Kammergericht prüft österreichische Internetveröffentlichung - 19.05.2006
Das Kammergericht Berlin bejahte seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch, der gegen eine Internetveröffentlichung auf einer österreichischen Webplattform gerichtet war. Entsprechend dem Herkunftslandprinzip wendete das Berliner Gericht auf den Fall (Anonymitätsschutz für einen gerichtlich vernommenen Zeugen) materiell österreichisches Persönlichkeitsschutzrecht an und kommt letztlich zur Abweisung des Antrags.
Mehrere österreichische Zeitungsverlage sowie der ORF wurden 2004/2005 von dem in Österreich aus der Bank Burgenland-Affäre bekannten Hom Rusch, der deutscher Staatsbürger ist und nun in Deutschland lebt, wegen ihrer Internetveröffentlichungen auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. vor dem Landgericht Berlin geklagt. Im Mai 1998 war H. Rusch mit seiner Frau zufällig Zeuge eines Überfalles auf ein Juweliergeschäft in Wien, bei dem dessen Geschäftsführer erschossen wurde. H. Rusch und seine Frau wurden dazu im September 2004 vom Landesgericht Wien aus Deutschland per Videokonferenz als Zeugen vernommen, nachdem sie eine Anreise nach Österreich abgelehnt hatten. Über die Zeugeneinvernahme und den Überfall wurde im Jahr 2004 auf den beklagten Websites, darunter auch des ORF, unter Nennung seines Namens berichtet. Einige der Webanbieter wurden von H. Rusch in Berlin wegen der Verletzung des Rechts auf Zeugenanonymität geklagt. Das Landgericht Berlin erließ die beantragten Einstweiligen Verfügungen, weil nach deutschem Recht die Nennung des Namens eines in einem Gerichtsverfahren vernommenen Zeugen unzulässig sei. Dagegen hat die Online-Tochter des ORF Rekurs eingelegt und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.03.2006 – 9 U 126/05) Recht bekommen: Weder nach dem hier anzuwendenden materiellen österreichischen, noch nach dem deutschen Persönlichkeitsschutzrecht sei der Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung berechtigt. Wie die Erstinstanz bejahte das Kammergericht seine örtliche Zuständigkeit mit dem Hinweis, dass die Meldung in Berlin im Internet abgerufen werden konnte. Im Unterschied zur Erstinstanz wendete das Kammergericht aber – entsprechend dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie – auf den Fall materiell österreichisches Medien- und Namensrecht an und verneinte nach eingehender Prüfung der österreichischen Rechtslage den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Namensnennung im gegebenen Zusammenhang. Auch seine Verwicklung in den Bank-Burgenland-Fall durfte zulässigerweise angesprochen werden, weil es sich um eine spektakuläre Wirtschaftsaffäre handelte, die unstreitig im Hinblick auf Bürgschaften des Landes über ca. 500 Millionen EUR zu Neuwahlen führte und eine Sanierung der Bank erforderlich machte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Oktober 2004) noch nicht abgeschlossen war. Das Kammergericht verneinte den Anspruch des Zeugen auf Anonymität aber auch nach deutschem Recht, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob gegebenenfalls bei einer anderen Rechtslage am Gerichtsstand (lex fori) doch deutsches Persönlichkeitsschutzrecht anwendbar wäre, unterbleiben konnte.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist rechtskräftig (abgedruckt in MR-Int 1/06, S. 58). Die Entscheidung wird in Medien und Recht 3/06 von RA Mag. Pilz, Wien, und RA Jörg Nabert, Hamburg - Kanzlei Senfft Kersten Nabert & Maier, kommentiert.
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