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung berechtigt.
Wie die Erstinstanz bejahte das Kammergericht seine örtliche Zuständigkeit mit dem Hinweis, dass die Meldung in Berlin im Internet abgerufen werden konnte. Im Unterschied zur Erstinstanz wendete das Kammergericht aber – entsprechend dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie – auf den Fall materiell österreichisches Medien- und Namensrecht an und verneinte nach eingehender Prüfung der österreichischen Rechtslage den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Namensnennung im gegebenen Zusammenhang. Auch seine Verwicklung in den Bank-Burgenland-Fall durfte zulässigerweise angesprochen werden, weil es sich um eine spektakuläre Wirtschaftsaffäre handelte, die unstreitig im Hinblick auf Bürgschaften des Landes über ca. 500 Millionen EUR zu Neuwahlen führte und eine Sanierung der Bank erforderlich machte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Oktober 2004) noch nicht abgeschlossen war.
Das Kammergericht verneinte den Anspruch des Zeugen auf Anonymität aber auch nach deutschem Recht, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob gegebenenfalls bei einer anderen Rechtslage am Gerichtsstand (lex fori) doch deutsches Persönlichkeitsschutzrecht anwendbar wäre, unterbleiben konnte.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist rechtskräftig (abgedruckt in MR-Int 1/06, S. 58). Die Entscheidung wird in Medien und Recht 3/06 von RA Mag. Pilz, Wien, und RA Jörg Nabert, Hamburg - Kanzlei Senfft Kersten Nabert & Maier, kommentiert. 


    04.10.2013


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Löschungsverpflichtung des Forenbetreibers bei ehrverletzenden Einträgen - 22.10.2011

Das OLG Graz hatte sich in einem Verfahren gegen den Betreiber eines Onlineforums wegen des Bereithaltens bzw. nicht rechtzeitigen Löschens ehrverletzender Einträge mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Haftung des Forenbetreibers medienrechtlich einzuordnen ist und innerhalb welcher Frist der inkriminierte Foreneintrag zu löschen ist.

Inkriminiert wurden von der Antragstellerin mehrere Foreneinträge, in denen ihr unterstellt wurde, sie hätte ihre Karriere auch dem Umstand zu verdanken, dass sie sexuelle Gefälligkeiten angeboten und erbracht habe ("hochgebumst"). Die Foreneinträge wurden als eindeutig ehrverletzend i.S. des § 111 StGB und  anspruchbegründend für eine Entschädigung nach §§ 6 und 7 (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) MedienG festgestellt. Die beanstandeten Foreneinträge wurden in einem Fall erst 8 Tage und im anderen Fall erst 5 Tage nach ihrer Online-Veröffentlichung, und zwar jeweils erst über schriftliche Aufforderung der Betroffenen, vom Netz genommen.

Der Forenbetreiber - eine Tageszeitung - wendete ein, dass sie ohnehin eine systematische Kontrolle des Onlineforums u.a. auf ehrverletzende Schlüsselwörter eingerichtet habe, diese aber im vorliegenden Fall nicht gegriffen habe. 

Rechtlich leitet das OLG Graz die medienrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung von ehrverletzenden Foreneinträgen aus dem Grundsatz der Wahrung der journalistische Sorgfalt iS der §§ 6 und 7 MedienG ab. Die Unterlassung der unverzüglichen Entfernung derartiger Kommentare verletze die  gebotene Sorgfalt. Unverzüglich ist die Entfernung von derartigen Kommentaren bloß dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt; das Gericht stellt fest, dass in dem zwischen dem Zugang der Aufforderung der Antragstellerin und der Entfernung der tatbestandsmäßigen Kommentare durch die Forenbetreiberin liegenden Zeitraum von drei Tagen eine schuldhafte Verzögerung zu erblicken ist.
(OLG Graz 02.08.2011, 10 Bs 172/11m - Auszeichnung mit Schönheitsfehlern (MR 2011, Heft 5, S. 255)) 


    04.10.2013


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Glossierung einer Gegendarstellung - 18.03.2004

Inwieweit die Glossierung einer Gegendarstellung nach MedienG zulässig ist und welche Möglichkeiten dem obsiegenden Antragsteller zur Verfügung stehen, wenn seinem Veröffentlichungsbegehren nicht zur Genüge entsprochen wird, sind äußerst praxisrelevante Fragen, die der OGH in einer aktuellen Entscheidung eindeutig beantwortete.

Die Antragsgegnerin hatte in einer Ausgabe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung die aufgetragene Gegendarstellung mit einem Zusatzartikel veröffentlicht, in dem sie (stark verkürzt wiedergegeben, Anm. der Red.) ausführte, durch ein ihrer Meinung nach zu Unrecht ergangenes Gerichtsurteil, das sie auch weiter zu bekämpfen gedenke, zum Abdruck gezwungen worden zu sein. Da die Antragstellerin die solcherart glossierte Veröffentlichung der Gegendarstellung als nicht formgerecht ansah, stellte sie einen Durchsetzungsantrag nach § 20 MedienG.

Ohne Erfolg. Wie der OGH ausführte, ist die Glossierung einer Gegendarstellung - sofern sie sich von ihr deutlich abhebt - zulässig. Mit anderen Worten hat der Betroffene nicht das Recht auf das letzte Wort. Nur Glossen, die den Betroffenen derart "heruntermachen", dass die Veröffentlichung der Gegendarstellung wirkungslos erscheint, können zur Verhängung einer Geldbuße nach § 20 MedienG führen.

Die OGH-Entscheidung inklusive einer praxisorientierten Kurzanmerkung von Werner Röggla sind in Medien & Recht, Heft 1/04 abgedruckt.


    04.10.2013


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OGH zum Bildnisschutz - 26.01.2004

In zwei aktuellen Entscheidungen - "Nobelbordell" und "Pinkelprinz" - hat der OGH seine Rechtsprechung zum Bildnisschutz insbesondere hinsichtlich der in den Printmedien so beliebten Abbildung prominenter Persönlichkeiten präzisiert.

Die Privat- und Intimsphäre auch so genannter absoluter Personen der Zeitgeschichte ist geschützt.

Konkret ging es in der Entscheidung "Nobelbordell" (8.07.2003 zu 4 Ob 132/03w - "Nobelbordell", abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) um die Veröffentlichung von Bildnissen (Fotomontagen), die den Abgebildeten mit Personen in Verbindung bringen, die als Prostituierte erkennbar sind, wobei im Begleittext von Ausflügen des Abgebildeten in Nobelbordelle die Rede ist. Eine solche Veröffentlichung verletzt nach Auffassung des OGH jedenfalls berechtigte Interessen des Abgebildeten.

Allgemein ist die Veröffentlichung von Abbildungen dann unzulässig, wenn sie entstellend wirken oder den Abgebildeten - im Zusammenhang mit der Bildunterschrift bzw dem Begleittext - der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben oder mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit welchen dieser nichts zu tun hat.

Objektive Prüfung schutzwürdiger Interessen

In seiner zweiten aktuellen Entscheidung zum Bildnisschutz vom 23.09.2003 zu 4 Ob 165/03y - "Pinkelprinz" (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) hielt der OGH zum wiederholten Male fest, dass bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG verletzt werden, darauf abzustellen ist, ob bei objektiver Prüfung Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind. Im Rahmen einer solchen Prüfung erkannte das Höchstgericht darauf, dass die Bezeichnung einer allgemein bekannten Person der europäischen Hocharistokratie als "Pinkelprinz" beleidigend ist.

Auch eine Person, für deren Leben sich ihrer Herkunft wegen breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten sind, hat Anspruch auf Respektierung ihrer Privatsphäre.


    04.10.2013


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Presseförderungsgesetz 2004 - 26.01.2004

Durch Bundesgesetz BGBl I Nr 136/2003 (ausgegeben am 30.12.2003) wurde das bisherige System der Presseförderung mit allgemeiner und besonderer Förderung durch drei neue Förderarten ersetzt.

Presseförderung können grundsätzlich alle Tages- und Wochenzeitungen erhalten, die bestimmte Kriterien erfüllen. So müssen die geförderten Zeitungen aufgrund ihres Inhalts über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen. Zusätzlich ist das Erreichen einer gewissen Mindestverkaufsauflage - bei Tageszeitungen 10.000, bei Wochenzeitungen 5.000 Stück - notwendig, wobei auch ein über den lokalen Bereich hinaus gehendes Interesse vorliegen muss.

Für die "Besondere Presseförderung" werden im Jahr 2004 7,21 Mill. € zur Verfügung stehen. Ziel dieses Fördertopfes ist es, mit seinen Zuschüssen einen Beitrag zur Erhaltung der Zeitungsvielfalt in den Bundesländern zu leisten. Die jeweils marktführenden Zeitungen sind daher ebenso wie Tageszeitungen mit einer Verkaufsauflage von mehr als 10.000 Stück vom Bezug der "Besonderen Presseförderung" ausgeschlossen.

Näheres dazu unter der Rubrik Aktuell in Medien & Recht, Heft 6/03


    04.10.2013


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Nacktfotos: Zustimmung zur Veröffentlichung kann jederzeit widerrufen werden - 13.08.2004

Mit der Frage, ob ein Model die früher erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung von Nacktfotos nachträglich beliebig widerrufen kann, musste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p – U-Bahn-Express auseinandersetzen (die Entscheidung ist in Medien und Recht 3/04, 183 abgedruckt).

Die Klägerin (Model) hatte mit einem Fotografen folgende Vereinbarung geschlossen: „Ich stelle mich . . [Name des Fotografen] . . . aus freien Stücken für Fotoaufnahmen zur Verfügung. Die Rechte der Fotoaufnahmen bleiben bei . . . [Name des Fotografen]. Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, die Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte der von mir gemachten Aufnahmen an [Name des Fotografen] unwiderruflich und uneingeschränkt zu übertragen. Im Fall einer Veröffentlichung stehen mir innerhalb des ersten Jahres 20 % des Veröffentlichungshonorars zu.“

Im Dezember 2001 und im Jänner 2002 wurden Aktfotos der Klägerin in einigen Tageszeitungen und im Internet des Verlages veröffentlicht. Danach verlangte die Klägerin für die Veröffentlichung weiterer Fotos ein höheres Entgelt; es kam zu keiner Einigung. Die Klägerin erklärte die Auflösung des Agenturvertrags und untersagte die weitere Veröffentlichung von Fotos. Daraufhin wurden aber noch weitere Fotos von ihr veröffentlicht. Die Klägerin brachte eine Klage auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung von Nacktfotos ein mit der Begründung, sie sei mittlerweile als Angestellte in der Film- und Videobranche tätig und durch die weitere Veröffentlichung von sie zeigenden Aktfotos in ihrer beruflichen Laufbahn stark behindert. Sie beabsichtige, sich zu verloben und befürchte auch in diesem Zusammenhang nachteilige Auswirkungen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit Hinweis auf die ursprünglich erteilte Zustimmung ab, das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs dagegen statt und bestätigte die Gültigkeit des erfolgten Widerrufs der Zustimmung.

In der Begründung wiederholt der OGH zunächst den Grundsatz, dass derjenige, der ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt hat, sich grundsätzlich nicht nachträglich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen unter Berufung auf den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) widersetzen kann. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Eine Sondersituation sei aber bei Nacktfotos gegeben, weil sie regelmäßig den Kern der Persönlichkeit betreffen und im höchstpersönlichen Intimbereich selbst im Fall einer unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumten Veröffentlichungsermächtigung regelmäßig die Interessen des Abgebildeten überwiegen. Dies gilt auch dann, wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Daher ist insoweit jeder Änderung der eigenen Überzeugung Rechnung zu tragen. Der erfolgte Widerruf der Zustimmung sei daher unabhängig von den Gründen für den Gesinnungswandel wirksam.


    04.10.2013


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Identitätsschutz nach Pressekonferenz? - 14.05.2004

Das OLG Wien beschäftigte die Frage, wie weit der Identitätsschutz nach vom Betroffenen selbst gegebenen Interviews und/oder Pressekonferenzen reicht.

Der Antragsteller - ein in früheren Jahren in Österreich sehr bekannter Sportler - war in einem Artikel mit Namensnennung unter Bezugnahme auf ein anhängiges Strafverfahren des Menschenhandels bezichtigt worden. In seinem Antrag begehrte er den Zuspruch einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7a MedienG.

Im Verfahren berief sich das Medium auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG, da sich der Antragsteller in einer Pressekonferenz aus eigenem Antrieb an die Öffentlichkeit gewandt hatte, um diese aus seiner Sicht über die Vorwürfe des Menschenhandels zu informieren. Dadurch habe er den Identitätsschutz verwirkt.

