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Operettenbearbeitung - Rückerstattung des Eintrittspreises - 26.01.2004

Was dann passiert, wenn sich die Bearbeitung einer Operette so weit weg vom Originallibretto bewegt, dass seitens eines Besuchers der Vorwurf erhoben wird, mit der konkreten Aufführung sei im Vergleich zu einer allgemein üblichen Aufführungsart ein aliud geliefert worden, was den Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittpreises begründe, war Gegenstand einer interessanten gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Salzburg.

Die Entscheidung des LG Salzburg vom 10.3.2003, 53 R 417/02h - "Fledermaus" (abgedruckt in Medien & Recht, Heft 06/03) - ist mittlerweile vor allem deshalb in aller Munde, weil sie erstmals das rechtlich weite Feld zwischen Kunstfreiheit und Gewährleistung anhand eines konkreten Beispiels bearbeitet.

Nach dem Besuch eines Premierenabends bei den Salzburger Festspielen begehrte der Kläger die Rückerstattung des Eintrittspreises. Seiner Auffassung nach sei mit der modernen Bearbeitung nicht die bekannte Johann Strauß-Operette "Die Fledermaus", für die er bezahlt habe, sondern ein "aliud" zur Aufführung gelangt.

Das LG Salzburg war gegenteiliger Ansicht
Im Sinne der Kunstfreiheitsgarantie des Art 17a StGG sei kein übertriebener Maßstab an die Pflichten des Veranstalters bei der Bearbeitung anzulegen. Das Publikum kann allerdings eine ausreichende Information über die Art der Inszenierung (sehr weit gehende, moderne Bearbeitung, Ergänzungen etc.) erwarten. Wurde die - zumindest grundsätzliche - Sicht des Regisseurs im Festspielprogramm, in einem Kurzprogramm sowie auf der Homepage des Veranstalters dargelegt, hat der Veranstalter seiner Informationspflicht jedoch Genüge getan, was Gewährleistungsansprüche ausschließt.


    04.10.2013


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Verwendung von Lichtbildern - 20.03.2003

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 29.1.2002, 4 Ob 266/01y (abgedruckt in Medien und Recht Heft 1/03) ausgesprochen, dass der in seinem Hausrecht verletzte Eigentümer die Unterlassung jeder Nutzung des durch die Verletzung erlangten Vorteils verlangen kann, wozu auch die Veröffentlichung eines auf seinem Grundstück aufgenommenen Lichtbilds für Werbezwecke gehört.

Konkret ging es um das Fotografieren eines granitverkleideten Schwimmbades für den Katalog eines Schwimmbadherstellers.

Der OGH sprach aus, dass das Betreten einer Liegenschaft ohne Einwilligung des Eigentümers rechtswidrig ist. Der Verletzte kann daher auch die Unterlassung der Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils in der Form der Veröffentlichung des Lichtbilds für Werbezwecke begehren. Ist mit der Nutzung eines (rechtswidrig erlangten) Lichtbilds kein konkreter, messbarer Vorteil verbunden, steht kein Verwendungsanspruch zu. Eine allgemeine positive Wirkung durch Abbildung eines Lichtbilds in einem Katalog reicht nicht aus.

In seiner Anmerkung zur Entscheidung erörtert Walter den interessanten und in der Rechtsprechung bis dato noch nicht behandelten Fall, dass das Betreten einer Liegenschaft zwar an sich nicht rechtswidrig erfolgte, weil sich der Besucher den Zugang nicht rechtswidrig verschafft hat, ihm aber gleichwohl nicht die Zustimmung zum Fotografieren erteilt wurde.

Nachzulesen in Medien & Recht Heft 1/03.


    04.10.2013


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Großes Bildzitat und Meinungsäußerungsfreiheit - 01.10.2002

Nach einer in Medien und Recht Heft 4/02 veröffentlichten Entscheidung des österr. Obersten Gerichtshofes vom 2.7.2002, 4 Ob 135/02k ("Soziales Netz") ist die Übernahme eines Zeitschriften-Covers (einer Gewerkschafts-Zeitung) und eines dort aufscheinenden Lichtbilds für Zwecke eines vom politischen Gegner geschalteten Inserats durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

In dem konkreten Fall wurde die Werbekampagne der Gewerkschaft in Form einer politischen Parodie aufs Korn genommen, indem das Cover mit den Köpfen und den Gehältern der Proponenten der Gewerkschaft unterlegt wurde. Die Rechtsprechung baut auf früheren Entscheidungen ("Schüssels Dornenkrone", "Medienprofessor", "Wiener Landtagswahlkampf") auf.

    04.10.2013


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Homepage und "Nachdruckfreiheit" - 20.03.2003

In seiner insbesondere für Printmedien nicht uninteressanten Entscheidung vom 19.11.2002, 4 Ob 230/02f - "meischi.at"- (abgedruckt in Medien und Recht Heft 1/03) hält der OGH fest, dass gegebenenfalls die Online-Ausgabe einer Tageszeitung als Quellmedium für den freien Nachdruck in einer anderen Zeitung Frage kommen kann, nicht aber der auf einer Website zugänglich gemachte Aufsatz eines Ex-Politikers.

Gegenständlich ging es um einen im Rahmen des Internet-Auftritts des Klägers im Editorial veröffentlichten Artikel, in dem der Kläger als ehemaliger Politiker persönlich Stellung zu seinem Parteiausschluss nimmt und den die beklagte Tageszeitung nach Kürzungen und redaktionellen Anpassungen unter der Rubrik "Kommentar der anderen" veröffentlicht hatte.

Gemäß § 44 Abs 1 UrhG dürfen - sofern dies nicht ausdrücklich verboten ist - einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Der OGH vertrat die Auffassung, der Text des Klägers beschäftige sich als persönliche Stellungnahme nicht mit allgemeinen politischen Fragen und käme daher schon aus diesem Grunde nicht für eine freie Entnahme in Frage.

Zuvor schon hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2001 – „Internet-Nachrichtenagentur II/pressetext.austria II“ (4 Ob 140/01v MR 2001, 385 (Walter) = GRUR Int 2002, 353) ausgesprochen, dass die freie Werknutzung des § 44 UrhG eine Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank im Internet (als Zielmedium) nicht deckt, weil diese einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich oder jedenfalls in verhältnismäßig kurzen periodischen Abständen wechselndem Inhalt nicht vergleichbar ist.


    04.10.2013


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Pressespiegel und Urheberrecht - 15.05.2003

Die Neuordnung der freien Werknutzung durch die mit 1.7. 2003 in Kraft tretende UrhG-Novelle hat die Frage nach der Zulässigkeit analoger und/oder digitaler Nutzung von Zeitungsinhalten aufgeworfen.

