Telefonsex-Verträge - 05.12.03
Der OGH hat Telefonsex-Mehrwertdienste als nicht sittenwidrig beurteilt, da nicht der Intimbereich der Anbieterin zur Ware degradiert werde, sondern diese "lediglich eine davon losgelöste stimmlich-darstellerische Leistung schuldet".
Die Bezahlung solcher Dienste kann daher nicht unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertragsgegenstands verweigert werden (OGH vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a, abgedruckt in Medien und Recht 5/03; vgl. dazu auch den Artikel von Hasberger (Erotik-Hotlines sittenwidrig?) im selben Heft.
|