Das Oberlandesgericht Wien schloss sich dieser Auffassung an: Durch Interviews und Pressekonferenzen habe der Antragsteller seinen Identitätsschutz selbst aufgegeben. Dadurch, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich dementierte bzw klarstellte, habe er sich mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden erklärt, so das OLG Wien (09.07.2003, 17 Bs 146/03 - Medien & Recht Heft 2/04, S.93).


    04.10.2013


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Prüfpflicht für Betreiber eines Online-Archives? - 14.05.2004

In seiner Entscheidung vom 11.12.2003 zu 6 Ob 274/03 t (veröffentlicht in Medien & Recht 2/04) hatte sich der OGH mit der Frage auseinander zu setzen, welcher medienrechtliche Sorgfaltsmaßstab an den Betreiber eines Online-Archivs anzulegen ist.

In dem in Medien & Recht Heft 2/04, S.97 veröffentlichten Fall "Online-Archiv" (OGH 11.12.2003, 6 Ob 274/03t) hatte der Kläger vom Betreiber des Online-Dienstes zweier Wochenzeitschriften die Unterlassung der Verbreitung eines Artikels im Internet begehrt. Der Artikel, der mehrere ehrenrührige und kreditschädigende Behauptungen enthielt, war zunächst in der Zeitschrift veröffentlicht worden und danach auf unbestimmte Zeit ins Internet-Archiv der Zeitschrift gestellt worden.

Grundsätzlich vertrat der OGH dabei die Auffassung, dass auch das rein technische Verbreiten - wie etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - von § 1330 ABGB umfasst wird. Nach § 1330 Abs 2 ABGB hafte daher auch derjenige, der verursacht hat, dass eine Tatsachenbehauptung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

Es ändert sich die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters dadurch nicht, dass ein bestimmter Zeitungsartikel, der zunächst einige Zeit hindurch auf einer bestimmten Seite der Online-Ausgabe aufscheint, danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei.

Vergleichbare Funktionen mit Tätigkeit einer Bibliothek

Der konkrete Fall war nun aber dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte den strittigen Artikel weder für die Online-Ausgabe der Zeitschrift aufbereitet noch auf der Website veröffentlicht oder ins Archiv gestellt hatte, sondern diesen Beitrag gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Artikel von ihrer Vorgängergesellschaft als Altbestand übernommen hatte. Nach dem OGH hat das Online-Archiv in einem solchen Fall eine mit der Tätigkeit einer Bibliothek durchaus vergleichbare Funktion. Die zur Frage der Unterlassungspflicht des Buchhändlers oder Bibliothekars angestellten Überlegungen seien daher ohne Weiteres auf den Betreiber eines Online-Archivs, der keine "eigenen" Beiträge ins Archiv stellt, übertragbar.

Da es dem Betreiber aufgrund der Fülle der in seinem Archiv gespeicherten Information in aller Regel unmöglich sein dürfte, jede einzelne davon auf ihren rechtlichen Status zu überprüfen, verneinte der OGH eine Prüfpflicht. Diese bestehe hier erst nach erfolgtem Hinweis des Verletzten auf einen Eingriff in seine Rechte und dessen Aufforderung zur Entfernung, so der OGH.


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Immunität schriftlicher parlamentarischer Anfragen - 05.12.03

Auch schriftliche parlamentarische Anfragen gelten als Bestandteil der Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Nationalrats. Der wahrheitsgetreue Bericht über den Inhalt der Anfrage ist deshalb ebenso wie derjenige über eine Sitzung des Nationalrates gegen strafrechtliche Verfolgung immunisiert (OLG Wien; 17.9.2003, 17 Bs 193/03, abgedruckt in Medien & Recht 5/03)


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Demonstrationen und Redaktionsgeheimnis - 05.12.03

Ein Sendeunternehmen, dessen Kamerateam während einer Demonstration zufällig Aufnahmen von strafwürdigem Geschehen in der Öffentlichkeit (Aula einer Universität) filmt, kann die Herausgabe des gefilmten Materials an den Untersuchungsrichter nicht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis verweigern.

Im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung hatte ein vermummter Täter dem in der Aula der Universität Wien platzierten Denkmal "Siegfriedskopf" mit Hammer und Meißel die Nase abgeschlagen, was von einem am Schauplatz anwesenden ORF-Kamerateam filmisch festgehalten worden war. Dem darauf folgenden Auftrag der Untersuchungsrichterin auf Herausgabe des Bildmaterials kam der ORF unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht nach.

Der OGH bestätigte die Zulässigkeit eines solchen Herausgabeauftrags: Das filmisch festgehaltene öffentlich wahrnehmbare Geschehen sei als solches nicht vertraulich und könne daher nicht vom Redaktionsgeheimnis erfasst sein. Durch den Umstand, dass dieses Material einem Medienmitarbeiter, der sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen kann, mitgeteilt wurde, werde der Inhalt noch nicht zu einem vertraulichen bzw. schützbaren. Nach dem Zweck der Bestimmung des § 31 MedienG kann zwar die Identität des Informanten, nicht aber der Inhalt der Mitteilung, soweit er das öffentlich wahrnehmbare Geschehen betrifft, Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses sein.

(Entscheidung vom 25.9.2003, 15 Os 69/03, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).


    04.10.2013


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Kritik an der Redaktionslinie - 01.10.2003

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit den Grenzen zulässiger Kritik an der Redaktionslinie eines Printmediums zu beschäftigen. Der OGH sprach aus, dass sich Sinn und Bedeutungsinhalt einer solchen kritischen Äußerung dabei nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis der angesprochenen Leserkreise richten.

Der Redakteur einer österreichischen Tageszeitung hatte im Rahmen des blatteigenen Meinungskommentars harsche Kritik an der Redaktionslinie einer anderen österreichischen Tageszeitung geübt.

In seiner Entscheidung vom 21.5.2003 zu 6 Ob 22/03 h (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) maß der OGH dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der für die Abgrenzung zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung notwendigen Abwägung einen höheren Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt.

Die Bezeichnung der unter Einsatz politischer Kampfparolen geführten Kampagne eines Mediums gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Temelin als "redaktionelle Mobilisierungsplattform unter geradezu stalinistischer oder Göbbel´scher innerredaktioneller Gleichschaltung" ("...wie´s beliebt", Anm) sei zwar als massive kritische Wertung, aber noch nicht als Wertungsexzess zu werten, so der OGH.


    04.10.2013


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Den Zeitungszustellern darf der Zutritt ins Haus nicht verweigert werden - 20.09.2002

Der OGH hat erkannt, dass Wohnungsvermieter den Zustellern nicht den Zutritt zum Haus verwehren dürfen. Es entspräche dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte, dass Zeitungsleser sich ihre Lektüre in den frühen Morgenstunden per Hauszustellung kommen lassen.

Das Urteil muss selbstverständlich auch für Häuser mit Eigentumswohnungen gelten.

(OGH 27.11.2001, 5 Ob 265/01h. In Medien & Recht, Heft 1/02, S.9, ist dazu ein Bericht erschienen.)


    04.10.2013


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Werbeabgabe für Prospektbeilagen und Direktwerbung - 22.10.2002

Der österr. Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis B 171/02-6 vom 28.9.2002 ausgesprochen, dass die Direktverteilung von Prospekten (durch Hauszustellung und Postversand) steuerlich im Hinblick auf die Werbeabgabe gleich zu behandeln sei wie die Verbreitung von Werbung durch Beilage zu Druckwerken. § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die Direktwerbung mit Prospekten der Werbeabgabe unterliegt.

Bisher wurden - neben der Rundfunk- und Plakatwerbung - nur die in Druckwerke eingedruckten Anzeigen und die Zeitungen beigelegten Prospekte der Besteuerung nach dem Werbeabgabegesetz unterworfen.

Anlass war die Beschwerde der "Wirtschaftsblatt" Verlag AG, Herausgeberin verschiedener Printmedien in Österreich, die die Vorschreibung von Werbeabgabe für das Beilegen von Werbung zu Druckwerken bekämpfte, weil bisher - nach der Rechtsmeinung des Bundesministers für Finanzen - die wirtschaftlich vergleichbare Direktwerbung (bloße Prospektverteilung) von der Abgabe ausgenommen war.

Der Gerichtshof teilte die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich der steuerlichen Ungleichbehandlung von Printwerbung und Prospektwerbung. Allerdings könne nach seiner Ansicht der in § 1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes verwendete Begriff der "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" so interpretiert werden, dass er auch (selbstständige) Werbeprospekte umfasse. Ein solches Auslegungsergebnis wäre aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Somit könne die Direktwerbung im Interpretationsweg in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einbezogen werden. Da die beanstandete Ungleichbehandlung der Beilagenwerbung und der Direktwerbung somit nicht besteht, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Außerdem enthält das Erkenntnis noch folgende Punkte:

  1. Die Werbeabgabe verletzt in ihrer derzeitigen Höhe (5% des Entgelts) nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung.
  2. Der Durchführungserlass des Bundesministers für Finanzen zum Werbeabgabe-gesetz Zl 14 0607/1-IV/14/00, AÖF 121/2000, ist keine Rechtsverordnung i.S.d. Art 139 B-VG und kann daher vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden.
  3. Der Bedeutungsinhalt der Begriffe "Werbeleistung" und "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen" in § 1 Abs. 2 Werbeabgabengesetz 2000 ist ausreichend bestimmt.

    04.10.2013


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Publizistikförderung - 02.12.2002

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Bund verpflichtet, an den Medieninhaber der Zeitschrift ZOOM, die bei der Vergabe der Publizistikförderung in unsachlicher Weise übergangen wurde, Geld zu zahlen. Die Höhe des Anspruchs wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Das Zwischenurteil ist rechtskräftig.

Die klagende Partei ist Verlegerin der Zeitschrift ZOOM (inzwischen Context XXI) und hat 1996 einen frist- und formgerechten Antrag auf Zuteilung von Förderungsmitteln nach § 8 Abs 1 PubFG gestellt. Obwohl der Beirat eine Förderung empfohlen hatte, lehnte die Bundesregierung eine Ausschüttung ohne Begründung ab. Die Klage wurde im ersten Rechtsgang abgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang reichte der Bund eine Begründung für die Ablehnung der Zuteilung von Publizistikförderung ab. In der Zeitschrift wurde ein vorgedruckter Protestbrief an Nationalratsabgeordnete beigelegt, der die Änderung des Zivildienstgesetzes beabsichtigte. Darin befand sich die Passage: "Sollte die 1-Monatsfrist nicht fallen, muß ich meinem Gewissen folgend die Waffe verweigern und eine Vorstrafe bekommen." Dies wäre eine Aufforderung an die Leser gewesen, Gesetze nicht zu befolgen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ZOOM der staatsbürgerlichen Bildung diene. Dies ist aber nach § 7 Abs 1 Z 3 PubFG Voraussetzung für die Zuerkennung von Publizistikförderung.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat im Zwischenurteil 37 R 621/01z festgestellt, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. ZOOM erfülle alle formalen Voraussetzungen für die Zuteilung von Geldmitteln aus der Publizistikförderung. Vergleichbare Zeitschriften erhielten auch Gelder, für eine Schlechterstellung bestünde keine Rechtfertigung. ZOOM beschäftige sich sehr wohl mit Politik, Kultur und Weltanschauung, also mit Fragen der staatsbürgerlichen Bildung. Der vom Bund ins Treffen geführte Brief wurde vom Landesgericht nicht als Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze angesehen, sondern als Beschreibung der Gewissensnot eines jungen Mannes, der seinem Gewissen folgend die Waffe verweigern wird, weil er die Frist für die Zivildiensterklärung versäumt hat.

Die Höhe des Anspruchs wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein.
Die rechtskräftige Entscheidung ist in Medien & Recht, Heft 5/02, Seiten 335 ff, abgedruckt. Mag. Klaus Kassai, LL.M., Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der WU Wien, hat eine ausführliche Urteilsbesprechung verfasst, in der er die dogmatischen Grundlagen der Fiskalgeltung erörtert.


    04.10.2013


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OGH-Urteil zum Persönlichkeitsschutz Verstorbener - 02.12.2002

Der OGH hat in einem Urteil zum Persönlichkeitsrecht Verstorbener Stellung genommen. Im Falle kreditschädigender Äußerungen bestünde ein Unterlassungsanspruch des Verstorbenen, der durch nahe Angehörige geltend gemacht werden könne.

Dies ergebe sich aus den Persönlichkeitsrechten, die insgesamt den Zweck hätten, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weit gehend zu gewährleisten.