Art 5 Abs 2 lit a und b bzw Art 5 Abs 3 lit o der mittels der nunmehrigen UrhG-Novelle umzusetzenden Info-RL enthalten klare Vorgaben für die urheberrechtliche Behandlung elektronischer Pressespiegel: nur die analoge Nutzung von Zeitungsinhalten soll privilegiert sein.
Die Regierungsvorlage zum UrhG sah vor, dass die durch die Richtlinienbestimmung erzwungene Beschränkung der freien Werknutzung auf analoge Träger nicht zu eng gesehen werden dürfe. Erlaubt müsse auch das Einscannen von Papiervorlagen sein, da dort - wenn auch unter Einsatz digitaler Hilfsmittel - ebenso wie beim Ablichten nur das Abbild der Vorlage aufbewahrt und wiedergegeben werden könne.

Anlässlich der Beschlussfassung über den Gesetzesvorschlag hat der Nationalrat § 42 Abs 3 UrhG gegenüber der Regierungsvorlage abgeändert. Nunmehr darf jedermann von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. Damit wird im Gegensatz zur Regierungsvorlage ausschließlich auf die analoge Nutzung abgestellt.

Ein ausführlicher Artikel zu diesem Thema von Fallenböck/Nitzl ist in Medien & Recht Heft 2/03 erschienen.


    04.10.2013


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Aktuelle Info zur Urheberrechts-Novelle 2003 - 15.05.2003

Mit 1. Juli 2003 tritt die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 in Kraft, durch die die EG-Urheberrechts-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt wird. Die wichtigsten Änderungen werden hier kurz vorgestellt.

Überblick
"Zurverfügungstellung" als neue Verwertung
Der Katalog freier Werknutzungen
Eigengebrauch / Privatgebrauch
Pressespiegel
Unterricht und Lehre
Sammlungen
Behinderte
Schutz technischer Maßnahmen
Unterlassungsanspruch und Auskunftspflicht


"Zurverfügungstellung" als neue Verwertung
Mit § 18a UrhG in der neuen Fassung ab 1.7.2003 wurde ein neues selbständiges Verwertungsrecht eingeführt. Die "Zurverfügungstellung" umfasst alle Formen der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung ("making available")von Werken. Dabei hatte der Gesetzgeber den Schutz aller im Internet gebräuchlichen Nutzungsarten, insbesondere das Bereitstellen auf einer Website zum Abruf durch die Öffentlichkeit vor Augen.

Voraussetzung für das Vorliegen der neuartigen Verwertungshandlung ist das Vorhandensein von Öffentlichkeit (als Adressat der "Wiedergabe"). Öffentlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Werk im Internet "zur Verfügung gestellt" wird. Auch bei einer Einspeisung in ein Intranet kann "Öffentlichkeit" vorliegen, sofern eine Vielzahl von Nutzern auf das Werk zugreifen kann. Umstritten ist, ob die Setzung eines Links, durch den man zu einem urheberrechtlich geschützten Werk gelangt, unter die "Zurverfügungstellung" (des Werks) fällt (siehe dazu den Beitrag von Fallenböck in Medien & Recht 2/03).

Aufgrund der neuen Verwertungsart ergab sich die Notwendigkeit der Anpassung der Leistungsschutzrechte. So wurden insbesondere die Schutzrechte des Lichtbildherstellers, des Schallträgerherstellers und des Rundfunkunternehmers um das neue "Zurverfügungsstellungrecht" erweitert. Auch § 76d (Schutz von Datenbanken) war insofern anzupassen. Daraus ergibt sich, dass das neue Verwertungsrecht - anders als beispielsweise das Senderecht oder das Recht der öffentlichen Wiedergabe - auch ausübenden Künstlern und Schallträgerherstellern zusteht. D.h. auch der (nicht künstlerische) Fotograf und das Plattenlabel etwa können ihre Vorbehaltsrechte im Internet geltend machen.

Nicht anwendbar ist die freie Nutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Computerprogramme. Damit kommt eine Vervielfältigung eines Computerprogramms weder zum privaten noch zum eigenen Gebrauch in Frage.
Die vielfach gerade in Hinblick auf die Bekämpfung von Internet-Piraterie geforderte gesetzliche Klarstellung, dass jede Werknutzung nur dann frei sein kann, wenn sie nicht auf einem rechtswidrigen Vorgang beruht, fehlt nach wie vor.

Der Katalog freier Werknutzungen
Eine wesentliche Änderung zur Rechtslage vor der Novelle betrifft die notwendige Anpassung an die Info-RL in Hinblick auf die dort getroffenen Regelungen zur freien Werknutzung.
Mit § 41a UrhG wurde eine neue freie Werknutzung für "flüchtige und begleitende" Vervielfältigungen geschaffen. Voraussetzung für die freie Nutzung ist, dass die Vervielfältigung integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und ihr keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Darunter fallen insbesondere die bloße Durchleitung und das sogenannte "Caching".
In Umsetzung der Info-RL war auch eine umfassende Adaptierung des bestehenden Werknutzungskatalogs erforderlich. Der Gesetzgeber verfolgte in § 42 erkennbar die Absicht, die geltenden freien Werknutzungen soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. In dem Umfang, in dem eine freie Werknutzung durch die mit der Novelle umzusetzende Info-RL nicht gedeckt war, erfolgten Einschränkungen des Anwendungsbereiches.

Eigengebrauch / Privatgebrauch
Das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch wurde auf Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger eingeschränkt (§ 42 Abs 1). Somit ist es weiterhin möglich, einzelne Papierkopien von geschützten Werken für private oder berufliche Zwecke herzustellen; wie bisher darf die Kopie nicht dazu dienen, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Soll das Werk (Foto, Text etc.) hingegen auf einen digitalen Träger kopiert werden, sind die Grenzen für die freie Werknutzung nun enger gezogen: Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier dürfen nur mehr für den privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke angefertigt werden; der Privatgebrauch steht nur natürlichen Personen zu. Das bedeutet, dass Scans von Fotos oder Texten und deren Abspeicherung auf Datenträger (Festplatte, CD, Server) im beruflichen Umfeld nur mehr mit Zustimmung des Rechteinhabers möglich sind!
Da die Info-RL die Anwendung dieser Ausnahme auf Musiknoten ausdrücklich ausschließt, wurden Musiknoten in § 42 Abs 8 Z 1 nunmehr in jene Liste aufgenommen, die grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden dürfen. Weiterhin zulässig ist allerdings das Abschreiben nicht erschienener oder vergriffener Werke und auch das Erstellen von Sicherungskopien durch Bibliotheken.
Für Zwecke der Forschung wurde der Eigengebrauch aufrecht erhalten, allerdings nur soweit sie nicht kommerziell ist (42 Abs 2).

