U.S. Supreme Court: P2P-Tauschbörsen Grokster und Gnutella sind für die Urheberrechtsverstöße der Nutzer verantwortlich - 24.07.2005
Mit dem Urteil MGM v. Grokster vom 27. Juni 2005 hat der Supreme Court eine Grundsatzentscheidung zur Haftung der Betreiber von Peer-to-Peer-Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen, die von den Nutzern der Tauschbörse begangen werden, getroffen.
Der Fall Metro-Goldwyn-Mayer v. Grokster hat weltweites Interesse erregt: 28 der weltgrößten Unternehmen der Unterhaltungsindustrie (Filmstudios und andere Rechteinhaber, an erster Stelle das Filmstudio MGM – Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc.) hatten die Hersteller bzw. Vertreiber der „FastTrack“-Software (Grokster) sowie der Morpheus/Gnutella-Technologie (StreamCast) wegen Urheberrechtsverletzungen geklagt. Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, ob die Betreiber von Tauschbörsen für die von ihren Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen (illegale Downloads/Uploads) verantwortlich sind oder nicht. Die Klage wurde in den beiden Unterinstanzen abgewiesen. Der Supreme Court dagegen gab mit seiner Entscheidung vom 27. Juni 2005 den Klägern Recht. Eine wesentliche Rolle im Verfahren spielte die Entscheidung des U.S. Supreme Court im Fall Sony Corporation of America v. Universal City Studios, Inc.: das Oberste Gericht hatte in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts am Beispiel der Sony’s Betamax-Videorecorder entschieden, dass der Vertreiber eines Massenartikels für von seinen Kunden begangene Urheberrechtsverletzungen dann nicht verantwortlich sei, wenn der Artikel ein beträchtliches legitimes Nutzungspotential aufweist („substantial noninfringing uses“), wie dies eben bei Videorecordern der Fall sei. Nach den Vorinstanzen seien auch die Anbieter der Tauschbörsen-Software auf Grund der Sony-Rechtsprechung von einer Verantwortung für den Gebrauch der P2P-Software frei. Der Supreme Court widerspricht im MGM-Grokster-Urteil dieser Auffassung und nimmt die P2P-Tauschbörsenanbieter als mittelbare Täter in die Verantwortung für die durch die User begangenen Urheberrechtsverletzungen: Grokster und Gnutella hätten durch die Gratis-Verbreitung der Programme die Nutzer der Software zu massenhaften Rechtsverletzungen in Form von illegalem Download bzw. Upload von geschützten Musikwerken und Filmen angestiftet ("inducement"). Sie wollten mit ihrer Software den früheren Napster-Usern für den Gratis-Download von Musik eine Alternative bieten und haben trotz Kenntnis von den Rechtsverletzungen nichts unternommen, um durch Filtersoftware oder andere Tools die rechtsverletzenden Aktivitäten der User ihrer Software einzuschränken. Die beklagten Tauschbörsenanbieter erzielten schließlich Einnahmen aus der Software, indem sie ihren Usern Werbeeinschaltungen auf die Computerbildschirme schickten. Wird ein weit verbreitetes Produkt dazu verwendet, Rechtsverletzungen zu begehen und ist es angesichts der Menge der Eingriffe nicht möglich, die Schutzrechte an den Werken direkt gegenüber den Rechtsverletzern effektiv durchzusetzen, verbleibt als einzige praktische Alternative das Vorgehen gegen den Verbreiter des Produkts wegen mittelbarer Täterschaft, so das Oberste Gericht. Ein ausführlicher Bericht findet sich in Medien und Recht Heft 4/05. Das Urteil ist abrufbar auf der Website des U.S. Supreme Court und wird auch in Medien und Recht International (MR-Int) Heft 2/05 (erscheint im September 2005) abgedruckt – zusammen mit einer eingehenden Analyse von Mathias Strasser.
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