Der OGH hat in dem ausführlich begründeten Urteil 6 Ob 283/01p zum Persönlichkeitsrecht Verstorbener Stellung genommen. Klägerin war die vierjährige Tochter Marcus Omofumas, der bei der Abschiebung im Flugzeug ums Leben gekommen ist. Der Beklagte hatte, ohne dafür Anhaltspunkte zu haben, behauptet, dass Omofuma Drogenhändler gewesen wäre und Kindern Drogen verabreicht und ihr Leben ruiniert hätte.

Der OGH verurteilte den Beklagten zur Unterlassung derartiger Behauptungen. Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit ende nicht mit dem Tod, sondern könne von nahen Angehörigen durchgesetzt werden. Persönlichkeitsrechte hätten insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weit gehend zu gewährleisten. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibe.

Hingegen wurde eine Betroffenheit der Klägerin als Tochter von Herrn Omofuma verneint; eine Aussage über den Vater könne den Kredit einer Vierjährigen nicht schädigen. Außerdem kann ein Anspruch auf Widerruf im Namen eines Verstorbenen nicht geltend gemacht werden.
Die Entscheidung ist in Medien & Recht, Heft 5/02, Seiten 288 ff, abgedruckt.


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Verständnis von Überschriften - 21.03.2003

In seiner Entscheidung vom 23.1.2003, 6 Ob 296/02a - "Abzocker" - (abgedruckt in Medien und Recht Heft 1/03) hatte der OGH darüber zu befinden, ob die auf den Generaldirektor einer österreichischen Bank bezogene Überschrift "Der rote Bankchef als Abzocker" die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB erfüllt.

Der OGH sprach aus, dass die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegensteht, wonach Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind. Zur Beantwortung der Frage, wie eine Äußerung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mit zu berücksichtigen.

Die Schlagzeile selbst ist hingegen nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, den dazugehörigen Text zu lesen.

Zur rechtlichen Einordnung der Bezeichnung "Abzocker" für den Generaldirektor einer Bank als "angemessenen Kommentar" und das Spannungsfeld zwischen Gesamteindruck der Äußerung einerseits und Anwendung der "Unklarheitenregel", wonach sich der Äußernde bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung zurechnen lassen muss, andererseits siehe die kritische Anmerkung von Korn in Medien & Recht Heft 1/03.


    04.10.2013


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Persönlichkeitsschutz bei Stimmenimitation -

In seiner Entscheidung vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02 b, ist der OGH der Frage nachgegangen, inwiefern die menschliche Stimme einem persönlichkeitsrechtlichen Schutz zugänglich ist, der den Inhaber vor unbefugter Imitation bewahrt.

Der beklagte Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ hatte im Herbst 2000 die Einschaltung von Belangsendungen in den Privatradios 92,9 und 88,6 beauftragt.
In den Werbespots wurden politische Inhalte mit dem charakteristischen Gesprächston und Tonfall der in der Fernsehserie "MA 2412" handelnden Personen ("Herr Weber", "Ing. Breitfuß" und "Frau Knackal") inklusive deren charakteristischer Bemerkungen und Wortfolgen wiedergegeben.

Dadurch, dass die in der Belangsendung eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt der MA 2412-Charaktere imitierten, wurde der falsche Eindruck erweckt, bei der Belangsendung der Beklagten handle es sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren. Die drei Kabarettisten, die in der Fernsehserie die Figuren sprachen bzw verkörperten, begehrten Unterlassung. Sie hätten keine Einwilligung erteilt und fühlten sich in ihrem beruflichen Fortkommen als Kabarettisten beeinträchtigt.

In seiner Entscheidung vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02 b - MA 2412 II (abgedruckt in Medien & Recht Heft 2/03) sprach der OGH aus, dass die unbefugte Verwendung der (menschlichen) Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person gegen § 16 ABGB und Art 10 EMRK verstößt.
Im Anschluss daran ist Höhne in seinem in Medien & Recht Heft 2/03 abgedruckten Artikel der Frage nachgegangen, ob sogenannte "characters", das sind fiktive Figuren, die durch die eindeutige Zuschreibung von unterschiedlichen Merkmalen Individualität erlangen und vom Publikum deshalb (an)erkannt und wie tatsächlich existierende Personen behandelt werden, über den Persönlichkeitsschutz hinaus auch urheberrechtlich schutzfähig sind.


    04.10.2013


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Glatte Übernahme von Pressemeldungen - 16.07.2003

Eine aktuelle Entscheidung zur wortgleichen ("glatten") Übernahme redaktionell bearbeiteter Stellenanzeigen zieht dem Online-Journalismus rechtlich enge Grenzen. Die vollinhaltliche Übernahme eines online zur Verfügung gestellten Textes läuft nicht nur Gefahr, als sittenwidrige Ausbeutung inkriminiert zu werden, sie kann auch in die Verwertungsrechte des Urhebers eingreifen, wenn der Text als Werk iSd § 1 UrhG angesehen wird.

Der beklagte Verein, Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber eines unentgeltlichen Online-Dienstes, hatte der Homepage der Klägerin eine redaktionelle Benachrichtigung über eine Stellenanzeige entnommen und an die APA zwecks Weiterverteilung in einem vereinsinternen Newsletter weiter geleitet.

Eine solche "glatte" Leistungsübernahme sei zu unterlassen. Durch sie werde der tatsachenwidrige Eindruck erweckt, der Übernehmer habe den Beitrag entweder selbst verfasst oder zumindest die hinter dem Beitrag stehende Recherche durchgeführt, entschied der OGH. Damit bestätigte er im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Wien, wonach sich der beklagte Verein durch glatte Übernahme des Inserats von der Website der Klägerin den durch deren Acquisitionstätigkeit unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze gemacht habe. Ein solches Vorgehen sei sittenwidrig iSd UWG, weil es den Bezieherkreis eines Mitbewerbers verringere und eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit vortäusche.

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit fremder Leistungsübernahme kommt es nicht darauf an, ob die Leistung "direkt" dem Medium des in seinen Rechten Verletzten entnommen, oder von dritter Seite und damit "indirekt" zur Verfügung gestellt wird. In seinem in Medien & Recht 3/03 erschienenen Artikel hat sich Markus Deisenberger mit diesem und anderen aus der Entscheidung ableitbaren Leitsätzen für die im Umgang mit Online-Pressemeldungen anzuwendende journalistische Sorgfaltspflicht beschäftigt.


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

BGH zu geheimen Adressen von Stars - 19.12.2003

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH mit den Klagen zweier Fernsehjornalistinnen gegen die Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen ihrer auf Mallorca gelegenen Ferienhäuser auseinander zu setzen.

Der VI. Zivilsenat des BGH kam zum Ergebnis, dass zwar die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen, nicht aber die Veröffentlichung einer zusätzlichen Wegbeschreibung durch die Pressefreiheit gedeckt sei.

Der Beklagte fotografiert unter anderem Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus. Die solchermaßen erzielten Aufnahmen bietet er dann - angereichert mit diversen Zusatzinformationen - den Medien zum Kauf an. Im konkreten Fall waren die vom Beklagten angefertigten Luftaufnahmen der Ferienhäuser in Verbindung mit Namensnennung und personalisierenden Fotos beider Fernsehjournalistinnen unter der Rubrik "Star Guide Mallorca" in einer Fernsehzeitschrift veröffentlicht worden. In einem der beiden Fälle wurde zusätzlich zur Aufnahme des Grundstückes inklusive Foto und Namensnennung auch noch eine genaue Wegbeschreibung veröffentlicht.

Luftbildaufnahmen erlaubt, Veröffentlichung der Wegbeschreibung geht zu weit

Der BGH hielt fest, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit illustrierenden Fotografien auf breites Interesse stoße und daher unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles zulässig sei. Wenn die öffentliche Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Klägerinnen auch geringfügig in deren Privatsphäre eingreife, weil sie die diesbezügliche Anonymität aufhebe und einem großen Publikum Einblick in den privaten Lebensbereich der Stars gewähre, so überwiege in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit dennoch letztere. Wie bei anderen unterhaltenden Beiträgen mit geringem Informationswert sei der Eingriff auch in diesem Fall (noch) durch das Grundrecht gedeckt.

Demgegenüber stelle die zusätzliche Veröffentlichung der Wegbeschreibung einen durch die Pressefreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Die öffentliche Wiedergabe der genauen Lage diene dem alleinigen Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch würde sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt, weshalb der Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Wegbeschreibung berechtigt war.


    04.10.2013


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Prinzessin Caroline: EGMR schützt ihr Privatleben - 10.08.2004

Prinzessin Caroline von Monaco hatte mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach sie als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen in Zeitschriften, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, Erfolg. Der EGMR entschied, dass ihr Privatleben in deutschen Medien nicht ausreichend geschützt werde.


Nach Auffassung des EGMR müsse bei der Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens grundsätzlich berücksichtigt werden, ob die Veröffentlichung von Artikeln oder Fotos einen „Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse“ leistet. Dies sei bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht der Fall gewesen; sie hätten Caroline von Monaco bei „rein privaten Aktivitäten“ gezeigt. Selbst wenn es ein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fotos und ein „wirtschaftliches Interesse der Illustrierten“ gebe, müssten diese hinter dem Recht der Klägerin auf Persönlichkeitsschutz zurückstehen.
Die fraglichen Fotos, die Anfang der 90er Jahre von den Illustrierten „Bunte“, „Neue Post“ und „Freizeitrevue“ veröffentlicht wurden, zeigten Prinzessin Caroline unter anderem am Strand, beim Skifahren und beim Einkaufsbummel. Solche Fotos, die von der Sensationspresse veröffentlicht würden, enthielten „sehr persönliche, sogar intime“ Informationen. Sie kämen oft in einem „Klima der ständigen Belästigung“ zustande; die Betroffenen empfänden dies als „Einmischung in ihr Privatleben oder gar als Verfolgung“.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom Dezember 1999 zwar die Veröffentlichung von Fotos als unzulässig gerügt, die Caroline von Monaco mit ihren Kindern zeigen, jedoch bezüglich der Person von Caroline festgestellt, dass die Prinzessin als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse. Das BVerfG habe nach Meinung des EGMR keine „ausgewogene Balance“ zwischen den unterschiedlichen Interessen hergestellt und damit gegen das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verstoßen. (Die Entscheidung des EGMR wird in Medien und Recht Heft 4/04 mit Kommentar von Ennöckl und Windhager abgedruckt)


    04.10.2013


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Grenzen zulässiger Kriminalberichterstattung - 30.11.2004

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 16. Juni 2004 (17 Bs 100/04), abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315) eine für die journalistische Praxis wichtige Klarstellung zu den Grenzen des Schutzes der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz) getroffen.


Die „Kronenzeitung“ hatte unter der Überzeile „Brutale Attacke eines Räuberpärchens/Verdächtige von Bankomatkamera gefilmt“ über den Überfall auf eine 65-jährige Pensionistin und ihren 15-jährigen Enkelsohn berichtet, wobei das „Verbrecherduo“ auch den Code für die Bankomatkarte von der verängstigten Frau erpresst habe. Als mit der gestohlenen Karte Geld behoben wurde, schaltete sich die Überwachungskamera der Bank ein.

Die zwei Fotos von der Überwachungskamera neben dem Artikel zeigten eine Frau und einen Mann (den späteren Antragsteller im gerichtlichen Verfahren) bei der Behebung von Bargeld am Bankomaten, daneben die Bildunterschrift: „Mit der geraubten Bankomatkarte hoben diese Frau und dieser Mann Bargeld ab. Die beiden Verdächtigen wurden dabei gefilmt. Die Polizei Josefstadt hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung.“
Es stellte sich heraus, dass der auf dem Foto abgebildete Mann unschuldig in die Zeitung gekommen war, weil er das Pech hatte, 4 Minuten nach der vermeintlichen Täterin vom selben Bankomaten eine Abhebung durchzuführen. Die Bank hatte durch einen Fehler das Foto des Mannes der Polizei ausgehändigt, obwohl dieser die Behebung von einem anderen Konto als die Frau (nämlich seinem eigenen) durchgeführt hatte und somit eigentlich unverdächtig war. Als er sich in der Zeitung abgebildet sah, hat er dieses Versehen auch gleich bei der Kripo aufgeklärt und es wurde dann auch kein Strafverfahren sei gegen ihn eingeleitet.

Das Foto des Mannes war auf Grund einer APA-OTS-Aussendung der Bundespolizeidirektion Wien an die Redaktionen in die Zeitung gekommen.
Die Erstinstanz sah in dem Inhalt des Berichts im Zusammenhang mit der optischen Gestaltung der Veröffentlichung eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz). 