Pressespiegel
Neu ist auch eine eigene freie Werknutzung der Vervielfältigung der Werke der Medienberichterstattung über Tagesereignisse zum eigenen Gebrauch, allerdings nur sofern sie analog genutzt werden. Damit ist jetzt entgegen der Fassung der Regierungsvorlage 2003 klar, dass der Vorgang des "Einscannens" von Zeitungsartikeln zur digitalen Weiterverwertung nicht (mehr) von der freien Werknutzung umfasst ist. In den Erläuterungen zur früheren Fassung, die sich auf "analoge Träger" bezog, war noch die Rede davon, dass diese Beschränkung auf analoge Träger nicht zu eng gesehen werden dürfe und darunter auch das Einscannen von Texten als Speichervorgang auf einen analogen (!) Träger subsumiert werden könne.

Unterricht und Lehre
Die freien Vervielfältigungen zum eigenen Schul- und Lehrgebrauch oder zum eigenen Gebrauch von Sammlungen wurden im Wesentlichen aufrecht erhalten. Frei sind damit Vervielfältigungen zu Zwecken des Unterrichts oder der Lehre in der für eine Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Zahl (§ 42 Abs 6), wobei im Unterschied zur bisherigen Rechtslage digitale Vervielfältigungen zum Schulgebrauch nur mehr für nicht-kommerzielle Zwecke vorgenommen werden dürfen. Die Benutzung von Bild- und Schallträgern im Unterricht darf weiterhin nach Maßgabe der in § 56b getroffenen Regelung erfolgen.
Bemerkenswert ist, dass die bisher auf die Vervielfältigung und Verbreitung beschränkte freie Nutzung zum Schul- und Unterrichtsgebrauch auf die "Zurverfügungstellung" ausgedehnt wurde. Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für kirchliche Sammlungen. Auch diese dürfen nunmehr interaktiv genutzt werden.
Die der Erleichterung der Herstellung von Schulbüchern dienenden freien Werknutzungen wurden auf Fälle eingeschränkt, in denen kein kommerzieller Zwecke verfolgt wird. Mit § 59c wurde im Wege einer gesetzlichen Lizenz die Möglichkeit für die Schulbuchverlage geschaffen, diese Rechte dennoch bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen. Schulzitat und Schulbuchfreiheit können somit auch für kommerzielle Zwecke - allerdings erst nach Einholung der dafür erforderlichen Bewilligung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft - in Anspruch genommen werden. Nicht nur die Rechte jener Urheber, die über eine Mitgliedschaft bei der Verwertungsgesellschaft verfügen, sondern auch jene sog "Außenseiter" sind umfasst.


Sammlungen
Der Öffentlichkeit zugängliche Sammlungen dürfen von eigenen Werkstücken Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Träger nun auch für kommerzielle Zwecke herstellen, auf anderen Trägern aber nur, wenn damit kein unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird (§ 42 Abs 7) Das (allerdings nur einmal) vervielfältigte Werkstück darf unter den gleichen Bedingungen wie das Original ausgestellt und/oder verliehen werden.

Behinderte
Durch die Info-RL (Erwägungsgrund 43) wurde den Mitgliedstaaten die Aufnahme einer behindertenfreundlichen Nutzungsregelung anempfohlen. Dieser Empfehlung wurde nun in § 42d Rechnung getragen. Frei ist damit die nicht-kommerzielle Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung in einer für Behinderte geeigneten Form, wenn die sinnliche Wahrnehmung nicht möglich oder erschwert ist. D.h. dort, wo es den Betroffenen nur schwer oder gar nicht möglich ist, zu den für sie zugänglichen Formaten zu kommen, können die Werke frei in eine andere Wahrnehmungsform übertragen werden, die dem Behinderten den Zugang erleichtert bzw überhaupt erst ermöglicht. Allerdings ist die freie Werknutzung nur auf bereits erschienene Werke beschränkt.

Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c setzt Art 6 der Info-RL um. Der Inhaber eines auf dem UrhG beruhenden Ausschließungsrechts kann auf Grundlage dieser Bestimmung gegen denjenigen vorgehen, der wirksame technische Maßnahmen zur Verhinderung der Verletzung kopiergeschützter Rechte umgeht oder Mittel zur Umgehung herstellt, oder für den Verkauf/die Vermietung von Umgehungsmitteln wirbt oder Dienstleistungen für die Umgehung erbringt.
Damit wurde eine Anspruchsgrundlage für Rechteinhaber geschaffen, gegen die Umgehung (wirksamer!) Kopierschutzmaßnahmen vorzugehen. Vorrangig geht es um die Verhinderung und die Erleichterung der Bestrafung von Online-Piraterie im Musikbereich. Durch die Regelung wird einerseits der Schutz des kopiergeschützten Werks intensiviert und andererseits auch ein neuer Schutz für die hinter der Kopierschutzmaßnahme stehende Investition eingeführt.

Unterlassungsanspruch und Auskunftspflicht
In § 81 wurde mit Absatz 1a ein Unterlassungsanspruch des in seinen Rechten Verletzten gegen denjenigen Vermittler (Provider), dessen sich der Verletzer bedient, installiert. Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen wird dort auf die §§ 13 bis 17 ECG (E-Commerce-Gesetz) verwiesen. Darüber hinaus wird der Vermittler durch § 87b Abs 3 auch verpflichtet, dem in seinen Rechten Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers zu geben. Der gleichzeitige Verweis auf § 81 Absatz 1a stellt klar, dass für eine tatsächliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch hier die spezifischen Voraussetzungen des ECG vorliegen müssen.

Der aktuelle Gesetzestext des österr. UrhG in der Fassung 684KB | .pdf, Stand 01.07.2003


    04.10.2013


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Foto des Mordopfers - 05.12.2003

Ein weiteres Mal hatte sich der OGH mit der Frage des Eingriffs in Urheber- und Leistungsschutzrechte unter der Voraussetzung, dass ein überwiegendes Interesse an der freien Nutzung im Interesse der freien Meinungsäußerung besteht, zu beschäftigen. Konkret ging es dabei um die (nicht genehmigte) Veröffentlichung der Ablichtung des Passbildes des Mordopfers im Rahmen der Kriminalberichterstattung einer Zeitung.

Der OGH gelangte zur Auffassung, dass die beklagte Tageszeitung die Passfotos auf eine Art und Weise verwendet hatte, die durch das seinerzeitige Entgelt für die Passfotos nicht (mit)abgegolten wurde. Eine solche Honorierung des Fotografen des Passbildes sei nach Auffassung des OGH auch üblich.

Der Beklagte machte ein überwiegendes Interesse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 10 MRK an der Verwendung des Passfotos für Zwecke der Illustration eines Artikels über den Mordfall geltend. Ein Überwiegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber Urheber- oder Leistungsschutzrechten setzt laut OGH aber voraus, dass das Grundrecht ohne Eingriff in ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. Im konkreten Fall diente die Veröffentlichung jedoch reinen Illustrationszwecken, was die Rechtfertigung durch das Grundrecht ausschließt. Auch der Umstand, dass der Fotohersteller dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der Eile des Tagesgeschäfts nicht festgestellt werden könne, vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen (Entscheidung des OGH vom 24.6.2003, 4 Ob 105/03z, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).


