Entwurf zur öUrhG-Novelle 2005 vorgelegt - 26.10.2005
Mit dem im Oktober 2005 vorgelegten Entwurf einer Urheberechtsgesetz-Novelle 2005 soll das europäische Folgerecht in Österreich umgesetzt werden. Auch erfolgen damit Anpassungen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und wird die Beteiligung der Filmurheber am so genannten "Kabelentgelt" für künftige Filmproduktionen gesetzlich verankert.
Der Nationalrat hat einen Entwurf eines Bundesgesetzes zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 samt Erläuterungen vorgelegt. Der Gesetzesentwurf setzt zwei Richtlinien der Europäischen Union um: Erstens die Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks. Zweitens die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, jedoch nur in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Darüber hinaus schlägt der Entwurf eine Verbesserung der Stellung der Filmurheber vor, denen durch eine Ergänzung des § 38 UrhG ein Beteiligungsanspruch am so genannten „Kabelentgelt“ eingeräumt werden soll. Die Begutachtungsfrist des Entwurfs endet am 15. November 2005. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Zur Folgerechts-RL Unter dem Folgerecht wird das Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste auf Beteiligung am Erlös aus weiteren Verkäufen des Originals dieses Kunstwerkes verstanden. Im Hinblick auf die bisher überwiegend ablehnende Haltung gegenüber dem Folgerecht in Österreich sieht der Entwurf eine Umsetzung der Richtlinie auf einem niedrigen Schutzniveau vor. Nach dem neu einzufügenden § 16b UrhG-E erhält der Urheber bei der Weiterveräußerung eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung eine anteilige Vergütung am Verkaufspreis, wenn dieser mindestens 3.000 Euro beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts (z. B. ein Kunsthändler) beteiligt ist. Die Vergütung beträgt dabei maximal 12.500 Euro. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung soll nicht zustehen, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt. Erben des Urhebers sollen das Folgerecht erst ab dem 1.1.2010 geltend machen können, bis dahin ist nur der Urheber anspruchsberechtigt.
Zur Durchsetzungs-RL Die Durchsetzungs-Richtlinie konkretisiert die TRIPS-Regeln zur Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen Eigentums und erhöht in bestimmten Bereichen das Schutzniveau. Sie enthält sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Zum materiellen Recht gehören Bestimmungen über die Ansprüche, die dem Rechtsinhaber im Fall der Rechtsverletzung zustehen, etwa auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadensersatz. Zum Verfahrensrecht gehören die Regelungen über die Pflicht zur Vorlage von Beweisen, zur Beweissicherung, die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, über einstweilige Verfügungen sowie über Prozesskostenersatz. Im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte entspricht das geltende Recht bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Nur im Bereich der einstweiligen Verfügungen und der Auskunftsansprüche besteht ein geringfügiger Anpassungsbedarf.
Zur Beteiligung der Filmurheber am Kabelentgelt Die Rechtsstellung der Filmurheber soll dadurch weiter verbessert werden, dass ihnen auch für „neue“ Filme, mit deren Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen worden ist, ein Beteiligungsanspruch an den Entgelten für die Kabelweitersendung eingeräumt wird. Bislang bestand ein solcher Beteiligungsanspruch kraft Gesetzes lediglich für so genannte „mittelalte“ Filme, also Filme, die vor dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 hergestellt wurden. Allerdings hat der OGH bereits in seiner jüngsten Rechtsprechung Art. VI Abs. 3 UrhG-Novelle auf die „neuen“ Filme analog angewandt.
|
|
|