Das Berufungsgericht gab der Berufung der „Kronenzeitung“ statt und wies den Antrag des Mannes auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung ab. Weder durch den Text oder die Abbildung allein noch durch deren Zusammenhang werde dem Leser suggeriert, dass der auf den Fotos erkennbare Antragsteller mit Bestimmtheit auch die Person sei, die die Pensionistin beraubt habe, er somit des geschilderten Raubüberfalles bereits überführt sei. Weder explizit noch zwischen den Zeilen werde die medienrechtlich verpönte Schlussfolgerung vollzogen, dass die abgebildeten Personen auch zwangsläufig die – somit bereits überführten – Täter seien.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass durch den Schutz der Unschuldsvermutung in § 7b Abs 1 MedienG eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über Straffälle nicht ausgeschlossen werde. Der einem Straffall zugrundeliegende Sachverhalt, die äußeren objektiven Umstände einer Tat, müssten berichtbar bleiben, bloß eine den Gerichten vorbehaltene Wertung im Sinne einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist von § 7b MedienG verpönt (VfGH 28.9.1995, G 249 bis 254/94, MR 1995, 217). Eine objektive Schilderung des Tathergangs, der Verdachtslage und der Ermittlungsschritte, die eine wertende Präjudizierung vermeidet, sei dagegen sanktionslos möglich. Zulässig ist daher die Darstellung von – auch dringenden Verdachtsmomenten – auch wenn diese mehr oder weniger zwangsläufig auf eine Schuld des Verdächtigen schließen lassen. Anspruchsbegründend wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie eine abschließende Bewertung der Beweisfrage im Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält. Da dies im vorliegenden Artikel nicht der Fall war, sei der auf § 7b Abs 1 MedienG gestützte Antrag abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung ist mit einer Glosse von Gottfried Korn abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315

    04.10.2013


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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil gegen Greenpeace-Aktivisten verletzt Meinungsfreiheit - 14.04.2005

Im Fall der Beschwerde zweier Londoner Greenpeace-Aktivisten (Ms. Steel and Mr. Morris), die in einem Flugblatt schwere Vorwürfe gegen die Restaurant-Kette McDonald's erhoben hatten, fällte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, Strassburg, am 15.02.2005 ein richtungweisendes Urteil (Beschwerde Nr. 68416/01, Steel and Morris gegen das Vereinigte Königreich). Nach Meinung des Gerichtshofs verletzte die Verweigerung von Verfahrenshilfe an die Beschwerdeführer und die von den britischen Gerichten verhängte Strafe wegen Diffamierung von McDonald's die Menschenrechtskonvention. In dem Urteil setzt sich der Gerichtshof auch mit dem Schutzniveau für Aktivistengruppen und dem Ausmaß zulässiger Kritik an großen Wirtschaftsunternehmen auseinander.

Helen Steel und David Morris waren Aktivisten von London Greenpeace, einer kleinen Gruppe, die nicht mit Greenpeace International assoziiert war und hauptsächlich Kampagnen zu Themen des Umweltschutzes und der Sozialpolitik führte.
Mitte der 80iger Jahre begann London Greenpeace eine Kampagne gegen McDonald’s. 1986 wurde als Teil der Kampagne ein sechsseitiges Flugblatt mit dem Titel „Was stimmt nicht mit McDonald’s?“ produziert und verteilt. Darin wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen die Kette und zwar in Bezug auf deren Verantwortung für die Hungerkatastrophen in der Dritten Welt, für die Abforstung des Regenwaldes, bezüglich der schädlichen Wirkungen des Essens von McDonald’s, der Ausnützung der Affekte von Kindern in der Werbung etc. erhoben.
Ms. Steel und Mr. Morris wurden in dem längsten Gerichtsverfahren in Großbritannien (313 Gerichtstage, umfassende Zeugeneinvernahmen und Beweiserhebungen, Richter Bell brauchte sechs Monate bis zur Ausfertigung seines 762 Seiten umfassenden Urteils) wegen Diffamierung von McDonald's zu Entschädigungszahlungen von 40.000 bzw. 35.000 Pfund verurteilt.
Das Strassburger Menschenrechtsgericht sah eine Verletzung der Verfahrensrechte nach Art. 6 MRK (kein faires Verfahren, weil die Beklagten mittellos waren und einem mächtigen Konzern wie McDonald's ohne Rechtsvertretung gegenüber standen). Auch die verhängten Schadenersatzsummen wären unter diesen Umständen zu hoch gewesen: Solche Meinungsäußerungen über Themen wie das Verhalten von großen Konzernen verlangen nach einem hohen Schutzniveau gemäß Art 10 EMRK. Nicht nur Journalisten haben ein Anrecht auf den Schutz durch Art 10 EMRK, sondern auch Einzelpersonen oder Gruppen, die außerhalb des „Mainstream“ stehen, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte zu leisten, wobei gerade bei Flugblättern ein bestimmter Grad an Überzogenheit und Übertreibung zu tolerieren sei. Wirtschaftsunternehmen müssen sich – wie andere öffentlich agierende Personen – einem erhöhten Kritiklevel unterwerfen. 
Durch die Verweigerung von Verfahrenshilfe wurde im vorliegenden Fall wegen des Mangels an Fairness und Waffengleichheit vor Gericht auch Art 10 EMRK verletzt.

Die Entscheidung ist in deutscher Übersetzung in Medien und Recht Heft 2/05 abgedruckt. Englischer/französischer Originaltext auf der Homepage des Gerichtshofes


    04.10.2013


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Österr. Mediengesetznovelle 2005: Auflagen für Online-Medien - 02.07.2005

Mit 1. Juli 2005 ist eine Reihe von Änderungen des österr. Mediengesetzes in Kraft getreten. Auflagen wie das Impressum, die Offenlegung und die Gegendarstellung sowie die medienrechtlichen Entschädigungsansprüche gelten nun auch für Online-Medien. Gegen rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende Online-Veröffentlichungen können gerichtliche Anordnungen wie die Löschung der Website bzw. der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website getroffen werden.

1. Die Einbeziehung der Online-Medien in das MedienG erforderte eine Anpassung der Begriffsdefinitionen im Gesetz: Die neue Kategorie der "periodischen elektronischen Medien" umfasst nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch elektronisch abrufbare Inhalte (Website) und "wiederkehrende elektronische Medien" wie elektronische Newsletter, die wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden.  
2. Websites und elektronische Newsletter müssen permanent eine medienrechtliche Offenlegung gemäß § 25 führen (gegebenenfalls zusammen mit den Angaben nach § 5 ECG) – also Angabe des Medieninhabers, der Gesellschafter sowie weiterer Beteiligungen sowie weiters der grundlegenden Richtung; diese Auflagen gelten nicht für „kleine Websites“, also solche,  die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
3. Elektronische Newsletter („wiederkehrendes elektronisches Medium“) müssen ein medienrechtliches Impressum führen (§ 24 Abs. 3), d.h. sie müssen einen Medieninhaber mit Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift ausweisen, ebenso den Herausgeber.  
4. Inhaber von publizistischen Websites müssen über Aufforderung des Betroffenen eine Gegendarstellung veröffentlichen (diese Pflicht besteht nicht für "kleine" Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen). Die Gegendarstellung muss auf der Website einen Monat lang abrufbar sein (die betroffene Meldung muss aber vorher gelöscht werden), und zwar im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die betroffene Tatsachenmitteilung. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung kann zur Folge haben, dass das Gericht eine Geldbuße bis 1.000 Euro pro Tag, an dem die Gegendarstellung hätte veröffentlicht werden sollen, verhängt.   
5. Gegen die Medieninhaber von Websites und elektronische Newsletter können (ebenso wie gegen andere Medien) Entschädigungsansprüche wegen Ehrenbeleidigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Verletzung des Identitätsschutzes und Schutz der Unschuldsvermutung vom Betroffenen (§§ 6 – 7c) geltend gemacht werden. Weiters kommen auf Online-Medien die strafrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 29ff MedienG, somit auch die Bestimmungen über die Einziehung (= Löschung der Website), Urteilsveröffentlichung, Beschlagnahme (= Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website) und die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen zur Anwendung. 
6. Eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht gemäß §§ 6ff besteht für Inhalte auf Websites, die im Rahmen von Online-Foren oder Online-Diskussionen gepostet werden, sofern der Websiteinhaber oder seine Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt bei der Überwachung der Inhalte nicht außer Acht gelassen haben – die inkriminierte Äußerung muss also so rasch wie möglich wieder entfernt werden. 

Allgemeine Neuerungen
7. Die Höchstbeträge für die Entschädigungen nach den §§ 6 – 7c sowie die Geldbuße nach § 18 Abs. 3 werden angehoben.
8. Die Novelle bringt eine Entlastung bezüglich der Rechtsfolgen bei korrekten Zitaten, also Berichten, in denen die an sich strafbare Äußerung eines Dritten korrekt wiedergegeben wird, sofern an der Kenntnis der Äußerung ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht: es besteht nicht nur Straffreiheit bezüglich der Wiedergabe, sondern es entfallen auch die bisher trotzdem verhängten Rechtsfolgen der Einziehung, der Urteilsveröffentlichung und der Mithaftung des Verlags für die Strafe und die Verfahrenskosten.
9. In einem Verfahren wegen Entschädigung nach § 7a MedienG (behauptete Verletzung des Identitätsschutzs von Täter und Opfer) entfällt die Möglichkeit, eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren sowie die Urteilsveröffentlichung gerichtlich anzuordnen. 
10. Die Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme (§ 38a) und der Ersatz für Veröffentlichungskosten (§ 39) sind nunmehr direkt gegenüber dem Privatankläger bzw. Antragsteller geltend zu machen.


    04.10.2013


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Verlegerhaftung für den Inhalt der Druckwerke - 02.07.2007

Eine Haftung des Verlegers für den Inhalt der Druckwerke kann nur vertraglich im Verhältnis zum Käufer begründet sein und kommt nur ausnahmsweise dann zum Tragen, wenn die Richtigkeit des Inhalts vom Verleger ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurde. Diese Zusicherung kann sich etwa aus der besonderen Art des Druckwerks ergeben. Eine Freizeichnung von der Haftung durch den Verleger im Impressum ist wirksam.

In der Entscheidung vom 18.1.2007, 6 Ob 256/06z, setzt sich der österr. Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage der Haftung eines Verlags für den Inhalt von ihm vertriebener Werke auseinander. Anlassfall war eine unrichtige Fristenangabe in einem juristischen Fachwerk für Gerichtsfristen. Die Klägerin hatte deswegen eine Berufungsfrist versäumt und machte dafür Schadensersatzansprüche gegen den Verlag geltend.

Der OGH begründete seine Entscheidung mit der vertragsrechtlichen Beziehung zwischen dem Verlag und dem Käufer seines Werks. Der Vertrag zum Verkäufer verpflichtet den Verleger nur in Ausnahmesituationen zur inhaltlichen Prüfung des von ihm vertriebenen Werks: Nämlich dann, wenn er die inhaltliche Richtigkeit zugesichert hat, was sich auch „aus der besonderen Art des Druckwerks“ und dem Verwendungszweck (konkludent) ergeben kann. Anleitungen, Tabellen und wohl auch Muster lassen auf die Zusicherung ihrer Richtigkeit durch den Verlag schließen, da sich ihr Nutzen sonst erübrigen würde, wie der OGH ausführt.

Gegen die Haftung für die Richtigkeit des Inhalts des von ihm verkauften Werks kann sich der Verlag dadurch absichern, dass er – etwa durch einen Hinweis im Impressum – die Haftung durch Erklärung ausschließt.

Die Entscheidung ist samt einer Anmerkung von RA Mag. Georg Streit (Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH) in Medien und Recht Heft 3/07, Seite 144, abgedruckt.

    04.10.2013


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OGH: Schutz der Privatsphäre kann auch im öffentlichen Raum greifen - 15.03.2009

Der österr. Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 21.1.2009 dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 7 MedienG eine weite Auslegung gegeben, wonach auch familiäre Vorgänge, die sich im öffentlichen Raum abspielen, einer (Bild)Berichterstattung entzogen sein können.


    04.10.2013


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Falsche Zuordnung eines Fotos (OGH-Fall "Negermami") - 01.01.2012

Wird eine Person auf dem Foto eines Faschingsumzugs irrtümlich als abgebildet bezeichnet, kann sie sich nicht auf den Bildnisschutz (§ 78 österr UrhG) berufen. da dieser nur abgebildeten Personen zusteht. Die falsche Namenszuordnung kann aber - im Rahmen einer Interessenabwägung - einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) darstellen.

