VoIP: Regulatorische Einordnung in Österreich - 26.01.2006
VoIP hat mittlerweile eine Marktreife erlangt hat, die es erlaubt, mit klassischen Telefondiensten auf Basis leitungsvermittelter Technologie zu konkurrieren und somit für eine weit reichende Veränderung der Telekommunikationslandschaft sorgen kann. Die regulatorische Einordnung in das Telekomrecht bereitet aber beträchtliche Probleme: es geht es um den Übergang vom vertikal integrierten Telefonnetzmodell zum fragmentierten Internetmodell.
Die österreichische Regulierungsbehörde RTR-GmbH hat nach zwei öffentlichen Konsultationen zum Thema VoIP im Oktober 2005 die „Richtlinien für Anbieter von VoIP-Diensten“ veröffentlicht. >>>RTR Homepage
In den Richtlinien der RTR-GmbH wird eine Einordnung von VoIP-Diensten in zwei Klassen vorgenommen. Dienste der A-Klasse werden als Kommunikations- bzw. Telefondienste eingeordnet, Dienste der B-Klasse weder als Kommunikations- noch als Telefondienst eingestuft. Die Einordnung der Dienste geht dabei von den (Begriffs-)Definitionen des TKG 2003 aus. Abzustellen ist darauf, ob es sich überhaupt um einen Kommunikationsdienst handelt und – falls diese Frage positiv beantwortet wurde – ob einem Teilnehmer das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ermöglicht wird. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Teilnehmer Verbindungen in das bzw. aus dem klassischen Telefonnetz angeboten werden. Kann der Teilnehmer entsprechende Gespräche führen (und verwendet er dazu entsprechend Rufnummern), handelt es sich um einen öffentlichen Telefondienst (z.B. Verbindungen des VoIP-Teilnehmers in das PSTN: VoIP Klasse A). Wird hingegen lediglich die Möglichkeit geboten, Teilnehmer im Internet zu erreichen, die von den Nutzern üblicherweise nicht mittels einer nationalen oder internationalen Rufnummer sondern mit Internet-Namen adressiert werden, handelt es sich schon auf Grund dieses Kriteriums um keinen Telefondienst (VoIP Klasse B). Aus Sicht der Regulierungsbehörde handelt es sich bei Diensten der Klasse B in der Regel auch nicht um einen Kommunikationsdienst, weil die Transportleistung (primär für den Transport der Sprachpakete) und andere Dienstemerkmale, beispielsweise im Zusammenhang mit der Adressierung des Teilnehmers, entsprechend auseinander fallen und diese Leistungen – im Allgemeinen – von unterschiedlichen Anbietern technisch und kommerziell unabhängig voneinander erbracht werden. Der VoIP-Anbieter stellt dabei vor allem einen elektronischen „Auskunftsdienst“ zur Verfügung, der dem Endgerät des Teilnehmers die Adressierung des Gesprächspartners ermöglicht. Der tatsächliche Transport der Sprachpakete durch das Netz (Internet) erfolgt in den von den VoIP-Endgeräten an das Netz übergebenen Datenpaketen. Mit dem technischen Transport der Nutzdaten hat ein VoIP-Betreiber nichts zu tun. Das heutige „operative“ Kriterium für einen Klasse A-Dienst – der Übergang in das PSTN – wird aber unscharf, wenn in Zukunft der Großteil des Verkehrs über IP-basierte Netze abgewickelt werden sollte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bis dahin entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben vorhanden sind, anhand derer VoIP-Dienste entsprechend eingestuft werden können. Ausführlicher Beitrag von S. Gschweitl, E. Langmantel und K. Reichinger in Medien und Recht 8/05, Seite 503ff.
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