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E-Commerce

OGH zur Haftung von Host-Providern - 10.09.2004

Nach der Entscheidung des oesterr. Obersten Gerichtshofs vom 6.7.2004, 4 Ob 66/04f - "Megasex" - kann ein Host-Provider für Rechtsverletzungen auf den von ihm vermittelten Webseiten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter für wie jedermann leicht erkennbar ist.

In der Entscheidung vom 6.7.2004, 4 Ob 66/04f – "Megasex" – hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider, der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung auf einer von ihm gespeicherten Website hingewiesen wird, für diese Rechtsverletzung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Erotikangebote mit Mehrwert-Telefonnummern. Der Host-Provider wurde mehrfach vom späteren Kläger darauf hingewiesen, dass hier unter Mehrwertnummern zugängliche Angebote irreführender Weise als gratis beworben wurden und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Angebotes rechtswidrige Freizeichnungsklauseln enthielten.

Der Kläger ging sowohl gegen die Internet-Erotikanbieterin (Erstbeklagte) als auch den Host-Provider (Zweitbeklagter) nach UWG vor. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem im Verfahren geschlossenen Vergleich zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Kostenbeitrags, womit das sie betreffende Verfahren beendet war.

Im weiteren Verfahren ging es nur mehr um die Haftung des Host-Providers für Rechtsverletzungen auf den gehosteten Seiten. Der OGH entschied im Anschluss an seine Rechtsprechung zum Domainrecht, dass der über (angebliche) Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die beanstandeten Rechtsverletzungen als solche zu qualifizieren sind, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter wie für jedermann leicht erkennbar ist.

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben: "Die Täuschungseignung der Verwendung des Wortes 'gratis' im Zusammenhang mit der Angabe von Telefonnummern zwecks Kontaktaufnahme, Bestellung oder Information im Rahmen des aufgrund des Werbeauftritts der Erstbeklagten hervorgerufenen Gesamteindrucks unter Einbeziehung der mehrfachen Tarifangaben bei verschiedenen genannten Telefonnummern sowie unter Berücksichtigung der bei Mehrwertnummern zwingend vorgeschriebenen, dem eigentlichen gebührenpflichtigen Gespräch vorangehenden Tarifinformation . . . übersteigt zweifellos bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennbar ist".
Auch die Beurteilung eines Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sittenwidrig sei erst recht juristischen Laien nicht ohne Weiteres möglich, mag die hier zu beurteilende Klausel auch von vornherein als sehr weitgehend erkennbar sein.

Auf die Fragen des Haftungsausschlusses nach dem E-Commerce-Gesetz bzw. der E-Commerce-RL musste der OGH nicht eingehen.
Die Entscheidung wird in Medien und Recht Heft 4/03 (mit Anmerkung von RA Dr. Hasberger) abgedruckt.


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