    04.10.2013


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Fotoverwertung im Internet - 05.12.2003

Wurden Lichtbilder für Prospekte, Einladungen oder Anzeigenkampagnen erstellt, schließt der Vertragszweck die Nutzung im Internet nicht ein. Dem Lichtbildhersteller steht daher ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Kläger, Berufsfotograf und Inhaber eines Fotostudios, fotografierte auf Grund eines Rahmenauftrags aus dem Jahr 1993 über mehrere Jahre hinweg auftragsgemäß Maschinen des Beklagten. Der Kläger stellte jeweils Diapositive her, die als Druckvorlagen für Prospekte und Anzeigen dienten, und übergab sie der Beklagten. Eine Verwendung der Aufnahmen im Internet oder die Weitergabe solcher Aufnahmen durch die Beklagte an Dritte wurde nicht vereinbart.

Die Beklagte, die sie sich für die Verwendung der Aufnahmen im Internet weder auf ein explizit eingeräumtes Werknutzungsrecht noch auf eine konkrete Werknutzungsbewilligung berufen kann, ist gemäß § 81 Abs 1 erster Satz UrhG zur Unterlassung verpflichtet (Entscheidung des OGH vom 24.6.2003, 4 Ob 70/03b, abgedruckt in Medien & Recht 5/03).

Für die Verwendung von Lichtbildern durch Dritte haftet die Beklagte aber nur, wenn eine solche Verletzung im Betrieb ihres Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Vom Erstgericht war nicht ausreichend festgestellt worden, ob die (von der Beklagten unterschiedlichen) Unternehmen, die die Bilder im Internet verwendeten, mit der Beklagten in einem solchen Rechtsverhältnis stünden, dass die Beklagte dafür einzustehen hat; dies wäre bei einem Beauftragten dann der Fall, wenn sie diesem gegenüber die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, einen Eingriff in die Rechte des Klägers durch entsprechende Vereinbarungen vorzubeugen. Der OGH wies deshalb die Rechtssache zur Ergänzung an das Erstgericht zurück.


    04.10.2013


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Videospiele - Urheberrechtsschutz - 22.9.2004

In seiner Entscheidung "Fast Film" vom 06.07.2004 (4 Ob 133/04v) hat sich der österr. Oberste Gerichtshof erstmals mit der Frage beschäftigt, ob Computer- bzw Videospiele als Ganzes und in den einzelnen Teilen der Oberfläche urheberrechtlichen Schutz - unabhängig von der zugrunde liegenden Programmsoftware - genießen können.

Von dem klagenden Multimediaunternehmen wurde ein auf den Entwürfen des Kurzfilms „Fast Film“ beruhendes Computerspiel entwickelt, bei dem unterschiedliche Typen von Flugobjekten - „Papierflieger“ verschiedener Art - "abgeschossen" werden. Das Design des Spiels stammt vom Geschäftsführer des Unternehmens, programmiert wurde es von einem am Verfahren nicht beteiligten Software-Entwickler









(Foto: checkpointmedia AG)




Der Programmierer räumte der Klägerin nur eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung ein, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten, es in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu privaten Zwecken des Nutzers zu gestatten. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verblieben beim Programmierer.

Der spätere Beklagte hatte das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt um je 2,- EUR zum Kauf angeboten. Gegenstand der Klage war die illegale Vervielfältigung und Verbreitung der Spieloberfläche und des Spielablaufs auf dem Bildschirm als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Der OGH geht davon aus, dass Computer- und Videospiele als Ganzes urheberrechtlichen Schutz genießen können, und zwar in der Regel als Filmwerke, und zwar unabhängig vom Schutz einzelner Bild- oder Textelemente. Im konkreten Fall sei sowohl bezüglich der filmischen Gestaltung als auch der bildlichen Darstellungen des Computerspiels die Werkeigenschaft zu bejahen. Auch seien die Oberfläche des Spiels und das zugrunde liegende Programm rechtlich zu trenen: Zwar würden der Spielablauf und das Erscheinungsbild durch das zugrunde liegende Programm gesteuert, daraus folge aber nicht, dass diese nicht unabhängig vom Programm schutzfähig wären.

Zu klären war auch, ob die für Computer- und Videospiele typische „Interaktivität“ und die damit verbundene Möglichkeit der Einflussnahme durch den Spieler auf den urheberrechtlichen Schutz von Computerspielen einen Einfluss hat. Der OGH  sieht auch darin kein Schutzhindernis, kann sich der Spieler doch nur im Rahmen des vorgegebenen Spielablaufs bewegen. (Entscheidung des OGH vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v, abgedruckt in Medien und Recht 4/04 mit einer Anmerkung von Michel M. Walter).


    04.10.2013


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EuGH interpretiert den Schutzumfang der Datenbank-Richtlinie - 18.11.2004

In den Rechtssachen „Fixtures Marketing“ und „British Horseracing Board“ (C-46/02, C-203/02, C-338/02 und C-444/02) hatte sich der EuGH mit der Reichweite des durch die Datenbank-RL geschaffenen sui-generis-Schutzes, insbesondere mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer „wesentlichen Investition“, von der der Schutz der Datenbank abhängt, auseinander zu setzen (Vorabentscheidungsverfahren, Urteile vom 9.11.2004).

Die Firma „Fixtures Marketing“ vertreibt Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne für die höheren englischen und schottischen Berufsfußballligen. Der British Horseracing Board (BHB) stellt in seiner Datenbank detaillierte Informationen über die Pferderennen in Großbritannien zusammen. Fixtures Marketing und BHB waren der Auffassung, dass die Unternehmen, die ihre Daten nutzten, um darauf aufbauend Wetten auf die Fußballmeisterschaften oder die Pferderennen anzubieten, in ihr Datenbankrecht eingriffen und verklagten sie in Finnland, Schweden, Griechenland und Großbritannien. Die Gerichte legten die Frage der Auslegung des Anwendungsbereichs des sui-generis-Datenbankrechts dem EuGH vor.

Die RL behält den Schutz sui-generis den Datenbanken vor, für deren Erstellung eine wesentliche Investition erforderlich war. Die RL verbietet die Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch unwesentlicher Teile.

