Neue österr. Spam-Regelung: E-Mail-Werbeverbot verschärft - 21.11.2005
Auf Grund der Neuregelung im § 107 TKG 2003 gilt ab 1. März 2006 in Österreich - abgesehen von Werbezusendungen im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen („Customer Relationship“) - ein generelles Verbot von unverlangter Werbung per elektronischer Post.
Elektronische Werbezusendungen werden künftig auch gegenüber Unternehmern an die Zustimmung des Empfängers gebunden sein. Mit der Reform wird die geltende, dem EU-Recht widersprechende Regelung, wonach unverlangte Werbe-E-Mails auch an natürliche Personen, sofern sie Unternehmer sind, gesendet werden dürfen, den EU-Vorgaben angepasst. Max Mosing und Gerald Otto, Mitglieder der Interessengemeinschaft www.it-law.at, setzen sich in einem Beitrag in Medien und Recht 6/05 („Spam: neuerliche Irrfahrt?! Zur Zukunft der österreichischen Regelung betreffend unerbetene elektronische Post“) mit der kürzlich vom österr. Nationalrat beschlossenen Neuregelung der E-Mail-Werbung, die am 1. März 2006 in Kraft tritt, auseinander. Die Neuregelung bedeutet das Ende für das derzeitige eher liberale Regime, wonach Werbemails und Newsletter unverlangt an juristische Personen gesendet werden dürfen, d.h. dass auf diesem Wege auch Firmen-Neukunden elektronisch angesprochen werden können. Die Abkehr vom geltenden Regime ist insoweit vollständig, als der Gesetzgeber von der europarechtlich vorgesehenen Möglichkeit, unverlangte Werbemails an juristische Personen für zulässig zu erklären, in § 107 TKG 2003 (neu) keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versuch in den gesetzlichen Erläuterungen, unverlangte Werbemailzusendungen im B2B-Bereich unter Berufung auf eine fiktive Zustimmung von Website-Betreibern zur werblichen Nutzung ihrer E-Mail-Adressen zu legalisieren, wird von Mosing und Otto als rechtlich fragwürdig abgelehnt: Die Annahme, dass ein Unternehmen, welches seine eigenen Kontaktinformationen auf seiner Website oder in anderer öffentlich zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung im Sinne des § 107 Abs 2 TKG 2003 zur Zusendung elektronischer Post in seinem jeweiligen Geschäftsbereich erteilt, sei unhaltbar: die Veröffentlichung dieser Angaben werde durch das E-Commerce-Gesetz erzwungen, aber auch freiwillige Angaben können nicht ohne weiteres als Zustimmung gewertet werden. Zulässig ist somit ab 1. März 2006 eine unverlangte E-Mail-Werbung nur mehr im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen, d.h. wenn 1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und 2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und 3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und 4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. Darüber hinaus bleibt E-Mail-Werbung auch weiter zulässig, wenn die Zustimmung des Empfängers ausdrücklich oder schlüssig erklärt wurde - wo die Grenzen einer schlüssigen Zustimmung liegen, wird freilich Gegenstand heftiger Diskussionen sein.
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