ORF-Programmentgelt: Wahlfreiheit für Rundfunkteilnehmer - 08.12.2008
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof bestätigt: nur wer die ORF-TV-Programme technisch empfangen kann, ist auch zur Zahlung des Programmentgelts verpflichtet. Rundfunkteilnehmer, die technisch über keinen ORF-TV-Empfang verfügen - z.B. keine digitale ORF-Smart-Card haben oder nur analoge Sat-Programme empfangen und auch sonst nicht Zugang zu den Programmen ORF 1 und ORF 2 (über Hausantenne oder Kabel) haben - sind vom TV-Programmentgelt befreit.
Mit dem Erkenntnis vom 4.9.2008, 2008/17/0059 (abgedruckt in Medien und Recht 6/08) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Zahlungspflicht für das ORF-Programmentgelt davon abhängig ist, ob beim Teilnehmer eine technische Empfangsmöglichkeit für die ORF-Programme besteht: wer für den Empfang der ORF-Programme technisch ausgerüstet ist, muss auch das Programmentgelt zahlen - auch wenn er die ORF-Programme nicht anschaut. Wo noch analoger terrestrischer Empfang besteht, ist in der Regel klar, dass gezahlt werden muss. Das Gleiche gilt, wenn die ORF-Programme über die Hausantenne oder Kabel bezogen werden. Differenzierter ist die Situation in digitalen Empfangsgebieten: wer seine Programme nur über eine analoge Sat-Einzelantenne bezieht und den ORF auch sonst nicht empfangen kann (analog oder digital), somit also nur private und ausländische Sender sehen kann, braucht das ORF-Programmentgelt nicht zu entrichten. Das Gleiche gilt für diejenigen, die nur eine digitale Sat-Empfangsanlage haben und auf die Smart-Card für den Empfang der ORF-Programme verzichten. Achtung: das TV-Gerät muss aber trotzdem angemeldet und die Rundfunkgebühr samt Landesabgaben muss dennoch gezahlt werden. Für die Beurteilung relevant ist nur der Empfang von ORF 1 und ORF 2, nicht von ORF2 Europe oder ORF Sport Plus. Andererseits besteht in digitalen Versorgungsbereichen dann, wenn das neu angeschaffte TV-Gerät digital-empfangstauglich ist, die Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts (ebenso wenn man über einen Decoder verfügt). Der BKA-Jurist Michael Truppe hat sich in einem Beitrag in Medien und Recht 6/08 eingehend mit diesen Fragen auseinandergesetzt und resumiert: "Es mag nun dahingestellt bleiben, wie viele Rundfunkteilnehmer sich tatsächlich für einen 'Ausstieg' entscheiden werden; unbestreitbar wird sich aber der Kontrollaufwand der GIS Gebühren Info Service GmbH deutlich erhöhen, da für das Entstehen eines Programmentgeltanspruches künftig die Gerätekonfiguration im Einzelnen als maßgebliche Determinante zu prüfen ist".
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