Fußballspielpläne

Der Gerichtshof stellt - vereinfachend gesagt - fest, dass sich der Begriff „Investition“ nur auf den Aufwand bezieht, der für die Erstellung der Datenbank im eigentlichen Sinn, also die methodische Zusammenführung der vorbestehenden Datenbankelemente (einschließlich deren Ermittlung) und deren Zugänglichmachung auf elektronischem Weg, eingesetzt wird und nicht denjenigen, der für die Erstellung des „Basismaterials“ aufgewendet wird; „Basismaterial“ seien hier die Informationen und Daten über Fußballspiele und Rennen, die in die Datenbank einfließen und deren Inhalt ausmachen. Bei einer Datenbank mit Fußballspielplänen liege der Aufwand in der Erzeugung der Spielpläne, also der Abstimmung der Termine, Orte etc. für die über 2000 Spiele, nicht aber in der Zusammenführung dieser Pläne zu einer Datenbank. Weder für die Beschaffung noch für die Überprüfung noch für die Darstellung des Inhalts der Spielpläne von Fußballbegegnungen in Datenbankform sei eine selbständige wesentliche Investition erforderlich, die den durch die RL eingeführten Schutz rechtfertigt.

Pferderennen

In der Rechtssache C-203/02 war es unstreitig, dass die Zusammenstellung der Informationen über die Pferderennen sowie das amtliche Register der reinrassigen Pferde im Vereinigten Königreich eine Datenbank darstelle, die dem sui-generis-Schutz zugänglich ist. Die Frage war, ob die Firma William Hill als Veranstalterin von Pferdewetten über Wettbüros, Telefon und Internet das sui-generis-Schutzrecht dadurch verletzt hat, dass sie auf ihrer Internetseite Wettinformationen bereithält, die indirekt auf die Daten in der BHB-Datenbank zurückgehen. Diese Informationen nutzen nur einen ganz geringen Teil der BHB-Datenbank und werden anders dargestellt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entnahme und Weiterverwendung, die sich auf die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer geschützten Datenbank erstreckt, die Genehmigung des Erstellers erfordert. Die in diesem Fall von William Hill entnommenen und weiterverwendeten Elemente erforderten aber von BHB keine im Verhältnis zu den für das Erzeugen dieser Elemente erforderlichen Mitteln selbständige Investition, weshalb deren Verwendung durch William Hill nicht die Nutzung eines wesentlichen Teils der BHB-Datenbank darstellten.

(Die Entscheidungen werden in Medien und Recht International 2/04 abgedruckt).

    04.10.2013


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EU-Studie zur Lizenzierung von Online-Musik durch die europäischen Verwertungsgesellschaften - 30.09.2005

Am 7. Juli 2005 hat die EU-Kommission eine Studie über die grenzüberschreitende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vorgelegt. Die Studie untersucht die Strukturen und Praxis der grenzüberschreitenden Rechte-Lizenzierung der Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet der Online-Musikdienste und ortet Reformbedarf.

Für Online-Dienste ist es in Europa schwer, das Geschäft zu entwickeln, solange es keine europaweiten Nutzungslizenzen gibt - so das Fazit der Studie. Das Arbeitspapier befasst sich zwar primär mit der Lizenzierung von Online-Musikdiensten - Simulcasting, Webcasting, Streaming, Downloading, Dienste für das Mobiltelefon -, doch steht das System der Rechtewahrnehmung durch die nationalen Verwertungsgesellschaften insgesamt auf dem Prüfstand.
(Commission Staff Working Document – Study on a Community Initative on the Cross-Border Collective Management of Copyrights. http://europa.eu.int/comm/internal_market/copyright/index_de.htm)

Für die grenzüberschreitende Lizenzierung von Online-Musikdiensten müssten neue Strukturen geschaffen werden, und zwar zusätzlich zum bestehenden System der nationalen Rechtewahrnehmung auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen zwischen den Gesellschaften. Die effizienteste Lösung bestünde darin, den Rechteinhabern zu erlauben, direkt eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in der gesamten EU zu beauftragen, unabhängig davon, wo sie in der Union ansässig sind. Dazu müssten die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften in der Lage sein, den Teil der Rechte, der sich auf die  Onlinenutzung von Musik bezieht, leicht auf eine neue Gesellschaft übertragen zu können.  

Die wesentlichen Punkte der Auseinandersetzung, in der es um die zukünftige Struktur der Verwertungsgesellschaften in Europa geht, sind in der Zeitschrift MR-Int - Medien und Recht International Nr. 2/05 zusammengefasst: Behindern die Verwertungsgesellschaften die Entfaltung der Online-Musikangebote?  

Eine kritische Auseinandersetzung mit der Studie findet sich auf der Website der GESAC - European Grouping of Socities of Authors and Composers (Brüssel).


    04.10.2013


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CHECKLISTE Verlagsvertrag - 02.10.2005

Welche Punkte sind beim Abschluss eines Verlagsvertrages zu beachten? - Auszug aus dem Buch "Österreichisches Verlagsrecht" von Alfred J. Noll, erschienen im Verlag Medien und Recht.

Näheres zum Buch "Österreichisches Verlagsrecht"

Vertragsparteien?
– Parteien und deren Vertreter (Vollmacht/Firmenbuch)
– Eventuell Bestimmung der Ansprechperson bei der Durch-führung des Vertrages

Vertragsgegenstand?
– Titel/Arbeitstitel, vereinbarter Umfang des Werks, Spezifikation des Themas etc.? 

Rechteerklärung des Autors?
– Rechte an vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen? Warnpflicht des Autors?
– Allgemeine Warnpflicht des Autors betreffend Persönlichkeitsrechte Dritter? Folgen der Rechtsverletzung? Schad- und Klagloshaltung? Unterstützungspflicht durch den Verlag?

Manuskriptablieferung?
– Zeitpunkt der Manuskriptablieferung, Festsetzung einer Nachfrist?
– Form des Manuskripts?
– Pflicht des Autors, eine Kopie des Manuskripts bei sich zu behalten?
– Wer ist Eigentümer des Manuskripts?

Rechtseinräumungen?
– Hauptrecht: Der Autor räumt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache ein.

a) Mögliche Nebenrechte?
– Vorabdruck und Nachdruck, auch in Zeitungen und Zeitschriften;
– Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart;
– Zur-Verfügung-Stellung des Werks, sodass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist;
– Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben;
– Herausgabe von Mikrokopieausgaben;
– sonstige Vervielfältigung (z.B. Fotokopie);
– Hörbuch;
– Vortrag des Werks durch Dritte;
– die am Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte;
– Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland zur Ausübung der Nebenrechte.

b) weitere ausschließliche Nebenrechte?
– Bühnenmäßige Bearbeitung, Aufführung;
– Verfilmung;
– Bearbeitung und Verwertung im Fernsehfunk;
– Bearbeitung und Verwertung im Hörfunk;
– Vertonung;
– Vergabe von Lizenzen zur Ausübung dieser Nebenrechte.

Vertragspflichten?
– Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
– Wie wird das Werk erscheinen (z.B. Hardcover, Paperback, Taschenbuch, CD-ROM)?
– Wie sind Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen?
– Festsetzung des Ladenpreises?
– Erscheinungstermin? Änderung des Erscheinungstermins? 

Honorar für Verlagsausgaben?

Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehr-wertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreis),

oder:
Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises (Nettoverlagsabgabepreis).

oder:
Der Autor erhält ein Honorar auf der Basis des mit der Ver-lagsausgabe des Werkes erzielten, um die Mehrwertsteuer verminderten Umsatzes (Nettoumsatzbeteiligung). Dabei hat der Autor Anspruch auf Ausweis der verkauften Exemplare einschließlich der Partie- und Portoersatzstücke.

– Verschiedenes Honorar für die verschiedenen Arten von Ausgaben (z.B. Hardcover, Taschenbuch usw.)?
– Honorar für Verlagserzeugnisse, die nicht der Preisbindung unterliegen (z.B. Hörbücher)?
– Vorschuss für den Autor? 
– Zeitpunkt der Honorarabrechnung und Zahlung?
– Einsichtsrecht zur Überprüfung der Abrechnung? Kostenregelung?

Nebenrechtsverwertung?
– Verpflichtung des Verlags, sich intensiv um die Verwertung der ihm eingeräumten Nebenrechte innerhalb der für das jeweilige Nebenrecht unter Berücksichtigung von Art und Absatz der Originalausgabe angemessenen Frist zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu informieren?
– Rückrufrecht des Autors, wenn der Verlag seine Verpflichtungen verletzt?
– Teilung der aus der Verwertung der einzelnen Nebenrechte erzielten Erlöse zwischen Autor und Verlag?

Freiexemplare?
– Anzahl der Freiexemplare?
– Verbilligter Bezug weiterer Exemplare (Höchstrabatt vom Ladenpreis)?
– Verkaufsverbot für den Autor hinsichtlich dieser Exemplare?

Satz, Korrektur?
– Erste Korrektur des Satzes durch Verlag oder von der Druckerei?
– Pflicht des Verlags, dem Autor in allen Teilen gut lesbare
Abzüge zu übersenden?
– Honorarfreie Korrekturpflicht des Autors?
Imprimaturerteilung?
– Mehrkosten durch Änderung des fertigen Satzes?

Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen?
– Pflicht des Verlages zur Neuauflage?
– Rücktrittsrecht des Autors?
– Überarbeitungspflicht des Autors?
– Recht des Verlages, einen anderen Bearbeiter mit der Überarbeitung zu betrauen?

Verramschung, Makulierung?
– Unter welchen Voraussetzungen darf der Verlag das Werk verramschen?
– Wann darf der Verlag die Restauflage makulieren?
– Informationspflicht des Verlages vor einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung?
– Rechte des Autors bei beabsichtigter Verramschung bzw. Makulierung?
– Rücktrittsrecht des Autors?

Rezensionen?
– Ist der Verlag verpflichtet, dem Autor eingehende Rezensionen des Werkes zur Kenntnis bringen? Wann? 

Urheberbenennung, Copyright-Vermerk?
– Verpflichtung des Verlags, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen?

Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags?
– Hinweispflicht des Verlags, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt?
– Rücktrittsrecht des Autors bei wesentlichen Veränderungen?
– Frist für die Geltendmachung eines allfälligen Rücktrittsrechts? 

Schlussbestimmungen?
– Schriftlichkeit
– Integrierende Vertragsbestandteile
– Unwirksamkeitsklausel
– Erfüllungs- und Gerichtsstandsklausel
– Rechtswahl
    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

Keine Urheberrechtsabgabe auf Festplatten - 05.10.2005

Computerfestplatten unterliegen nicht der Abgabepflicht nach § 42b Abs 1 öUrhG (so genannte „Leerkassettenvergütung“). Dies entschied der österr. Oberste Gerichtshof am 12.07.2005, 4 Ob 115/05y, der sich in seiner Begründung wesentlich auf die Motive zur Einführung der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch stützte.

Maßgeblich sei bei der Einführung im Jahr 1980 gewesen, dass die Trägermaterialien (damals im Wesentlichen Tonband und Videokassetten) praktisch ausschließlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden konnten. Festplatten dagegen würden jedoch regelmäßig in maßgeblichem Umfang auf eine Weise genutzt, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang stehe.

Die österr. Verwertungsgesellschaft für mechanisch-musikalische Urheberrechte, die Austro Mechana, hatte ein Unternehmen auf Rechnungslegung verklagt, das MP3-Player, wechselbare Speicherkarten sowie Festplatten für Notebooks und Desktop PCs produziert oder importiert und vertreibt. Die Austro Mechana war der Meinung, dass es dabei um vergütungspflichtiges Trägermaterial handele und verlangte Auskunft über Anzahl, Art und Speicherkapazität des von der Beklagten im Inland in Verkehr gebrachten Trägermaterials. Das Erstgericht hatte der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hatte das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Revisionsverfahren teilweise mit Erfolg.

Streitentscheidend war die Auslegung des § 42b Abs 1 öUrhG. Nach dessen Wortlaut erfasst die Bestimmung zwar sämtliche im Begehren genannten Speichermedien. Entscheidend war nach Auffassung des Senats jedoch, dass die private Vervielfältigung das tragende Motiv des historischen Gesetzgebers der UrhG-Novelle 1980 für die Einführung einer Vergütung auf Trägermaterial war.

Externe oder interne Festplatten könnten jedoch aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden, die mit der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang stehe. Als Beispiele für die multifunktionale Verwendung einer Festplatte führten die Richter die elektronische Datenverarbeitung, die Programmsteuerung oder die Speicherung privater digitaler Text- und Bilddateien an. Wollte man die Vergütung des § 42b Abs 1 UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber nach dem erklärten Ziel dieser Vergütung zugedacht habe.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OGH dagegen für die digitalen Speicherchips für MP3-Player. MP3-Player würden verwendet, um Musik zu hören. Die dafür geeigneten Speichermedien würden derzeit in weit überwiegendem Maß für Vervielfältigungen verwendet, deren Abgeltung das Gesetz anstrebe. Dies treffe ferner auch auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegendem Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt würden.

Die Entscheidung wird in Medien und Recht Heft 06/05 abgedruckt.

Derzeit wird die Leerkassettenvergütung in Österreich auf folgende Medien eingehoben:
· DAT
· Minidisc
· CD-R/-RW Data
· CD-R/-RW Audio
· Kamerakassetten
· bespielbare DVD
· integrierte und wechselbare MP3-Speicher
· Festplatten in MP3-Jukeboxes
· Festplatten in digitalen Videorecordern
(Angaben nach Austro Mechana www.aume.at)


    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

Geräteabgabe auch für PCs und Drucker - Wien, 27.01.06

Wien. - Seit dem 01.01.2006 verlangen die Literar Mechana und die VBK (Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler) eine pauschale Gerätevergütung für alle erstmals in Österreich in Verkehr gebrachten PCs und Drucker. Die Abgabe beträgt demzufolge pro PC 21,60 Euro, pro Drucker je nach Vervielfältigungsgeschwindigkeit und Möglichkeit des Farbdrucks zwischen 7,20 und 126 Euro. Auf diesen so genannten „autonomen veröffentlichten Tarif“ hatten sich die Literar Mechana und die VBK am 24.12.2005 geeinigt. Nunmehr sollen Gesamtvertragsverhandlungen mit der Wirtschaftskammer Österreich aufgenommen werden.

