Keine Urheberrechtsabgabe auf Festplatten - 05.10.2005
Computerfestplatten unterliegen nicht der Abgabepflicht nach § 42b Abs 1 öUrhG (so genannte „Leerkassettenvergütung“). Dies entschied der österr. Oberste Gerichtshof am 12.07.2005, 4 Ob 115/05y, der sich in seiner Begründung wesentlich auf die Motive zur Einführung der Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch stützte.
Maßgeblich sei bei der Einführung im Jahr 1980 gewesen, dass die Trägermaterialien (damals im Wesentlichen Tonband und Videokassetten) praktisch ausschließlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden konnten. Festplatten dagegen würden jedoch regelmäßig in maßgeblichem Umfang auf eine Weise genutzt, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang stehe.
Die österr. Verwertungsgesellschaft für mechanisch-musikalische Urheberrechte, die Austro Mechana, hatte ein Unternehmen auf Rechnungslegung verklagt, das MP3-Player, wechselbare Speicherkarten sowie Festplatten für Notebooks und Desktop PCs produziert oder importiert und vertreibt. Die Austro Mechana war der Meinung, dass es dabei um vergütungspflichtiges Trägermaterial handele und verlangte Auskunft über Anzahl, Art und Speicherkapazität des von der Beklagten im Inland in Verkehr gebrachten Trägermaterials. Das Erstgericht hatte der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hatte das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Revisionsverfahren teilweise mit Erfolg.
Streitentscheidend war die Auslegung des § 42b Abs 1 öUrhG. Nach dessen Wortlaut erfasst die Bestimmung zwar sämtliche im Begehren genannten Speichermedien. Entscheidend war nach Auffassung des Senats jedoch, dass die private Vervielfältigung das tragende Motiv des historischen Gesetzgebers der UrhG-Novelle 1980 für die Einführung einer Vergütung auf Trägermaterial war.
Externe oder interne Festplatten könnten jedoch aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden, die mit der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang stehe. Als Beispiele für die multifunktionale Verwendung einer Festplatte führten die Richter die elektronische Datenverarbeitung, die Programmsteuerung oder die Speicherung privater digitaler Text- und Bilddateien an. Wollte man die Vergütung des § 42b Abs 1 UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber nach dem erklärten Ziel dieser Vergütung zugedacht habe.
Etwas anderes gilt nach Ansicht des OGH dagegen für die digitalen Speicherchips für MP3-Player. MP3-Player würden verwendet, um Musik zu hören. Die dafür geeigneten Speichermedien würden derzeit in weit überwiegendem Maß für Vervielfältigungen verwendet, deren Abgeltung das Gesetz anstrebe. Dies treffe ferner auch auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegendem Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt würden.
Die Entscheidung wird in Medien und Recht Heft 06/05 abgedruckt.
Derzeit wird die Leerkassettenvergütung in Österreich auf folgende Medien eingehoben: · DAT · Minidisc · CD-R/-RW Data · CD-R/-RW Audio · Kamerakassetten · bespielbare DVD · integrierte und wechselbare MP3-Speicher · Festplatten in MP3-Jukeboxes · Festplatten in digitalen Videorecordern (Angaben nach Austro Mechana www.aume.at)
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