Gerichtszuständigkeit bei ungenehmigter Fotoveröffentlichung im Web (EuGH Hejduk)
Frau Hejduk, eine professionelle Architektur-Fotografin mit Wohnsitz in Wien, klagte die EnergieAgentur.NRW GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz in Höhe von 4.050 Euro, weil sie die von ihr hergestellten Lichtbilder ohne ihre Zustimmung auf deren Website veröffentlicht habe.
Der vom Handelsgericht Wien mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung befasste EuGH bestätigt – in Fortführung seiner Rechtsprechung im Fall „Pinckney“ – die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien: nach Art 5 Nr 3 EuGVVO (nunmehr Art 7 Nr 2) ist auch im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheberrechten an geschützten Lichtbildern das Gericht, in dessen Bezirk die Website zugänglich ist, für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte zuständig (sofern der Mitgliedstaat diese Rechte gewährt); dieses Gericht ist aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Der beklagte Rechtsverletzer muss also damit rechnen, das er in jedem EU-Mitgliedstaat geklagt werden kann. Der Beklagte kann sich nach dem EuGH nicht damit zur Wehr setzen, dass er die Website nur auf ein bestimmtes Land ausgerichtet hat (EuGH 22.01.2015, C-441/13). Kritisch M. Sramek in einem Beitrag in MR 2015, Heft 1, Seite 3; siehe auch die Anmerkung von M. Pilz und Cl. Steinhardt in MR 2015, Heft 2 S. 86.
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