Die pauschale Urheberrechtsabgabe für PCs und Drucker deckt sämtliche Vervielfältigungen für den eigenen und privaten Gebrauch, die mit einem PC bzw. einem Drucker gemacht werden, und wird von den Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber der vervielfältigten Texte und Bilder weitergeleitet. Mit der Gerätevergütung nach § 42b Abs. 2 Ziff. 1 öUrhG soll ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil geschaffen werden, der den Urhebern und Verlegern aus der frei zulässigen Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch entsteht.

Nutzung von PCs und Druckern als Vervielfältigungsgeräte
Für Scanner, Kopier- und Faxgeräte ist in Österreich bereits seit 1996 eine Geräteabgabe fällig. Die Einführung einer entsprechenden Abgabe auch für PCs und Drucker wird von der Literar Mechana und der VBK damit begründet, dass Marktstudien ergeben hätten, dass gerade PCs in erheblichem Umfang zum Download von urheberrechtlich geschützten Materialien verwendet würden. Ähnliche Ergebnisse hätten auch Studien in Bezug auf Drucker ergeben. Bei diesen Geräten handele es sich daher ebenso wie bei Scannern, Kopier- und Faxgeräten um Vervielfältigungsgeräte im Sinne des Urhebergesetzes.

OLG München bestätigt Vergütungspflicht für PCs
In Deutschland hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung das Bestehen einer Vergütungspflicht für PCs nach § 54a dUrhG bestätigt und die Vergütungspauschale auf 12 Euro festgesetzt (Urteil vom 15.12.2005; Az.: 29 U 1913/05). Damit gab das Gericht der klagenden VG Wort in der als Musterprozess angesehenen Auseinandersetzung mit Fujitsu Siemens Computers Recht. Die Richter bestätigten die Entscheidungen der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt vom März 2004 sowie des LG München (Urteil vom 23.12.2004; Az.: 7 O 18484/03). Allerdings blieben sie deutlich unter dem Antrag der VG Wort, die eine Geräteabgabe von 30 Euro pro PC gefordert hatte. Die OLG-Richter ließen eine Revision zum BGH zu, weil es um höchstrichterlich noch nicht behandelte Sachverhalte gehe. Es wird erwartet, dass Fujitsu Siemens Computers das Urteil anficht.

OLG Stuttgart: Vergütungspflicht für Drucker und Plotter
In einem Verfahren, das von der VG Wort gegen den Druckerhersteller Hewlett-Packard GmbH geführt wurde, hatte das OLG Stuttgart bereits mit Entscheidung vom 17.05.2005 die Vergütungspflicht für Drucker und Plotter bejaht und damit die vorherigen Entscheidungen der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und des LG Stuttgart bestätigt. In den Schiedsstellenentscheidungen wurde die Vergütungspauschale für Drucker auf vier Euro bzw. 3,85 Euro pro in Deutschland verkauftem Gerät festgelegt. Dabei ist eine gestaffelte Erhöhung je nach Geschwindigkeit des Gerätes vorgesehen. Es wird erwartet, dass Hewlett Packard gegen dieses Urteil Revision einlegt.

Keine Geräteabgabe in der Schweiz
Der Schweizer Ständerat hat sich im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen Urheberrechtsgesetzes am 05.10.2005 gegen eine Urheberrechtsabgabe auf Geräte wie Fotokopierer, Computer, Drucker oder CD-Brenner ausgesprochen. Eine vom Nationalrat angenommene Motion hatte zusätzlich zur aktuellen Vergütung auf Leerdatenträger eine solche Geräteabgabe für Hersteller und Importeure vorgesehen. Der Ständerat hielt eine solche Geräteabgabe jedoch für ungerecht an. Eine solche Vergütung treffe auch diejenigen, die einen Computer nur zum Schreiben und nicht für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken benutzten. Zudem bedeute sie eine Mehrfachbelastung für Firmen und Anwender, die bereits für Leerdatenträger Kopierschutzgebühren bezahlen müssten.

Links:
Pressemitteilung der Literar Mechana, http://www.literar.at/nutzer/repro.htm#drucker
Pressemitteilung der VG Wort vom 15.12.2005 zur Vergütungspflicht für PCs, http://www.vgwort.de/files/presseinfo_15122005.pdf
Urteil des LG München I vom 23.12.2004, Az.: 7 O 18484/03, JurPC Web-Dok. 77/2005, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050077.htm
Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 07.07.2005 zur Abgabepflicht bei Multifunktionsgeräten, http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1188582/index.html
Pressemitteilung der VG Wort vom 18.05.2005 zur Vergütungspflicht für Drucker und Plotter, http://www.vgwort.de/files/presseinfo_mai05.pdf
Amtliches Bulletin des Schweizer Ständerates zur Ablehnung der Gerätevergütung, http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4709/207853/d_s_4709_207853_207892.htm?DisplayTextOid=207893

    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

Belgien: Google-Cache-Funktion als Eingriff in das Urheberrecht - 07.03.2007

Ein Brüsseler Gericht hat mit Urteil vom 13.02.2007 eine einstweilige Verfügung gegen Google Belgien, mit der die Wiedergabe von Zeitungsmeldungen belgischer Presseverleger auf "Google.Actualites" und im Google-Cache verboten wurde, bestätigt. Es dürfen also keine Webinhalte dieser Verlage mehr auf Google aufscheinen. Durch die Abspeicherung und Zugänglichmachung der im Cache abgelegten Seiten verletzt danach Google das Urheberrecht.



Das Brüsseler Gericht (Tribunal de premiere instance de Bruxelles) sieht eine Verletzung der Urheberrechte der Verleger vor allem in zwei Punkten:

- Google speichert im Zuge der laufenden Indexierung automatisch Kopien der besuchten Webseiten und legt diese in Google Cache ab. Google weist bei seinen Suchergebnissen stets auch den Link auf die historische, bei der Indexierung besuchte Webseite aus. Das Gericht sieht in dieser Vorgangsweise eine Verletzung der Urheberrechte der Verleger (Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und verbotenes Zugänglichmachen dieser Cache-Seiten für die Öffentlichkeit).
 
- Auf Google News scheinen die Titel der referenzierten Newsmeldungen sowie meistens der erste Satz der Meldung auf. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass auch einzelne Titel von Meldungen, die auf Google aufscheinen sowie der erste Meldungssatz eine eigentümliche Schöpfung iS des Urheberrechts darstellen können und deren Wiedergabe ohne Zustimmung der Verleger deren Rechte verletzen kann. Allerdings räumt das Gericht ein, dass die Mehrzahl der Meldungstitel die Voraussetzungen eines Werks nicht erfüllt, doch reicht für die Untersagung, wenn dies auf einzelne der Meldungstitel zutrifft.

