Geräteabgabe auch für PCs und Drucker - Wien, 27.01.06
Wien. - Seit dem 01.01.2006 verlangen die Literar Mechana und die VBK (Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler) eine pauschale Gerätevergütung für alle erstmals in Österreich in Verkehr gebrachten PCs und Drucker. Die Abgabe beträgt demzufolge pro PC 21,60 Euro, pro Drucker je nach Vervielfältigungsgeschwindigkeit und Möglichkeit des Farbdrucks zwischen 7,20 und 126 Euro. Auf diesen so genannten „autonomen veröffentlichten Tarif“ hatten sich die Literar Mechana und die VBK am 24.12.2005 geeinigt. Nunmehr sollen Gesamtvertragsverhandlungen mit der Wirtschaftskammer Österreich aufgenommen werden.
Die pauschale Urheberrechtsabgabe für PCs und Drucker deckt sämtliche Vervielfältigungen für den eigenen und privaten Gebrauch, die mit einem PC bzw. einem Drucker gemacht werden, und wird von den Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber der vervielfältigten Texte und Bilder weitergeleitet. Mit der Gerätevergütung nach § 42b Abs. 2 Ziff. 1 öUrhG soll ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil geschaffen werden, der den Urhebern und Verlegern aus der frei zulässigen Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch entsteht.
Nutzung von PCs und Druckern als Vervielfältigungsgeräte Für Scanner, Kopier- und Faxgeräte ist in Österreich bereits seit 1996 eine Geräteabgabe fällig. Die Einführung einer entsprechenden Abgabe auch für PCs und Drucker wird von der Literar Mechana und der VBK damit begründet, dass Marktstudien ergeben hätten, dass gerade PCs in erheblichem Umfang zum Download von urheberrechtlich geschützten Materialien verwendet würden. Ähnliche Ergebnisse hätten auch Studien in Bezug auf Drucker ergeben. Bei diesen Geräten handele es sich daher ebenso wie bei Scannern, Kopier- und Faxgeräten um Vervielfältigungsgeräte im Sinne des Urhebergesetzes.
OLG München bestätigt Vergütungspflicht für PCs In Deutschland hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung das Bestehen einer Vergütungspflicht für PCs nach § 54a dUrhG bestätigt und die Vergütungspauschale auf 12 Euro festgesetzt (Urteil vom 15.12.2005; Az.: 29 U 1913/05). Damit gab das Gericht der klagenden VG Wort in der als Musterprozess angesehenen Auseinandersetzung mit Fujitsu Siemens Computers Recht. Die Richter bestätigten die Entscheidungen der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt vom März 2004 sowie des LG München (Urteil vom 23.12.2004; Az.: 7 O 18484/03). Allerdings blieben sie deutlich unter dem Antrag der VG Wort, die eine Geräteabgabe von 30 Euro pro PC gefordert hatte. Die OLG-Richter ließen eine Revision zum BGH zu, weil es um höchstrichterlich noch nicht behandelte Sachverhalte gehe. Es wird erwartet, dass Fujitsu Siemens Computers das Urteil anficht.
OLG Stuttgart: Vergütungspflicht für Drucker und Plotter In einem Verfahren, das von der VG Wort gegen den Druckerhersteller Hewlett-Packard GmbH geführt wurde, hatte das OLG Stuttgart bereits mit Entscheidung vom 17.05.2005 die Vergütungspflicht für Drucker und Plotter bejaht und damit die vorherigen Entscheidungen der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und des LG Stuttgart bestätigt. In den Schiedsstellenentscheidungen wurde die Vergütungspauschale für Drucker auf vier Euro bzw. 3,85 Euro pro in Deutschland verkauftem Gerät festgelegt. Dabei ist eine gestaffelte Erhöhung je nach Geschwindigkeit des Gerätes vorgesehen. Es wird erwartet, dass Hewlett Packard gegen dieses Urteil Revision einlegt.
Keine Geräteabgabe in der Schweiz Der Schweizer Ständerat hat sich im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen Urheberrechtsgesetzes am 05.10.2005 gegen eine Urheberrechtsabgabe auf Geräte wie Fotokopierer, Computer, Drucker oder CD-Brenner ausgesprochen. Eine vom Nationalrat angenommene Motion hatte zusätzlich zur aktuellen Vergütung auf Leerdatenträger eine solche Geräteabgabe für Hersteller und Importeure vorgesehen. Der Ständerat hielt eine solche Geräteabgabe jedoch für ungerecht an. Eine solche Vergütung treffe auch diejenigen, die einen Computer nur zum Schreiben und nicht für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken benutzten. Zudem bedeute sie eine Mehrfachbelastung für Firmen und Anwender, die bereits für Leerdatenträger Kopierschutzgebühren bezahlen müssten.
Links: Pressemitteilung der Literar Mechana, http://www.literar.at/nutzer/repro.htm#drucker Pressemitteilung der VG Wort vom 15.12.2005 zur Vergütungspflicht für PCs, http://www.vgwort.de/files/presseinfo_15122005.pdf Urteil des LG München I vom 23.12.2004, Az.: 7 O 18484/03, JurPC Web-Dok. 77/2005, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050077.htm Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 07.07.2005 zur Abgabepflicht bei Multifunktionsgeräten, http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1188582/index.html Pressemitteilung der VG Wort vom 18.05.2005 zur Vergütungspflicht für Drucker und Plotter, http://www.vgwort.de/files/presseinfo_mai05.pdf Amtliches Bulletin des Schweizer Ständerates zur Ablehnung der Gerätevergütung, http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4709/207853/d_s_4709_207853_207892.htm?DisplayTextOid=207893
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