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Presserecht & Persönlichkeitsschutz

Grenzen zulässiger Kriminalberichterstattung - 30.11.2004

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 16. Juni 2004 (17 Bs 100/04), abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315) eine für die journalistische Praxis wichtige Klarstellung zu den Grenzen des Schutzes der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz) getroffen.


Die „Kronenzeitung“ hatte unter der Überzeile „Brutale Attacke eines Räuberpärchens/Verdächtige von Bankomatkamera gefilmt“ über den Überfall auf eine 65-jährige Pensionistin und ihren 15-jährigen Enkelsohn berichtet, wobei das „Verbrecherduo“ auch den Code für die Bankomatkarte von der verängstigten Frau erpresst habe. Als mit der gestohlenen Karte Geld behoben wurde, schaltete sich die Überwachungskamera der Bank ein.

Die zwei Fotos von der Überwachungskamera neben dem Artikel zeigten eine Frau und einen Mann (den späteren Antragsteller im gerichtlichen Verfahren) bei der Behebung von Bargeld am Bankomaten, daneben die Bildunterschrift: „Mit der geraubten Bankomatkarte hoben diese Frau und dieser Mann Bargeld ab. Die beiden Verdächtigen wurden dabei gefilmt. Die Polizei Josefstadt hofft auf Hinweise aus der Bevölkerung.“
Es stellte sich heraus, dass der auf dem Foto abgebildete Mann unschuldig in die Zeitung gekommen war, weil er das Pech hatte, 4 Minuten nach der vermeintlichen Täterin vom selben Bankomaten eine Abhebung durchzuführen. Die Bank hatte durch einen Fehler das Foto des Mannes der Polizei ausgehändigt, obwohl dieser die Behebung von einem anderen Konto als die Frau (nämlich seinem eigenen) durchgeführt hatte und somit eigentlich unverdächtig war. Als er sich in der Zeitung abgebildet sah, hat er dieses Versehen auch gleich bei der Kripo aufgeklärt und es wurde dann auch kein Strafverfahren sei gegen ihn eingeleitet.

Das Foto des Mannes war auf Grund einer APA-OTS-Aussendung der Bundespolizeidirektion Wien an die Redaktionen in die Zeitung gekommen.
Die Erstinstanz sah in dem Inhalt des Berichts im Zusammenhang mit der optischen Gestaltung der Veröffentlichung eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b Mediengesetz). 

Das Berufungsgericht gab der Berufung der „Kronenzeitung“ statt und wies den Antrag des Mannes auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung ab. Weder durch den Text oder die Abbildung allein noch durch deren Zusammenhang werde dem Leser suggeriert, dass der auf den Fotos erkennbare Antragsteller mit Bestimmtheit auch die Person sei, die die Pensionistin beraubt habe, er somit des geschilderten Raubüberfalles bereits überführt sei. Weder explizit noch zwischen den Zeilen werde die medienrechtlich verpönte Schlussfolgerung vollzogen, dass die abgebildeten Personen auch zwangsläufig die – somit bereits überführten – Täter seien.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass durch den Schutz der Unschuldsvermutung in § 7b Abs 1 MedienG eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über Straffälle nicht ausgeschlossen werde. Der einem Straffall zugrundeliegende Sachverhalt, die äußeren objektiven Umstände einer Tat, müssten berichtbar bleiben, bloß eine den Gerichten vorbehaltene Wertung im Sinne einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist von § 7b MedienG verpönt (VfGH 28.9.1995, G 249 bis 254/94, MR 1995, 217). Eine objektive Schilderung des Tathergangs, der Verdachtslage und der Ermittlungsschritte, die eine wertende Präjudizierung vermeidet, sei dagegen sanktionslos möglich. Zulässig ist daher die Darstellung von – auch dringenden Verdachtsmomenten – auch wenn diese mehr oder weniger zwangsläufig auf eine Schuld des Verdächtigen schließen lassen. Anspruchsbegründend wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie eine abschließende Bewertung der Beweisfrage im Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält. Da dies im vorliegenden Artikel nicht der Fall war, sei der auf § 7b Abs 1 MedienG gestützte Antrag abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung ist mit einer Glosse von Gottfried Korn abgedruckt in Medien und Recht 5/04, 315

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