Gegenstand dieses Rechtsstreits war ein Foto vom Villacher Faschingsumzug 2010, das in der Kärnten-Ausgabe einer Tageszeitung erschienen war. Die Figur der schwarzen "Negermami", die auf dem Foto freizügig ihre Brüste darbot, wurde von der Redaktion irrtümlich mit einem freiheitlichen Kärntner Landespolitiker identifiziert, was aber falsch war. Dieser klagte gegen die Zeitung und stützte sich auf den Bildnisschutz und auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zum Bildnisschutz nach § 78 UrhG stellte der OGH fest, dass dieser nur in Medien abgebildeten Personen zukomme, also nicht jemandem, der irrtümlich mit dem Bild identifiziert wird. Die irrtümlich mit dem Bild in Verbindung gebrachte Person kann aber eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Obersten Gerichtshof bejaht. Die Privatspähre (§ 1328a ABGB) sei aber durch das Foto nicht verletzt worden: die Teilnahme einer Person an einem Faschingsumzug offenbare nicht Umstände aus ihrem Privatleben. Da weder der Bildnisschutz noch der Privatspärenschutz verletzt sei, verneinte der OGH den Anspruch des Politikers auf eine Entschädigung. (OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x, Medien und Recht 3/2012, S. 134).

    04.10.2013


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Kammergericht prüft österreichische Internetveröffentlichung - 19.05.2006

Das Kammergericht Berlin bejahte seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch, der gegen eine Internetveröffentlichung auf einer österreichischen Webplattform gerichtet war. Entsprechend dem Herkunftslandprinzip wendete das Berliner Gericht auf den Fall (Anonymitätsschutz für einen gerichtlich vernommenen Zeugen) materiell österreichisches Persönlichkeitsschutzrecht an und kommt letztlich zur Abweisung des Antrags.

Mehrere österreichische Zeitungsverlage sowie der ORF wurden 2004/2005 von dem in Österreich aus der Bank Burgenland-Affäre bekannten Hom Rusch, der deutscher Staatsbürger ist und nun in Deutschland lebt, wegen ihrer Internetveröffentlichungen auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. vor dem Landgericht Berlin geklagt. 
Im Mai 1998 war H. Rusch mit seiner Frau zufällig Zeuge eines Überfalles auf ein Juweliergeschäft in Wien, bei dem dessen Geschäftsführer erschossen wurde. H. Rusch und seine Frau wurden dazu im September 2004 vom Landesgericht Wien aus Deutschland per Videokonferenz als Zeugen vernommen, nachdem sie eine Anreise nach Österreich abgelehnt hatten. Über die Zeugeneinvernahme und den Überfall wurde im Jahr 2004 auf den beklagten Websites, darunter auch des ORF, unter Nennung seines Namens berichtet.
Einige der Webanbieter wurden von H. Rusch in Berlin wegen der Verletzung des Rechts auf Zeugenanonymität geklagt. Das Landgericht Berlin erließ die beantragten Einstweiligen Verfügungen, weil nach deutschem Recht die Nennung des Namens eines in einem Gerichtsverfahren vernommenen Zeugen unzulässig sei.
Dagegen hat die Online-Tochter des ORF Rekurs eingelegt und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.03.2006 – 9 U 126/05) Recht bekommen: Weder nach dem hier anzuwendenden materiellen österreichischen, noch nach dem deutschen Persönlichkeitsschutzrecht sei der Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung berechtigt.
Wie die Erstinstanz bejahte das Kammergericht seine örtliche Zuständigkeit mit dem Hinweis, dass die Meldung in Berlin im Internet abgerufen werden konnte. Im Unterschied zur Erstinstanz wendete das Kammergericht aber – entsprechend dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie – auf den Fall materiell österreichisches Medien- und Namensrecht an und verneinte nach eingehender Prüfung der österreichischen Rechtslage den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Namensnennung im gegebenen Zusammenhang. Auch seine Verwicklung in den Bank-Burgenland-Fall durfte zulässigerweise angesprochen werden, weil es sich um eine spektakuläre Wirtschaftsaffäre handelte, die unstreitig im Hinblick auf Bürgschaften des Landes über ca. 500 Millionen EUR zu Neuwahlen führte und eine Sanierung der Bank erforderlich machte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Oktober 2004) noch nicht abgeschlossen war.
Das Kammergericht verneinte den Anspruch des Zeugen auf Anonymität aber auch nach deutschem Recht, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob gegebenenfalls bei einer anderen Rechtslage am Gerichtsstand (lex fori) doch deutsches Persönlichkeitsschutzrecht anwendbar wäre, unterbleiben konnte.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist rechtskräftig (abgedruckt in MR-Int 1/06, S. 58). Die Entscheidung wird in Medien und Recht 3/06 von RA Mag. Pilz, Wien, und RA Jörg Nabert, Hamburg - Kanzlei Senfft Kersten Nabert & Maier, kommentiert. 


    04.10.2013


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Löschungsverpflichtung des Forenbetreibers bei ehrverletzenden Einträgen - 22.10.2011

Das OLG Graz hatte sich in einem Verfahren gegen den Betreiber eines Onlineforums wegen des Bereithaltens bzw. nicht rechtzeitigen Löschens ehrverletzender Einträge mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Haftung des Forenbetreibers medienrechtlich einzuordnen ist und innerhalb welcher Frist der inkriminierte Foreneintrag zu löschen ist.

Inkriminiert wurden von der Antragstellerin mehrere Foreneinträge, in denen ihr unterstellt wurde, sie hätte ihre Karriere auch dem Umstand zu verdanken, dass sie sexuelle Gefälligkeiten angeboten und erbracht habe ("hochgebumst"). Die Foreneinträge wurden als eindeutig ehrverletzend i.S. des § 111 StGB und  anspruchbegründend für eine Entschädigung nach §§ 6 und 7 (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) MedienG festgestellt. Die beanstandeten Foreneinträge wurden in einem Fall erst 8 Tage und im anderen Fall erst 5 Tage nach ihrer Online-Veröffentlichung, und zwar jeweils erst über schriftliche Aufforderung der Betroffenen, vom Netz genommen.

Der Forenbetreiber - eine Tageszeitung - wendete ein, dass sie ohnehin eine systematische Kontrolle des Onlineforums u.a. auf ehrverletzende Schlüsselwörter eingerichtet habe, diese aber im vorliegenden Fall nicht gegriffen habe. 

Rechtlich leitet das OLG Graz die medienrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung von ehrverletzenden Foreneinträgen aus dem Grundsatz der Wahrung der journalistische Sorgfalt iS der §§ 6 und 7 MedienG ab. Die Unterlassung der unverzüglichen Entfernung derartiger Kommentare verletze die  gebotene Sorgfalt. Unverzüglich ist die Entfernung von derartigen Kommentaren bloß dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt; das Gericht stellt fest, dass in dem zwischen dem Zugang der Aufforderung der Antragstellerin und der Entfernung der tatbestandsmäßigen Kommentare durch die Forenbetreiberin liegenden Zeitraum von drei Tagen eine schuldhafte Verzögerung zu erblicken ist.
(OLG Graz 02.08.2011, 10 Bs 172/11m - Auszeichnung mit Schönheitsfehlern (MR 2011, Heft 5, S. 255)) 


    04.10.2013


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Glossierung einer Gegendarstellung - 18.03.2004

Inwieweit die Glossierung einer Gegendarstellung nach MedienG zulässig ist und welche Möglichkeiten dem obsiegenden Antragsteller zur Verfügung stehen, wenn seinem Veröffentlichungsbegehren nicht zur Genüge entsprochen wird, sind äußerst praxisrelevante Fragen, die der OGH in einer aktuellen Entscheidung eindeutig beantwortete.

Die Antragsgegnerin hatte in einer Ausgabe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung die aufgetragene Gegendarstellung mit einem Zusatzartikel veröffentlicht, in dem sie (stark verkürzt wiedergegeben, Anm. der Red.) ausführte, durch ein ihrer Meinung nach zu Unrecht ergangenes Gerichtsurteil, das sie auch weiter zu bekämpfen gedenke, zum Abdruck gezwungen worden zu sein. Da die Antragstellerin die solcherart glossierte Veröffentlichung der Gegendarstellung als nicht formgerecht ansah, stellte sie einen Durchsetzungsantrag nach § 20 MedienG.

Ohne Erfolg. Wie der OGH ausführte, ist die Glossierung einer Gegendarstellung - sofern sie sich von ihr deutlich abhebt - zulässig. Mit anderen Worten hat der Betroffene nicht das Recht auf das letzte Wort. Nur Glossen, die den Betroffenen derart "heruntermachen", dass die Veröffentlichung der Gegendarstellung wirkungslos erscheint, können zur Verhängung einer Geldbuße nach § 20 MedienG führen.

Die OGH-Entscheidung inklusive einer praxisorientierten Kurzanmerkung von Werner Röggla sind in Medien & Recht, Heft 1/04 abgedruckt.


    04.10.2013


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OGH zum Bildnisschutz - 26.01.2004

In zwei aktuellen Entscheidungen - "Nobelbordell" und "Pinkelprinz" - hat der OGH seine Rechtsprechung zum Bildnisschutz insbesondere hinsichtlich der in den Printmedien so beliebten Abbildung prominenter Persönlichkeiten präzisiert.

Die Privat- und Intimsphäre auch so genannter absoluter Personen der Zeitgeschichte ist geschützt.

Konkret ging es in der Entscheidung "Nobelbordell" (8.07.2003 zu 4 Ob 132/03w - "Nobelbordell", abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) um die Veröffentlichung von Bildnissen (Fotomontagen), die den Abgebildeten mit Personen in Verbindung bringen, die als Prostituierte erkennbar sind, wobei im Begleittext von Ausflügen des Abgebildeten in Nobelbordelle die Rede ist. Eine solche Veröffentlichung verletzt nach Auffassung des OGH jedenfalls berechtigte Interessen des Abgebildeten.

Allgemein ist die Veröffentlichung von Abbildungen dann unzulässig, wenn sie entstellend wirken oder den Abgebildeten - im Zusammenhang mit der Bildunterschrift bzw dem Begleittext - der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben oder mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit welchen dieser nichts zu tun hat.

Objektive Prüfung schutzwürdiger Interessen

In seiner zweiten aktuellen Entscheidung zum Bildnisschutz vom 23.09.2003 zu 4 Ob 165/03y - "Pinkelprinz" (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 6/03) hielt der OGH zum wiederholten Male fest, dass bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG verletzt werden, darauf abzustellen ist, ob bei objektiver Prüfung Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind. Im Rahmen einer solchen Prüfung erkannte das Höchstgericht darauf, dass die Bezeichnung einer allgemein bekannten Person der europäischen Hocharistokratie als "Pinkelprinz" beleidigend ist.

Auch eine Person, für deren Leben sich ihrer Herkunft wegen breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten sind, hat Anspruch auf Respektierung ihrer Privatsphäre.


    04.10.2013


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Presseförderungsgesetz 2004 - 26.01.2004

Durch Bundesgesetz BGBl I Nr 136/2003 (ausgegeben am 30.12.2003) wurde das bisherige System der Presseförderung mit allgemeiner und besonderer Förderung durch drei neue Förderarten ersetzt.

Presseförderung können grundsätzlich alle Tages- und Wochenzeitungen erhalten, die bestimmte Kriterien erfüllen. So müssen die geförderten Zeitungen aufgrund ihres Inhalts über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen. Zusätzlich ist das Erreichen einer gewissen Mindestverkaufsauflage - bei Tageszeitungen 10.000, bei Wochenzeitungen 5.000 Stück - notwendig, wobei auch ein über den lokalen Bereich hinaus gehendes Interesse vorliegen muss.

Für die "Besondere Presseförderung" werden im Jahr 2004 7,21 Mill. € zur Verfügung stehen. Ziel dieses Fördertopfes ist es, mit seinen Zuschüssen einen Beitrag zur Erhaltung der Zeitungsvielfalt in den Bundesländern zu leisten. Die jeweils marktführenden Zeitungen sind daher ebenso wie Tageszeitungen mit einer Verkaufsauflage von mehr als 10.000 Stück vom Bezug der "Besonderen Presseförderung" ausgeschlossen.

Näheres dazu unter der Rubrik Aktuell in Medien & Recht, Heft 6/03


    04.10.2013


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Nacktfotos: Zustimmung zur Veröffentlichung kann jederzeit widerrufen werden - 13.08.2004

Mit der Frage, ob ein Model die früher erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung von Nacktfotos nachträglich beliebig widerrufen kann, musste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p – U-Bahn-Express auseinandersetzen (die Entscheidung ist in Medien und Recht 3/04, 183 abgedruckt).

