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Copyright & Urheberrecht

Nationalrat beschließt Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 - 10.01.2006

Der Nationalrat hat am 06.12.2005 in dritter Lesung die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 beschlossen Damit wird das europäische Folgerecht – wenngleich auf dem niedrigstmöglichen Niveau – in Österreich umgesetzt. Ferner wird die Beteiligung der Filmurheber am so genannten „Kabelentgelt" für künftige Filmproduktionen gesetzlich verankert. Die im Entwurf des Gesetzes vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Rechtsdurchsetzung wurden hingegen nicht realisiert.

Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten; lediglich § 59b Abs. 1 UrhG n.F. gilt erst ab dem 01.07.2006. Damit wird insbesondere die „Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks“ (2001/84/EG) in Österreich fristwahrend umgesetzt. Neben einer „kleinen Reform“ des Filmurheberrechts enthält die Novelle weitere geringfügige, nicht kontroversielle Änderungen.

Zum Folgerecht
Der unter dem Titel „Folgerecht“ neu eingefügte § 16b UrhG enthält im Vergleich zu der Entwurfsfassung keine wesentlichen Änderungen. Dem § 87b UrhG n. F. wurde in Bezug auf das Folgerecht ein vierter Absatz angefügt, wonach den Anspruchsberechtigten gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung beteiligt waren, ein Auskunftsrecht eingeräumt wird. Die Absätze 2 und 2a des § 87b UrhG wurden dagegen, anders als im Entwurf vorgeschlagen, nicht geändert.

Zur Beteiligung der Filmurheber am Kabelentgelt
§ 38 UrhG Abs. 1a räumt dem Filmurheber nunmehr auch für „neue“ Filme ein Beteiligungsanspruch an den Entgelten für die Kabelweitersendung ein. Dies betrifft solche Filme, mit deren Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen worden ist. Soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, beträgt dieser Anteil des Filmurhebers ein Drittel – der Entwurf hatte noch einen hälftigen Anteil vorgesehen.

Zur Teilhabe der Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen
§ 69 UrhG n. F. setzt einen Vorschlag um, der bereits in dem Ministerialentwurf zur UrhG-Novelle 2002 enthalten war, um auch die Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 n.F. stehen die gesetzlichen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler nach § 66 Abs. 1 UrhG diesen und dem (Film-)hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der (Film-)hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat. Damit wurde eine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG für das Verhältnis zwischen Filmhersteller und Filmurheber analoge Regelung getroffen. In Satz 1 des § 69 Abs. 1 wurde die cessio legis-Regel, wonach die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen, auch für die Filmdarsteller explizit festgelegt; schon bisher lagen nach dem § 69 Abs. 1 a.F. die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung in Bezug auf die Leistungen der Darsteller beim Filmproduzenten.

Im Zusammenhang damit wurde in den Übergangsbestimmungen - entgegen der Rechtsprechung des OGH im Fall „Das Kind der Donau“ (4 Ob 235/02s, Medien und Recht 2003, 112) - eine Regelung getroffen, wonach die cessio legis nach § 38 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 dem Filmhersteller auch in der Zeit der Schutzfristenverlängerungen zugute kommt, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss.

Zur Vervielfältigung von Musiknoten zum Schulgebrauch
Zulässig ist künftig die Vervielfältigung von Schulnoten zum eigenen Schulgebrauch. § 42 Abs. 6 und 8 UrhG wurden unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3a der Info-RL (2001/29/EG) entsprechend geändert.

Zur Leerkassettenvergütung bei aus dem Ausland nach Österreich verkauften Trägermaterial
§ 42b Abs. 3 Z 1 UrhG wurde dahingehend modifiziert, dass die Vorschrift nunmehr auch für denjenigen gilt, der Trägermaterial bzw. Vervielfältigungsgeräte von einer im Ausland gelegenen Stelle als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Mit dieser Vorschrift sollte vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in jüngster Zeit durch das Auftreten von Online-Versandhändlern zunehmend Trägermaterial im Wege des Versandhandels vom Ausland aus nach Österreich verkauft wird.

Zur Durchsetzungs-RL
Die „Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte“ (2004/48/EG) wurde entgegen dem Gesetzesentwurf nicht umgesetzt.

Materialien:
Beschluss des Nationalrates, 1240 der Beilagen XXII. GP: http://www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_01240/fname_053134.pdf; Bericht und Antrag des Justizausschusses: http://www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_01240/fname_053133.pdf).
Entwurf des Gesetzes: (http://www.bmj.gv.at/_cms_upload/_docs/entwurf_urhgnov_2005.pdf)  


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