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Werbeabgabe: Erlass zur Besteuerung der Prospektwerbung - 15.6.2003

Mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, Wien, vom Juni 2003 wurde die Verteilung von Prospektwerbung der 5%-igen Werbeabgabe unterworfen. Damit wurde einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Gleichstellung der Direktwerbung mit der Anzeigenwerbung in Druckwerken im Hinblick auf die Werbeabgabepflicht Rechnung getragen.

Mit Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02-6 (abgedruckt in Medien & Recht 2002, S. 275), hatte der Verfassungsgerichtshof das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl I 29/2000 (WerbeAbgG) so ausgelegt, dass Werbeprospekte unabhängig davon, ob sie als Beilage zu Zeitungen oder selbständig im Wege der Direktwerbung verteilt werden, der Abgabepflicht unterliegen. Dem wurde nun durch einen Erlass des BMin f. Finanzen Rechnung getragen.

Als steuerpflichtige Leistung wird die Verteilung von Prospekten, die nicht persönlich adressiert sind, definiert. Erfasst wird also die entgeltliche Dienstleistung der Post AG oder anderer Verteilunternehmen, die in der Zustellung von nicht adressierter Werbung an die Haushalte besteht. Verteilt dagegen der Werbetreibende seine Prospekte selbst bzw. durch seine Mitarbeiter, unterliegt dieser Vorgang nicht der Abgabepflicht.
Vorausgesetzt wird, dass es sich um die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen Entgelt im Inland handelt; die Verteilung von reinen Nachrichtenblättern - zB Pfarrnachrichten - ohne werblichen Gehalt unterliegt dagegen nicht der Abgabepflicht.

Siehe dazu auch den Beitrag in Medien & Recht Heft 3/03, S. 135


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