Die Klägerin (Model) hatte mit einem Fotografen folgende Vereinbarung geschlossen: „Ich stelle mich . . [Name des Fotografen] . . . aus freien Stücken für Fotoaufnahmen zur Verfügung. Die Rechte der Fotoaufnahmen bleiben bei . . . [Name des Fotografen]. Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, die Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte der von mir gemachten Aufnahmen an [Name des Fotografen] unwiderruflich und uneingeschränkt zu übertragen. Im Fall einer Veröffentlichung stehen mir innerhalb des ersten Jahres 20 % des Veröffentlichungshonorars zu.“

Im Dezember 2001 und im Jänner 2002 wurden Aktfotos der Klägerin in einigen Tageszeitungen und im Internet des Verlages veröffentlicht. Danach verlangte die Klägerin für die Veröffentlichung weiterer Fotos ein höheres Entgelt; es kam zu keiner Einigung. Die Klägerin erklärte die Auflösung des Agenturvertrags und untersagte die weitere Veröffentlichung von Fotos. Daraufhin wurden aber noch weitere Fotos von ihr veröffentlicht. Die Klägerin brachte eine Klage auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung von Nacktfotos ein mit der Begründung, sie sei mittlerweile als Angestellte in der Film- und Videobranche tätig und durch die weitere Veröffentlichung von sie zeigenden Aktfotos in ihrer beruflichen Laufbahn stark behindert. Sie beabsichtige, sich zu verloben und befürchte auch in diesem Zusammenhang nachteilige Auswirkungen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit Hinweis auf die ursprünglich erteilte Zustimmung ab, das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs dagegen statt und bestätigte die Gültigkeit des erfolgten Widerrufs der Zustimmung.

In der Begründung wiederholt der OGH zunächst den Grundsatz, dass derjenige, der ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt hat, sich grundsätzlich nicht nachträglich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen unter Berufung auf den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) widersetzen kann. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Eine Sondersituation sei aber bei Nacktfotos gegeben, weil sie regelmäßig den Kern der Persönlichkeit betreffen und im höchstpersönlichen Intimbereich selbst im Fall einer unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumten Veröffentlichungsermächtigung regelmäßig die Interessen des Abgebildeten überwiegen. Dies gilt auch dann, wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Daher ist insoweit jeder Änderung der eigenen Überzeugung Rechnung zu tragen. Der erfolgte Widerruf der Zustimmung sei daher unabhängig von den Gründen für den Gesinnungswandel wirksam.


    04.10.2013


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Identitätsschutz nach Pressekonferenz? - 14.05.2004

Das OLG Wien beschäftigte die Frage, wie weit der Identitätsschutz nach vom Betroffenen selbst gegebenen Interviews und/oder Pressekonferenzen reicht.

Der Antragsteller - ein in früheren Jahren in Österreich sehr bekannter Sportler - war in einem Artikel mit Namensnennung unter Bezugnahme auf ein anhängiges Strafverfahren des Menschenhandels bezichtigt worden. In seinem Antrag begehrte er den Zuspruch einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7a MedienG.

Im Verfahren berief sich das Medium auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7a Abs 3 Z 3 MedienG, da sich der Antragsteller in einer Pressekonferenz aus eigenem Antrieb an die Öffentlichkeit gewandt hatte, um diese aus seiner Sicht über die Vorwürfe des Menschenhandels zu informieren. Dadurch habe er den Identitätsschutz verwirkt.

Das Oberlandesgericht Wien schloss sich dieser Auffassung an: Durch Interviews und Pressekonferenzen habe der Antragsteller seinen Identitätsschutz selbst aufgegeben. Dadurch, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich dementierte bzw klarstellte, habe er sich mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden erklärt, so das OLG Wien (09.07.2003, 17 Bs 146/03 - Medien & Recht Heft 2/04, S.93).


    04.10.2013


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Prüfpflicht für Betreiber eines Online-Archives? - 14.05.2004

In seiner Entscheidung vom 11.12.2003 zu 6 Ob 274/03 t (veröffentlicht in Medien & Recht 2/04) hatte sich der OGH mit der Frage auseinander zu setzen, welcher medienrechtliche Sorgfaltsmaßstab an den Betreiber eines Online-Archivs anzulegen ist.

In dem in Medien & Recht Heft 2/04, S.97 veröffentlichten Fall "Online-Archiv" (OGH 11.12.2003, 6 Ob 274/03t) hatte der Kläger vom Betreiber des Online-Dienstes zweier Wochenzeitschriften die Unterlassung der Verbreitung eines Artikels im Internet begehrt. Der Artikel, der mehrere ehrenrührige und kreditschädigende Behauptungen enthielt, war zunächst in der Zeitschrift veröffentlicht worden und danach auf unbestimmte Zeit ins Internet-Archiv der Zeitschrift gestellt worden.

Grundsätzlich vertrat der OGH dabei die Auffassung, dass auch das rein technische Verbreiten - wie etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - von § 1330 ABGB umfasst wird. Nach § 1330 Abs 2 ABGB hafte daher auch derjenige, der verursacht hat, dass eine Tatsachenbehauptung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

Es ändert sich die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters dadurch nicht, dass ein bestimmter Zeitungsartikel, der zunächst einige Zeit hindurch auf einer bestimmten Seite der Online-Ausgabe aufscheint, danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei.

Vergleichbare Funktionen mit Tätigkeit einer Bibliothek

Der konkrete Fall war nun aber dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte den strittigen Artikel weder für die Online-Ausgabe der Zeitschrift aufbereitet noch auf der Website veröffentlicht oder ins Archiv gestellt hatte, sondern diesen Beitrag gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Artikel von ihrer Vorgängergesellschaft als Altbestand übernommen hatte. Nach dem OGH hat das Online-Archiv in einem solchen Fall eine mit der Tätigkeit einer Bibliothek durchaus vergleichbare Funktion. Die zur Frage der Unterlassungspflicht des Buchhändlers oder Bibliothekars angestellten Überlegungen seien daher ohne Weiteres auf den Betreiber eines Online-Archivs, der keine "eigenen" Beiträge ins Archiv stellt, übertragbar.

Da es dem Betreiber aufgrund der Fülle der in seinem Archiv gespeicherten Information in aller Regel unmöglich sein dürfte, jede einzelne davon auf ihren rechtlichen Status zu überprüfen, verneinte der OGH eine Prüfpflicht. Diese bestehe hier erst nach erfolgtem Hinweis des Verletzten auf einen Eingriff in seine Rechte und dessen Aufforderung zur Entfernung, so der OGH.


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Immunität schriftlicher parlamentarischer Anfragen - 05.12.03

Auch schriftliche parlamentarische Anfragen gelten als Bestandteil der Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Nationalrats. Der wahrheitsgetreue Bericht über den Inhalt der Anfrage ist deshalb ebenso wie derjenige über eine Sitzung des Nationalrates gegen strafrechtliche Verfolgung immunisiert (OLG Wien; 17.9.2003, 17 Bs 193/03, abgedruckt in Medien & Recht 5/03)


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Demonstrationen und Redaktionsgeheimnis - 05.12.03

Ein Sendeunternehmen, dessen Kamerateam während einer Demonstration zufällig Aufnahmen von strafwürdigem Geschehen in der Öffentlichkeit (Aula einer Universität) filmt, kann die Herausgabe des gefilmten Materials an den Untersuchungsrichter nicht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis verweigern.

Im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung hatte ein vermummter Täter dem in der Aula der Universität Wien platzierten Denkmal "Siegfriedskopf" mit Hammer und Meißel die Nase abgeschlagen, was von einem am Schauplatz anwesenden ORF-Kamerateam filmisch festgehalten worden war. Dem darauf folgenden Auftrag der Untersuchungsrichterin auf Herausgabe des Bildmaterials kam der ORF unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht nach.

Der OGH bestätigte die Zulässigkeit eines solchen Herausgabeauftrags: Das filmisch festgehaltene öffentlich wahrnehmbare Geschehen sei als solches nicht vertraulich und könne daher nicht vom Redaktionsgeheimnis erfasst sein. Durch den Umstand, dass dieses Material einem Medienmitarbeiter, der sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen kann, mitgeteilt wurde, werde der Inhalt noch nicht zu einem vertraulichen bzw. schützbaren. Nach dem Zweck der Bestimmung des § 31 MedienG kann zwar die Identität des Informanten, nicht aber der Inhalt der Mitteilung, soweit er das öffentlich wahrnehmbare Geschehen betrifft, Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses sein.

(Entscheidung vom 25.9.2003, 15 Os 69/03, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).


    04.10.2013


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Kritik an der Redaktionslinie - 01.10.2003

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit den Grenzen zulässiger Kritik an der Redaktionslinie eines Printmediums zu beschäftigen. Der OGH sprach aus, dass sich Sinn und Bedeutungsinhalt einer solchen kritischen Äußerung dabei nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis der angesprochenen Leserkreise richten.

Der Redakteur einer österreichischen Tageszeitung hatte im Rahmen des blatteigenen Meinungskommentars harsche Kritik an der Redaktionslinie einer anderen österreichischen Tageszeitung geübt.

In seiner Entscheidung vom 21.5.2003 zu 6 Ob 22/03 h (abgedruckt in Medien & Recht 4/03) maß der OGH dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der für die Abgrenzung zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung notwendigen Abwägung einen höheren Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt.

Die Bezeichnung der unter Einsatz politischer Kampfparolen geführten Kampagne eines Mediums gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Temelin als "redaktionelle Mobilisierungsplattform unter geradezu stalinistischer oder Göbbel´scher innerredaktioneller Gleichschaltung" ("...wie´s beliebt", Anm) sei zwar als massive kritische Wertung, aber noch nicht als Wertungsexzess zu werten, so der OGH.


    04.10.2013


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Den Zeitungszustellern darf der Zutritt ins Haus nicht verweigert werden - 20.09.2002

Der OGH hat erkannt, dass Wohnungsvermieter den Zustellern nicht den Zutritt zum Haus verwehren dürfen. Es entspräche dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte, dass Zeitungsleser sich ihre Lektüre in den frühen Morgenstunden per Hauszustellung kommen lassen.

Das Urteil muss selbstverständlich auch für Häuser mit Eigentumswohnungen gelten.

(OGH 27.11.2001, 5 Ob 265/01h. In Medien & Recht, Heft 1/02, S.9, ist dazu ein Bericht erschienen.)


    04.10.2013


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Werbeabgabe für Prospektbeilagen und Direktwerbung - 22.10.2002

Der österr. Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis B 171/02-6 vom 28.9.2002 ausgesprochen, dass die Direktverteilung von Prospekten (durch Hauszustellung und Postversand) steuerlich im Hinblick auf die Werbeabgabe gleich zu behandeln sei wie die Verbreitung von Werbung durch Beilage zu Druckwerken. § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die Direktwerbung mit Prospekten der Werbeabgabe unterliegt.

Bisher wurden - neben der Rundfunk- und Plakatwerbung - nur die in Druckwerke eingedruckten Anzeigen und die Zeitungen beigelegten Prospekte der Besteuerung nach dem Werbeabgabegesetz unterworfen.

Anlass war die Beschwerde der "Wirtschaftsblatt" Verlag AG, Herausgeberin verschiedener Printmedien in Österreich, die die Vorschreibung von Werbeabgabe für das Beilegen von Werbung zu Druckwerken bekämpfte, weil bisher - nach der Rechtsmeinung des Bundesministers für Finanzen - die wirtschaftlich vergleichbare Direktwerbung (bloße Prospektverteilung) von der Abgabe ausgenommen war.

Der Gerichtshof teilte die Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich der steuerlichen Ungleichbehandlung von Printwerbung und Prospektwerbung. Allerdings könne nach seiner Ansicht der in § 1 Abs. 2 Z 1 des Werbeabgabegesetzes verwendete Begriff der "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" so interpretiert werden, dass er auch (selbstständige) Werbeprospekte umfasse. Ein solches Auslegungsergebnis wäre aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Somit könne die Direktwerbung im Interpretationsweg in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einbezogen werden. Da die beanstandete Ungleichbehandlung der Beilagenwerbung und der Direktwerbung somit nicht besteht, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Außerdem enthält das Erkenntnis noch folgende Punkte:

  1. Die Werbeabgabe verletzt in ihrer derzeitigen Höhe (5% des Entgelts) nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung.
  2. Der Durchführungserlass des Bundesministers für Finanzen zum Werbeabgabe-gesetz Zl 14 0607/1-IV/14/00, AÖF 121/2000, ist keine Rechtsverordnung i.S.d. Art 139 B-VG und kann daher vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden.
  3. Der Bedeutungsinhalt der Begriffe "Werbeleistung" und "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen" in § 1 Abs. 2 Werbeabgabengesetz 2000 ist ausreichend bestimmt.

    04.10.2013


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Publizistikförderung - 02.12.2002

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Bund verpflichtet, an den Medieninhaber der Zeitschrift ZOOM, die bei der Vergabe der Publizistikförderung in unsachlicher Weise übergangen wurde, Geld zu zahlen. Die Höhe des Anspruchs wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Das Zwischenurteil ist rechtskräftig.

