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Copyright & Urheberrecht

Filmvorführung im Schulunterricht - Öffentlichkeit - 10.12.2008

Werden Filmwerke im (Pflicht-)Schulunterricht vorgeführt, erfüllt dies urheberrechtlich den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe, die einen Vergütungsanspruch der Filmurheber sowie der Autoren der Filmmusik auslöst. Der Umstand, dass in einzelnen Klassen möglicherweise enge Beziehungen zwischen den Schülern bestehen, schließt die Öffentlichkeit nicht aus. (OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08g - Medien und Recht 6/08)

Anlassfall für die Entscheidung des österr. Obersten Gerichtshofes war ein von der musikalischen Verwertungsgesellschaft AKM gegen die Stadt Wien angestrengtes Verfahren. Die AKM machte Vergütungsansprüche für die Vorführung der mit den Filmen verbundenen Filmmusik geltend. Gemäß § 56c österr. UrhG dürfen Schulen für Zwecke des Unterrichts Filme ohne Zustimmung der Urheber öffentlich aufführen, müssen hiefür aber an die Verwertungsgesellschaften angemessene Vergütung zahlen; ausgenommen von der freien Werknutzung sind für den Gebrauch im Unterricht bestimmte Filmwerke.

Die Stadt Wien argumentierte im Verfahren, dass bei der Vorführung im Unterricht das Merkmal der Öffentlichkeit fehle, weil in der Regel enge Beziehungen zwischen den Schülern untereinander und dem Lehrer bestünden. Der OGH führte dagegen den Charakter der Schulen als gesetzliche Pflichtveranstaltung ins Treffen; es sei von einem spezifischen Begriff der Schulöffentlichkeit auszugehen. Der Schulerhalter sei für die Filmvorführungen im Unterricht - etwa bei Vorführung von Mitschnitten aus dem Fernsehen - vergütungspflichtig:

Leitsatz des OGH: Werden Filmwerke (und die damit verbundenen Musikwerke) für Zwecke des Unterrichts in Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Berufs- und Polytechnische Schulen) aufgeführt, handelt es sich deshalb um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht iSd § 56c UrhG, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob und gegebenenfalls ab wann persönliche Beziehungen im beschriebenen Sinn bestehen.

Damit ist auch klargestellt, dass die Vorführung von für den Unterricht bestimmten Schulfilmen in der Schule einer Lizenzpflicht unterliegt. (Vgl. zum deutschen Recht: Haupt, Urheberrecht in der Schule).


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