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Presserecht & Persönlichkeitsschutz

Österr. Mediengesetznovelle 2005: Auflagen für Online-Medien - 02.07.2005

Mit 1. Juli 2005 ist eine Reihe von Änderungen des österr. Mediengesetzes in Kraft getreten. Auflagen wie das Impressum, die Offenlegung und die Gegendarstellung sowie die medienrechtlichen Entschädigungsansprüche gelten nun auch für Online-Medien. Gegen rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende Online-Veröffentlichungen können gerichtliche Anordnungen wie die Löschung der Website bzw. der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website getroffen werden.

1. Die Einbeziehung der Online-Medien in das MedienG erforderte eine Anpassung der Begriffsdefinitionen im Gesetz: Die neue Kategorie der "periodischen elektronischen Medien" umfasst nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch elektronisch abrufbare Inhalte (Website) und "wiederkehrende elektronische Medien" wie elektronische Newsletter, die wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden.  
2. Websites und elektronische Newsletter müssen permanent eine medienrechtliche Offenlegung gemäß § 25 führen (gegebenenfalls zusammen mit den Angaben nach § 5 ECG) – also Angabe des Medieninhabers, der Gesellschafter sowie weiterer Beteiligungen sowie weiters der grundlegenden Richtung; diese Auflagen gelten nicht für „kleine Websites“, also solche,  die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
3. Elektronische Newsletter („wiederkehrendes elektronisches Medium“) müssen ein medienrechtliches Impressum führen (§ 24 Abs. 3), d.h. sie müssen einen Medieninhaber mit Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift ausweisen, ebenso den Herausgeber.  
4. Inhaber von publizistischen Websites müssen über Aufforderung des Betroffenen eine Gegendarstellung veröffentlichen (diese Pflicht besteht nicht für "kleine" Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen). Die Gegendarstellung muss auf der Website einen Monat lang abrufbar sein (die betroffene Meldung muss aber vorher gelöscht werden), und zwar im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die betroffene Tatsachenmitteilung. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung kann zur Folge haben, dass das Gericht eine Geldbuße bis 1.000 Euro pro Tag, an dem die Gegendarstellung hätte veröffentlicht werden sollen, verhängt.   
5. Gegen die Medieninhaber von Websites und elektronische Newsletter können (ebenso wie gegen andere Medien) Entschädigungsansprüche wegen Ehrenbeleidigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Verletzung des Identitätsschutzes und Schutz der Unschuldsvermutung vom Betroffenen (§§ 6 – 7c) geltend gemacht werden. Weiters kommen auf Online-Medien die strafrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 29ff MedienG, somit auch die Bestimmungen über die Einziehung (= Löschung der Website), Urteilsveröffentlichung, Beschlagnahme (= Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website) und die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen zur Anwendung. 
6. Eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht gemäß §§ 6ff besteht für Inhalte auf Websites, die im Rahmen von Online-Foren oder Online-Diskussionen gepostet werden, sofern der Websiteinhaber oder seine Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt bei der Überwachung der Inhalte nicht außer Acht gelassen haben – die inkriminierte Äußerung muss also so rasch wie möglich wieder entfernt werden. 

Allgemeine Neuerungen
7. Die Höchstbeträge für die Entschädigungen nach den §§ 6 – 7c sowie die Geldbuße nach § 18 Abs. 3 werden angehoben.
8. Die Novelle bringt eine Entlastung bezüglich der Rechtsfolgen bei korrekten Zitaten, also Berichten, in denen die an sich strafbare Äußerung eines Dritten korrekt wiedergegeben wird, sofern an der Kenntnis der Äußerung ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht: es besteht nicht nur Straffreiheit bezüglich der Wiedergabe, sondern es entfallen auch die bisher trotzdem verhängten Rechtsfolgen der Einziehung, der Urteilsveröffentlichung und der Mithaftung des Verlags für die Strafe und die Verfahrenskosten.
9. In einem Verfahren wegen Entschädigung nach § 7a MedienG (behauptete Verletzung des Identitätsschutzs von Täter und Opfer) entfällt die Möglichkeit, eine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren sowie die Urteilsveröffentlichung gerichtlich anzuordnen. 
10. Die Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme (§ 38a) und der Ersatz für Veröffentlichungskosten (§ 39) sind nunmehr direkt gegenüber dem Privatankläger bzw. Antragsteller geltend zu machen.


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