Das Gericht sah dadurch, dass die Namen der Autoren der Artikel nicht aufscheinen, auch deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Google hat die Anwendbarkeit mehrerer freier Werknutzungen (Zitatrecht, tagesaktuelle Berichterstattung) eingewendet, hatte damit aber keinen Erfolg. Google will gegen dieses Urteil Berufung erheben.

Das Urteil des Brüsseler Gerichts ist in MR-Int 4/06 in deutscher Übersetzung - mit einer Einleitung von Paul van den Bulck (ULYS.net) und einer Anmerkung von Prof. Andreas Wiebe - abgedruckt.


    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

Filmvorführung im Schulunterricht - Öffentlichkeit - 10.12.2008

Werden Filmwerke im (Pflicht-)Schulunterricht vorgeführt, erfüllt dies urheberrechtlich den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe, die einen Vergütungsanspruch der Filmurheber sowie der Autoren der Filmmusik auslöst. Der Umstand, dass in einzelnen Klassen möglicherweise enge Beziehungen zwischen den Schülern bestehen, schließt die Öffentlichkeit nicht aus. (OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08g - Medien und Recht 6/08)

Anlassfall für die Entscheidung des österr. Obersten Gerichtshofes war ein von der musikalischen Verwertungsgesellschaft AKM gegen die Stadt Wien angestrengtes Verfahren. Die AKM machte Vergütungsansprüche für die Vorführung der mit den Filmen verbundenen Filmmusik geltend. Gemäß § 56c österr. UrhG dürfen Schulen für Zwecke des Unterrichts Filme ohne Zustimmung der Urheber öffentlich aufführen, müssen hiefür aber an die Verwertungsgesellschaften angemessene Vergütung zahlen; ausgenommen von der freien Werknutzung sind für den Gebrauch im Unterricht bestimmte Filmwerke.

Die Stadt Wien argumentierte im Verfahren, dass bei der Vorführung im Unterricht das Merkmal der Öffentlichkeit fehle, weil in der Regel enge Beziehungen zwischen den Schülern untereinander und dem Lehrer bestünden. Der OGH führte dagegen den Charakter der Schulen als gesetzliche Pflichtveranstaltung ins Treffen; es sei von einem spezifischen Begriff der Schulöffentlichkeit auszugehen. Der Schulerhalter sei für die Filmvorführungen im Unterricht - etwa bei Vorführung von Mitschnitten aus dem Fernsehen - vergütungspflichtig:

Leitsatz des OGH: Werden Filmwerke (und die damit verbundenen Musikwerke) für Zwecke des Unterrichts in Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und Polytechnische Schulen) aufgeführt, handelt es sich deshalb um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht iSd § 56c UrhG, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob und gegebenenfalls ab wann persönliche Beziehungen im beschriebenen Sinn bestehen.

Damit ist auch klargestellt, dass die Vorführung von für den Unterricht bestimmten Schulfilmen in der Schule einer Lizenzpflicht unterliegt. (Vgl. zum deutschen Recht: Haupt, Urheberrecht in der Schule).


    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

OGH zu den Grenzen der Veränderung eines Werbe-Logos durch den Auftraggeber - 11.10.2010 (Wien)

Mit der Entscheidung vom 11.05.2010, 4 Ob 49/10z – Tirol-Milch (abgedruckt in Medien und Recht 5/10, S. 268 mit Anm. von Prof. M. Walter) - hat der österr. Oberste Gerichtshof die Grenzen einer Veränderung eines Werbelogos durch den Auftraggeber - ohne Zustimmung des Designers - aufgezeigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Veränderung bloß des farblichen Hintergrunds. Der OGH hielt sie für zulässig.

Das linke Bild entspricht dem veränderten Logo, das rechte Bild dem ursprünglich vom Kläger entworfenen Logo.

Der OGH bejahte die Eigenschaft des vom Kläger geschaffenen Logos als Werk der bildenden Kunst (§ 3 österr. UrhG). Die vorgenommene Änderung betrifft allein den Farbton (dünkleres Blau als beim Original), lässt jedoch nach Ansicht des OGH den wesentlichen gestalterischen Kern des Logos unberührt und bewirkt keine Entstellung des Werks. Das Logo wurde für Werbezwecke des Auftraggebers geschaffen. Stärker als in anderen Bereichen sind hier die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Veränderung war hier durch den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 1 2. Satz UrhG ("Zulässig sind insbes. Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden") gedeckt.  
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    04.10.2013


Urheberrecht Archiv

"Paperboy": BGH zum Internet-Suchdienst für Presseartikel - 18.07.2003

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.Juli 2003, I ZR 259/00 müsse die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks vom Anbieter von Informationen im Internet (hier: Presseverlag) dann hingenommen werden, wenn diese den Abruf von Inhalten betreffen, die der Berechtigte öffentlich im Internet ohne technische Schutzmaßnahmen zugänglich gemacht hat.

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus.

Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln.

Wettbewerbswidriges Angebot

Die Klägerin (Handelsblatt-Verlag) verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" und macht einzelne Artikel daraus auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien.
Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne.

Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende.

Suchdienst biete erheblichen Zusatznutzen

Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben.


Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten.


(Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2003 vom 18.7.2003)


    04.10.2013


OGH zu den Grenzen der Veränderung eines Werbe-Logos durch den Auftraggeber - 11.10.2010 (Wien)

Mit der Entscheidung vom 11.05.2010, 4 Ob 49/10z – Tirol-Milch (abgedruckt in Medien und Recht 5/10, S. 268 mit Anm. von Prof. M. Walter) - hat der österr. Oberste Gerichtshof die Grenzen einer Veränderung eines Werbelogos durch den Auftraggeber - ohne Zustimmung des Designers - aufgezeigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Veränderung bloß des farblichen Hintergrunds. Der OGH hielt sie für zulässig.

Das linke Bild entspricht dem veränderten Logo, das rechte Bild dem ursprünglich vom Kläger entworfenen Logo.

Der OGH bejahte die Eigenschaft des vom Kläger geschaffenen Logos als Werk der bildenden Kunst (§ 3 österr. UrhG). Die vorgenommene Änderung betrifft allein den Farbton (dünkleres Blau als beim Original), lässt jedoch nach Ansicht des OGH den wesentlichen gestalterischen Kern des Logos unberührt und bewirkt keine Entstellung des Werks. Das Logo wurde für Werbezwecke des Auftraggebers geschaffen. Stärker als in anderen Bereichen sind hier die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Veränderung war hier durch den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 1 2. Satz UrhG ("Zulässig sind insbes. Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden") gedeckt.  
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    25.10.2013