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Tik-Tak-Tarif mit Freiminuten: Kartellgericht stellt Marktmachtmissbrauch ab - 05.11.2004

Nach dem Beschluss des oesterreichischen OGH vom 11. Oktober 2004, 16 Ok 11/04, stellt die Bündelung des billigsten Festnetztarifs der Telekom Austria (TA) mit Freiminuten sowie sonstigen Vergünstigungen - im Hinblick auf die überragende Stellung der TA am Anschlussmarkt und die geringe Entbündelungsdichte sowie das Fehlen von Parallelnetzen - ein marktmissbräuchliches Verhalten dar. Die TA ist danach verpflichtet, einen reinen Grundgebührentarif für den Anschluss an ihr Telefonnetz ohne zusätzliche Gesprächsminuten anzubieten. (Beschluss des OGH vom 11. Oktober 2004, 16 Ok 11/04, abgedruckt in Medien und Recht 5/04)


Die Telekom Austria hatte im Sommer 2003 durch eine Änderung ihres Tarifsystems als billigsten Grundgebührtarif für das Festnetztelefon einen Tarif auf den Markt gebracht, der entgeltfrei 60 Freiminuten sowie vergünstigte Auslandspakete bzw Vergünstigungen für Anrufe zu einem „Best Friend“ entgeltfrei inkludierte. Gleichzeitig wurde der Minimumtarif eingestellt und diese Kunden auf den teureren Standardtarif umgestellt. In dieser Bündelung von Anschluss- und Verbindungsleistungen sahen die vier größten alternativen Telekommunikationsunternehmen („ANBs“) einen Marktmachtmissbrauch. Diese Auffassung der ANBs wurde vom Erstgericht und vom OGH bestätigt; der Missbrauch wurde abgestellt.

Die TA verfügt beim Festnetzanschluss über einen Marktanteil von über 90%. Die ANBs sind damit bei der Erbringung ihrer alternativen Verbindungsangebote für Festnetztelefonie auf den Anschluss der Teilnehmer an die TA angewiesen, da die Rate der entbündelten Anschlüsse - bei denen der ANB auch die Anschlussleistung erbringt - in Österreich sehr gering ist (nur rund 20.000 Anschlüsse der TA - von 1,5 Millionen technisch entbündelbaren - sind entbündelt). Auf dem Markt für Verbindungsleistungen liegt der Anteil der TA bei über 50 %. Da die ANB ihren Kunden kein vergleichbares Paket zum TikTak-Tarif (der neben der Anschlussleistung auch 60 Freimunten und Begünstigungen für "best friends" und Auslandsverbindungen vorsah) anbieten konnten und der Tarif geeignet sei, dem Markt für Verbindungsleistungen Nachfragepotenzial zu Lasten der ANBs zu entziehen, stelle dieser Tarif eine Behinderung im Wettbewerb am Festnetz-Verbindungsmarkt dar. Das marktmissbräuchliche Verhalten durch das Anbot dieses Tarifs war deshalb abzustellen.

Die Entscheidung wird zusammen mit einem Kommentar von RAin Karin Wessely (www.legal.at) in Medien und Recht Heft 5/04 veröffentlicht.




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