Prinzessin Caroline: EGMR schützt ihr Privatleben - 10.08.2004
Prinzessin Caroline von Monaco hatte mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, wonach sie als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen in Zeitschriften, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg, Erfolg. Der EGMR entschied, dass ihr Privatleben in deutschen Medien nicht ausreichend geschützt werde.
Nach Auffassung des EGMR müsse bei der Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens grundsätzlich berücksichtigt werden, ob die Veröffentlichung von Artikeln oder Fotos einen „Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse“ leistet. Dies sei bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht der Fall gewesen; sie hätten Caroline von Monaco bei „rein privaten Aktivitäten“ gezeigt. Selbst wenn es ein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fotos und ein „wirtschaftliches Interesse der Illustrierten“ gebe, müssten diese hinter dem Recht der Klägerin auf Persönlichkeitsschutz zurückstehen. Die fraglichen Fotos, die Anfang der 90er Jahre von den Illustrierten „Bunte“, „Neue Post“ und „Freizeitrevue“ veröffentlicht wurden, zeigten Prinzessin Caroline unter anderem am Strand, beim Skifahren und beim Einkaufsbummel. Solche Fotos, die von der Sensationspresse veröffentlicht würden, enthielten „sehr persönliche, sogar intime“ Informationen. Sie kämen oft in einem „Klima der ständigen Belästigung“ zustande; die Betroffenen empfänden dies als „Einmischung in ihr Privatleben oder gar als Verfolgung“. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom Dezember 1999 zwar die Veröffentlichung von Fotos als unzulässig gerügt, die Caroline von Monaco mit ihren Kindern zeigen, jedoch bezüglich der Person von Caroline festgestellt, dass die Prinzessin als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen, hinnehmen müsse. Das BVerfG habe nach Meinung des EGMR keine „ausgewogene Balance“ zwischen den unterschiedlichen Interessen hergestellt und damit gegen das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verstoßen. (Die Entscheidung des EGMR wird in Medien und Recht Heft 4/04 mit Kommentar von Ennöckl und Windhager abgedruckt)
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