Schutz- und Sorgfaltspflichten des Netzbetreibers bei Mehrwertdiensten - 05.12.03
Die Telekom Austria AG sieht in ihren AGB für Verträge mit Mehrwertdiensteanbietern die Verpflichtung zur Trennung nach 30 Minuten vor; die TA darf die Verbindung nach 30 Minuten auch selbst trennen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Diese Klausel wird vom OGH als Ausdruck der nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Netzbetreibers gegenüber seinen Kunden beurteilt, sodass sich auch der Teilnehmer darauf berufen kann. Auch wenn nicht alle Netzbetreiber vergleichbare Klauseln in ihre AGB mit Mehrwertdiensteanbietern aufgenommen haben, treffen dennoch alle Netzbetreiber derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten, um ihre Teilnehmer vor hohen Belastungen aus überlangen Verbindungen zu Mehrwertdiensten zu schützen.
Auf Grund der E des OGH vom 12.6.2003, 2 Ob 23/03a, wird eine verpflichtende Trennung nach 30 Minuten jedenfalls als Mindestanforderung an die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten anzusehen sein, dies freilich unbeschadet allfällig weitergehender Schutzpflichten, etwa bei atypischen Verbindungsaufbauten (vgl den RTR-Streitschlichtungsbericht 1999, 27f).
Siehe dazu die Ausführungen von Hans Peter Lehofer (Zivilrechtliche Fragen des Telefondienstvertrags - Entscheidungsanmerkung) in Medien und Recht 5/03.
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