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E-Commerce

Inter Service Provider: Auskunftspflichtig - ja oder nein? - 13.04.2005

Müssen Internet Service Provider Auskunft über die Nutzer ihrer dynamischen IP-Adressen geben, wenn vermutet wird, dass über den Anschluss urheberrechtswidrige Aktivitäten gesetzt werden? Diese Frage hat in Österreich zu einer heftigen Diskussion zwischen ISPs einerseits und Rechteinhabern - vor allem Musikindustrie - andererseits geführt.

Aus Sicht der Rechteinhaber müssen die ISP Name und Adresse eines rechtswidrig handelnden Users dem in seinen Rechten Verletzten zum Zweck der Anspruchsverfolgung auch ohne richterlichen Befehl bekannt geben; dies folge aus dem E-Commerce-Gesetz (§§ 18 Abs 4) und dem Urheberrechtsgesetz (§ 87b Abs 3) (siehe in diesem Sinne die Beiträge von Reinhard Schanda in Medien und Recht 1/05 und von Bettina Stomper in 2/05).

Die Juristen der ISPA – Interessenvertretung der Internet Service Provider lehnen dagegen den Auskunftsanspruch des einzelnen Rechteinhabers gegenüber dem ISP ab: IP-Adressen sind nach ihrer Meinung im Sinne des TKG Verkehrsdaten, die dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. Der Abgleich der Logfiles, um einem Auskunftsbegehren auf Bekanntgabe des Nutzers einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechen zu können, ist eine Verarbeitung von Verkehrsdaten.
Name und Adresse von Personen, an deren Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, seien vom Access Provider somit nur auf richterlichen Befehl und unter den für eine Telefonüberwachung geltenden strengen Voraussetzungen (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO) herauszugeben, d.h. nur bei gewerblich tätigen Urheberrechtsverletzern, nicht aber bei privaten Filesharing-Anbietern (siehe den Artikel von Einzinger/Schubert/Schwabl/Wessely/Zykan in MR 2/05).

Schanda und Stomper meinen dagegen, dass dem Auskunftsanspruch nicht das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Schutz des Privatlebens entgegen gesetzt werden können: Beide Grundrechte finden dort ihre Grenze, wo Inhalte an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Diese öffentlichen Inhaltsdaten unterliegen weder dem Schutz des Art 10a StGG noch dem Schutz des Art 8 MRK.

Privatstrafverfahren gegen unbekannte Filesharing-Täter

Die Auseinandersetzung wird auch vor dem Straflandesgericht Wien sowie dem OLG Wien in einer ganzen Serie von Privatanklageverfahren, die von der Musikindustrie initiiert sind, ausgetragen. Hier lautet die Frage: Steht dem Auskunftsbegehren des Gerichts die Bestimmung des § 149a StPO (Telefonüberwachung) entgegen? Die Senate des OLG Wien vertreten hiezu divergierende Auffassungen; die überwiegende Zahl der Senate des OLG Wien sieht hier keinen Anwendungsfall der Telefonüberwachung gegeben, sodass die ISP dem Gericht bzw. der Musikindustrie Auskunft über die Anbieter von KaZaa-Musikfiles erteilen müssen. Exemplarisch sind in Medien und Recht Heft 2/05 zwei OLG-Entscheidungen abgedruckt (mit Anmerkung von Daum).
Vermutlich wird der Oberste Gerichtshof im Wege einer Wahrungsbeschwerde den Streit klären müssen.


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