Die klagende Partei ist Verlegerin der Zeitschrift ZOOM (inzwischen Context XXI) und hat 1996 einen frist- und formgerechten Antrag auf Zuteilung von Förderungsmitteln nach § 8 Abs 1 PubFG gestellt. Obwohl der Beirat eine Förderung empfohlen hatte, lehnte die Bundesregierung eine Ausschüttung ohne Begründung ab. Die Klage wurde im ersten Rechtsgang abgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang reichte der Bund eine Begründung für die Ablehnung der Zuteilung von Publizistikförderung ab. In der Zeitschrift wurde ein vorgedruckter Protestbrief an Nationalratsabgeordnete beigelegt, der die Änderung des Zivildienstgesetzes beabsichtigte. Darin befand sich die Passage: "Sollte die 1-Monatsfrist nicht fallen, muß ich meinem Gewissen folgend die Waffe verweigern und eine Vorstrafe bekommen." Dies wäre eine Aufforderung an die Leser gewesen, Gesetze nicht zu befolgen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ZOOM der staatsbürgerlichen Bildung diene. Dies ist aber nach § 7 Abs 1 Z 3 PubFG Voraussetzung für die Zuerkennung von Publizistikförderung.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat im Zwischenurteil 37 R 621/01z festgestellt, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. ZOOM erfülle alle formalen Voraussetzungen für die Zuteilung von Geldmitteln aus der Publizistikförderung. Vergleichbare Zeitschriften erhielten auch Gelder, für eine Schlechterstellung bestünde keine Rechtfertigung. ZOOM beschäftige sich sehr wohl mit Politik, Kultur und Weltanschauung, also mit Fragen der staatsbürgerlichen Bildung. Der vom Bund ins Treffen geführte Brief wurde vom Landesgericht nicht als Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze angesehen, sondern als Beschreibung der Gewissensnot eines jungen Mannes, der seinem Gewissen folgend die Waffe verweigern wird, weil er die Frist für die Zivildiensterklärung versäumt hat.

Die Höhe des Anspruchs wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein.
Die rechtskräftige Entscheidung ist in Medien & Recht, Heft 5/02, Seiten 335 ff, abgedruckt. Mag. Klaus Kassai, LL.M., Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der WU Wien, hat eine ausführliche Urteilsbesprechung verfasst, in der er die dogmatischen Grundlagen der Fiskalgeltung erörtert.


    04.10.2013


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OGH-Urteil zum Persönlichkeitsschutz Verstorbener - 02.12.2002

Der OGH hat in einem Urteil zum Persönlichkeitsrecht Verstorbener Stellung genommen. Im Falle kreditschädigender Äußerungen bestünde ein Unterlassungsanspruch des Verstorbenen, der durch nahe Angehörige geltend gemacht werden könne.

Dies ergebe sich aus den Persönlichkeitsrechten, die insgesamt den Zweck hätten, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weit gehend zu gewährleisten.

Der OGH hat in dem ausführlich begründeten Urteil 6 Ob 283/01p zum Persönlichkeitsrecht Verstorbener Stellung genommen. Klägerin war die vierjährige Tochter Marcus Omofumas, der bei der Abschiebung im Flugzeug ums Leben gekommen ist. Der Beklagte hatte, ohne dafür Anhaltspunkte zu haben, behauptet, dass Omofuma Drogenhändler gewesen wäre und Kindern Drogen verabreicht und ihr Leben ruiniert hätte.

Der OGH verurteilte den Beklagten zur Unterlassung derartiger Behauptungen. Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit ende nicht mit dem Tod, sondern könne von nahen Angehörigen durchgesetzt werden. Persönlichkeitsrechte hätten insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weit gehend zu gewährleisten. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibe.

Hingegen wurde eine Betroffenheit der Klägerin als Tochter von Herrn Omofuma verneint; eine Aussage über den Vater könne den Kredit einer Vierjährigen nicht schädigen. Außerdem kann ein Anspruch auf Widerruf im Namen eines Verstorbenen nicht geltend gemacht werden.
Die Entscheidung ist in Medien & Recht, Heft 5/02, Seiten 288 ff, abgedruckt.


    04.10.2013


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Verständnis von Überschriften - 21.03.2003

In seiner Entscheidung vom 23.1.2003, 6 Ob 296/02a - "Abzocker" - (abgedruckt in Medien und Recht Heft 1/03) hatte der OGH darüber zu befinden, ob die auf den Generaldirektor einer österreichischen Bank bezogene Überschrift "Der rote Bankchef als Abzocker" die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB erfüllt.

Der OGH sprach aus, dass die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegensteht, wonach Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind. Zur Beantwortung der Frage, wie eine Äußerung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mit zu berücksichtigen.

Die Schlagzeile selbst ist hingegen nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, den dazugehörigen Text zu lesen.

Zur rechtlichen Einordnung der Bezeichnung "Abzocker" für den Generaldirektor einer Bank als "angemessenen Kommentar" und das Spannungsfeld zwischen Gesamteindruck der Äußerung einerseits und Anwendung der "Unklarheitenregel", wonach sich der Äußernde bei Mehrdeutigkeit seiner Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung zurechnen lassen muss, andererseits siehe die kritische Anmerkung von Korn in Medien & Recht Heft 1/03.


    04.10.2013


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Persönlichkeitsschutz bei Stimmenimitation -

In seiner Entscheidung vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02 b, ist der OGH der Frage nachgegangen, inwiefern die menschliche Stimme einem persönlichkeitsrechtlichen Schutz zugänglich ist, der den Inhaber vor unbefugter Imitation bewahrt.

Der beklagte Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ hatte im Herbst 2000 die Einschaltung von Belangsendungen in den Privatradios 92,9 und 88,6 beauftragt.
In den Werbespots wurden politische Inhalte mit dem charakteristischen Gesprächston und Tonfall der in der Fernsehserie "MA 2412" handelnden Personen ("Herr Weber", "Ing. Breitfuß" und "Frau Knackal") inklusive deren charakteristischer Bemerkungen und Wortfolgen wiedergegeben.

Dadurch, dass die in der Belangsendung eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt der MA 2412-Charaktere imitierten, wurde der falsche Eindruck erweckt, bei der Belangsendung der Beklagten handle es sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren. Die drei Kabarettisten, die in der Fernsehserie die Figuren sprachen bzw verkörperten, begehrten Unterlassung. Sie hätten keine Einwilligung erteilt und fühlten sich in ihrem beruflichen Fortkommen als Kabarettisten beeinträchtigt.

In seiner Entscheidung vom 20.3.2003, 6 Ob 287/02 b - MA 2412 II (abgedruckt in Medien & Recht Heft 2/03) sprach der OGH aus, dass die unbefugte Verwendung der (menschlichen) Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person gegen § 16 ABGB und Art 10 EMRK verstößt.
Im Anschluss daran ist Höhne in seinem in Medien & Recht Heft 2/03 abgedruckten Artikel der Frage nachgegangen, ob sogenannte "characters", das sind fiktive Figuren, die durch die eindeutige Zuschreibung von unterschiedlichen Merkmalen Individualität erlangen und vom Publikum deshalb (an)erkannt und wie tatsächlich existierende Personen behandelt werden, über den Persönlichkeitsschutz hinaus auch urheberrechtlich schutzfähig sind.


    04.10.2013


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Glatte Übernahme von Pressemeldungen - 16.07.2003

Eine aktuelle Entscheidung zur wortgleichen ("glatten") Übernahme redaktionell bearbeiteter Stellenanzeigen zieht dem Online-Journalismus rechtlich enge Grenzen. Die vollinhaltliche Übernahme eines online zur Verfügung gestellten Textes läuft nicht nur Gefahr, als sittenwidrige Ausbeutung inkriminiert zu werden, sie kann auch in die Verwertungsrechte des Urhebers eingreifen, wenn der Text als Werk iSd § 1 UrhG angesehen wird.

Der beklagte Verein, Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber eines unentgeltlichen Online-Dienstes, hatte der Homepage der Klägerin eine redaktionelle Benachrichtigung über eine Stellenanzeige entnommen und an die APA zwecks Weiterverteilung in einem vereinsinternen Newsletter weiter geleitet.

Eine solche "glatte" Leistungsübernahme sei zu unterlassen. Durch sie werde der tatsachenwidrige Eindruck erweckt, der Übernehmer habe den Beitrag entweder selbst verfasst oder zumindest die hinter dem Beitrag stehende Recherche durchgeführt, entschied der OGH. Damit bestätigte er im Wesentlichen die Ausführungen des OLG Wien, wonach sich der beklagte Verein durch glatte Übernahme des Inserats von der Website der Klägerin den durch deren Acquisitionstätigkeit unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze gemacht habe. Ein solches Vorgehen sei sittenwidrig iSd UWG, weil es den Bezieherkreis eines Mitbewerbers verringere und eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit vortäusche.

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit fremder Leistungsübernahme kommt es nicht darauf an, ob die Leistung "direkt" dem Medium des in seinen Rechten Verletzten entnommen, oder von dritter Seite und damit "indirekt" zur Verfügung gestellt wird. In seinem in Medien & Recht 3/03 erschienenen Artikel hat sich Markus Deisenberger mit diesem und anderen aus der Entscheidung ableitbaren Leitsätzen für die im Umgang mit Online-Pressemeldungen anzuwendende journalistische Sorgfaltspflicht beschäftigt.


    04.10.2013


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BGH zu geheimen Adressen von Stars - 19.12.2003

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH mit den Klagen zweier Fernsehjornalistinnen gegen die Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen ihrer auf Mallorca gelegenen Ferienhäuser auseinander zu setzen.

Der VI. Zivilsenat des BGH kam zum Ergebnis, dass zwar die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen, nicht aber die Veröffentlichung einer zusätzlichen Wegbeschreibung durch die Pressefreiheit gedeckt sei.

Der Beklagte fotografiert unter anderem Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus. Die solchermaßen erzielten Aufnahmen bietet er dann - angereichert mit diversen Zusatzinformationen - den Medien zum Kauf an. Im konkreten Fall waren die vom Beklagten angefertigten Luftaufnahmen der Ferienhäuser in Verbindung mit Namensnennung und personalisierenden Fotos beider Fernsehjournalistinnen unter der Rubrik "Star Guide Mallorca" in einer Fernsehzeitschrift veröffentlicht worden. In einem der beiden Fälle wurde zusätzlich zur Aufnahme des Grundstückes inklusive Foto und Namensnennung auch noch eine genaue Wegbeschreibung veröffentlicht.

Luftbildaufnahmen erlaubt, Veröffentlichung der Wegbeschreibung geht zu weit

Der BGH hielt fest, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit illustrierenden Fotografien auf breites Interesse stoße und daher unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles zulässig sei. Wenn die öffentliche Zuordnung der Grundstücke zu den jeweiligen Klägerinnen auch geringfügig in deren Privatsphäre eingreife, weil sie die diesbezügliche Anonymität aufhebe und einem großen Publikum Einblick in den privaten Lebensbereich der Stars gewähre, so überwiege in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit dennoch letztere. Wie bei anderen unterhaltenden Beiträgen mit geringem Informationswert sei der Eingriff auch in diesem Fall (noch) durch das Grundrecht gedeckt.

Demgegenüber stelle die zusätzliche Veröffentlichung der Wegbeschreibung einen durch die Pressefreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Die öffentliche Wiedergabe der genauen Lage diene dem alleinigen Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch würde sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt, weshalb der Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Wegbeschreibung berechtigt war.


    04.10.2013


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Prinzessin Caroline: EGMR schützt ihr Privatleben - 10.08.2004

Prinzessin Caroline von Monaco hatte mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach sie als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen in Zeitschriften, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, Erfolg. Der EGMR entschied, dass ihr Privatleben in deutschen Medien nicht ausreichend geschützt werde.


Nach Auffassung des EGMR müsse bei der Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens grundsätzlich berücksichtigt werden, ob die Veröffentlichung von Artikeln oder Fotos einen „Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse“ leistet. Dies sei bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht der Fall gewesen; sie hätten Caroline von Monaco bei „rein privaten Aktivitäten“ gezeigt. Selbst wenn es ein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fotos und ein „wirtschaftliches Interesse der Illustrierten“ gebe, müssten diese hinter dem Recht der Klägerin auf Persönlichkeitsschutz zurückstehen.
Die fraglichen Fotos, die Anfang der 90er Jahre von den Illustrierten „Bunte“, „Neue Post“ und „Freizeitrevue“ veröffentlicht wurden, zeigten Prinzessin Caroline unter anderem am Strand, beim Skifahren und beim Einkaufsbummel. Solche Fotos, die von der Sensationspresse veröffentlicht würden, enthielten „sehr persönliche, sogar intime“ Informationen. Sie kämen oft in einem „Klima der ständigen Belästigung“ zustande; die Betroffenen empfänden dies als „Einmischung in ihr Privatleben oder gar als Verfolgung“.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom Dezember 1999 zwar die Veröffentlichung von Fotos als unzulässig gerügt, die Caroline von Monaco mit ihren Kindern zeigen, jedoch bezüglich der Person von Caroline festgestellt, dass die Prinzessin als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse. Das BVerfG habe nach Meinung des EGMR keine „ausgewogene Balance“ zwischen den unterschiedlichen Interessen hergestellt und damit gegen das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verstoßen. (Die Entscheidung des EGMR wird in Medien und Recht Heft 4/04 mit Kommentar von Ennöckl und Windhager abgedruckt)


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Grenzen zulässiger Kriminalberichterstattung - 30.11.2004

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 16. Juni 2004 (17 Bs 100/04), abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315) eine für die journalistische Praxis wichtige Klarstellung zu den Grenzen des Schutzes der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz) getroffen.


Die „Kronenzeitung“ hatte unter der Überzeile „Brutale Attacke eines Räuberpärchens/Verdächtige von Bankomatkamera gefilmt“ über den Überfall auf eine 65-jährige Pensionistin und ihren 15-jährigen Enkelsohn berichtet, wobei das „Verbrecherduo“ auch den Code für die Bankomatkarte von der verängstigten Frau erpresst habe. Als mit der gestohlenen Karte Geld behoben wurde, schaltete sich die Überwachungskamera der Bank ein.

Die zwei Fotos von der Überwachungskamera neben dem Artikel zeigten eine Frau und einen Mann (den späteren Antragsteller im gerichtlichen Verfahren) bei der Behebung von Bargeld am Bankomaten, daneben die Bildunterschrift: „Mit der geraubten Bankomatkarte hoben diese Frau und dieser Mann Bargeld ab. Die beiden Verdächtigen wurden dabei gefilmt. Die Polizei Josefstadt hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung.“
Es stellte sich heraus, dass der auf dem Foto abgebildete Mann unschuldig in die Zeitung gekommen war, weil er das Pech hatte, 4 Minuten nach der vermeintlichen Täterin vom selben Bankomaten eine Abhebung durchzuführen. Die Bank hatte durch einen Fehler das Foto des Mannes der Polizei ausgehändigt, obwohl dieser die Behebung von einem anderen Konto als die Frau (nämlich seinem eigenen) durchgeführt hatte und somit eigentlich unverdächtig war. Als er sich in der Zeitung abgebildet sah, hat er dieses Versehen auch gleich bei der Kripo aufgeklärt und es wurde dann auch kein Strafverfahren sei gegen ihn eingeleitet.

Das Foto des Mannes war auf Grund einer APA-OTS-Aussendung der Bundespolizeidirektion Wien an die Redaktionen in die Zeitung gekommen.
Die Erstinstanz sah in dem Inhalt des Berichts im Zusammenhang mit der optischen Gestaltung der Veröffentlichung eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz). 

Das Berufungsgericht gab der Berufung der „Kronenzeitung“ statt und wies den Antrag des Mannes auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung ab. Weder durch den Text oder die Abbildung allein noch durch deren Zusammenhang werde dem Leser suggeriert, dass der auf den Fotos erkennbare Antragsteller mit Bestimmtheit auch die Person sei, die die Pensionistin beraubt habe, er somit des geschilderten Raubüberfalles bereits überführt sei. Weder explizit noch zwischen den Zeilen werde die medienrechtlich verpönte Schlussfolgerung vollzogen, dass die abgebildeten Personen auch zwangsläufig die – somit bereits überführten – Täter seien.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass durch den Schutz der Unschuldsvermutung in § 7b Abs 1 MedienG eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über Straffälle nicht ausgeschlossen werde. Der einem Straffall zugrundeliegende Sachverhalt, die äußeren objektiven Umstände einer Tat, müssten berichtbar bleiben, bloß eine den Gerichten vorbehaltene Wertung im Sinne einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist von § 7b MedienG verpönt (VfGH 28.9.1995, G 249 bis 254/94, MR 1995, 217). Eine objektive Schilderung des Tathergangs, der Verdachtslage und der Ermittlungsschritte, die eine wertende Präjudizierung vermeidet, sei dagegen sanktionslos möglich. Zulässig ist daher die Darstellung von – auch dringenden Verdachtsmomenten – auch wenn diese mehr oder weniger zwangsläufig auf eine Schuld des Verdächtigen schließen lassen. Anspruchsbegründend wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie eine abschließende Bewertung der Beweisfrage im Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält. Da dies im vorliegenden Artikel nicht der Fall war, sei der auf § 7b Abs 1 MedienG gestützte Antrag abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung ist mit einer Glosse von Gottfried Korn abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315

    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil gegen Greenpeace-Aktivisten verletzt Meinungsfreiheit - 14.04.2005

Im Fall der Beschwerde zweier Londoner Greenpeace-Aktivisten (Ms. Steel and Mr. Morris), die in einem Flugblatt schwere Vorwürfe gegen die Restaurant-Kette McDonald's erhoben hatten, fällte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, Strassburg, am 15.02.2005 ein richtungweisendes Urteil (Beschwerde Nr. 68416/01, Steel and Morris gegen das Vereinigte Königreich). Nach Meinung des Gerichtshofs verletzte die Verweigerung von Verfahrenshilfe an die Beschwerdeführer und die von den britischen Gerichten verhängte Strafe wegen Diffamierung von McDonald's die Menschenrechtskonvention. In dem Urteil setzt sich der Gerichtshof auch mit dem Schutzniveau für Aktivistengruppen und dem Ausmaß zulässiger Kritik an großen Wirtschaftsunternehmen auseinander.

Helen Steel und David Morris waren Aktivisten von London Greenpeace, einer kleinen Gruppe, die nicht mit Greenpeace International assoziiert war und hauptsächlich Kampagnen zu Themen des Umweltschutzes und der Sozialpolitik führte.
Mitte der 80iger Jahre begann London Greenpeace eine Kampagne gegen McDonald’s. 1986 wurde als Teil der Kampagne ein sechsseitiges Flugblatt mit dem Titel „Was stimmt nicht mit McDonald’s?“ produziert und verteilt. Darin wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen die Kette und zwar in Bezug auf deren Verantwortung für die Hungerkatastrophen in der Dritten Welt, für die Abforstung des Regenwaldes, bezüglich der schädlichen Wirkungen des Essens von McDonald’s, der Ausnützung der Affekte von Kindern in der Werbung etc. erhoben.
Ms. Steel und Mr. Morris wurden in dem längsten Gerichtsverfahren in Großbritannien (313 Gerichtstage, umfassende Zeugeneinvernahmen und Beweiserhebungen, Richter Bell brauchte sechs Monate bis zur Ausfertigung seines 762 Seiten umfassenden Urteils) wegen Diffamierung von McDonald's zu Entschädigungszahlungen von 40.000 bzw. 35.000 Pfund verurteilt.
Das Strassburger Menschenrechtsgericht sah eine Verletzung der Verfahrensrechte nach Art. 6 MRK (kein faires Verfahren, weil die Beklagten mittellos waren und einem mächtigen Konzern wie McDonald's ohne Rechtsvertretung gegenüber standen). Auch die verhängten Schadenersatzsummen wären unter diesen Umständen zu hoch gewesen: Solche Meinungsäußerungen über Themen wie das Verhalten von großen Konzernen verlangen nach einem hohen Schutzniveau gemäß Art 10 EMRK. Nicht nur Journalisten haben ein Anrecht auf den Schutz durch Art 10 EMRK, sondern auch Einzelpersonen oder Gruppen, die außerhalb des „Mainstream“ stehen, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte zu leisten, wobei gerade bei Flugblättern ein bestimmter Grad an Überzogenheit und Übertreibung zu tolerieren sei. Wirtschaftsunternehmen müssen sich – wie andere öffentlich agierende Personen – einem erhöhten Kritiklevel unterwerfen. 
Durch die Verweigerung von Verfahrenshilfe wurde im vorliegenden Fall wegen des Mangels an Fairness und Waffengleichheit vor Gericht auch Art 10 EMRK verletzt.

Die Entscheidung ist in deutscher Übersetzung in Medien und Recht Heft 2/05 abgedruckt. Englischer/französischer Originaltext auf der Homepage des Gerichtshofes


    04.10.2013


Presserecht und Persönlichkeitsschutz Archiv

Österr. Mediengesetznovelle 2005: Auflagen für Online-Medien - 02.07.2005

Mit 1. Juli 2005 ist eine Reihe von Änderungen des österr. Mediengesetzes in Kraft getreten. Auflagen wie das Impressum, die Offenlegung und die Gegendarstellung sowie die medienrechtlichen Entschädigungsansprüche gelten nun auch für Online-Medien. Gegen rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende Online-Veröffentlichungen können gerichtliche Anordnungen wie die Löschung der Website bzw. der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website getroffen werden.

1. Die Einbeziehung der Online-Medien in das MedienG erforderte eine Anpassung der Begriffsdefinitionen im Gesetz: Die neue Kategorie der "periodischen elektronischen Medien" umfasst nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch elektronisch abrufbare Inhalte (Website) und "wiederkehrende elektronische Medien" wie elektronische Newsletter, die wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden.  
2. Websites und elektronische Newsletter müssen permanent eine medienrechtliche Offenlegung gemäß § 25 führen (gegebenenfalls zusammen mit den Angaben nach § 5 ECG) – also Angabe des Medieninhabers, der Gesellschafter sowie weiterer Beteiligungen sowie weiters der grundlegenden Richtung; diese Auflagen gelten nicht für „kleine Websites“, also solche,  die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
3. Elektronische Newsletter („wiederkehrendes elektronisches Medium“) müssen ein medienrechtliches Impressum führen (§ 24 Abs. 3), d.h. sie müssen einen Medieninhaber mit Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift ausweisen, ebenso den Herausgeber.  
4. Inhaber von publizistischen Websites müssen über Aufforderung des Betroffenen eine Gegendarstellung veröffentlichen (diese Pflicht besteht nicht für "kleine" Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen). Die Gegendarstellung muss auf der Website einen Monat lang abrufbar sein (die betroffene Meldung muss aber vorher gelöscht werden), und zwar im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die betroffene Tatsachenmitteilung. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung kann zur Folge haben, dass das Gericht eine Geldbuße bis 1.000 Euro pro Tag, an dem die Gegendarstellung hätte veröffentlicht werden sollen, verhängt.   
5. Gegen die Medieninhaber von Websites und elektronische Newsletter können (ebenso wie gegen andere Medien) Entschädigungsansprüche wegen Ehrenbeleidigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Verletzung des Identitätsschutzes und Schutz der Unschuldsvermutung vom Betroffenen (§§ 6 – 7c) geltend gemacht werden. Weiters kommen auf Online-Medien die strafrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 29ff MedienG, somit auch die Bestimmungen über die Einziehung (= Löschung der Website), Urteilsveröffentlichung, Beschlagnahme (= Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website) und die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen zur Anwendung. 
6. Eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht gemäß §§ 6ff besteht für Inhalte auf Websites, die im Rahmen von Online-Foren oder Online-Diskussionen gepostet werden, sofern der Websiteinhaber oder seine Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt bei der Überwachung der Inhalte nicht außer Acht gelassen haben – die inkriminierte Äußerung muss also so rasch wie möglich wieder entfernt werden. 

Allgemeine Neuerungen
7. Die Höchstbeträge für die Entschädigungen nach den §§ 6 – 7c sowie die Geldbuße nach § 18 Abs. 3 werden angehoben.
8. Die Novelle bringt eine Entlastung bezüglich der Rechtsfolgen bei korrekten Zitaten, also Berichten, in denen die an sich strafbare Äußerung eines Dritten korrekt wiedergegeben wird, sofern an der Kenntnis der Äußerung ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht: es besteht nicht nur Straffreiheit bezüglich der Wiedergabe, sondern es entfallen auch die bisher trotzdem verhängten Rechtsfolgen der Einziehung, der Urteilsveröffentlichung und der Mithaftung des Verlags für die Strafe und die Verfahrenskosten.
9. In einem Verfahren wegen Entschädigung nach § 7a MedienG (behauptete Verletzung des Identitätsschutzs von Täter und Opfer) entfällt die Möglichkeit, eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren sowie die Urteilsveröffentlichung gerichtlich anzuordnen. 
10. Die Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme (§ 38a) und der Ersatz für Veröffentlichungskosten (§ 39) sind nunmehr direkt gegenüber dem Privatankläger bzw. Antragsteller geltend zu machen.


    04.10.2013