Der österr. Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.7.2018, 4 Ob 113/18y, entschieden, dass die Telekomanbieter auf Grund des § 25 TKG einseitig die den Kundenverträgen zugrunde liegenden AGB- und Entgeltbestimmungen ändern dürfen.
Es war jahrelang umstritten, ob der § 25 TKG den Telekomanbietern die Möglichkeit gibt, einseitig Änderungen an den bestehenden Kundenverträgen vorzunehmen. § 25 TKG normiert die Vorgangsweise bei solchen einseitigen Änderungen und räumt gleichzeitig den Kunden das Recht ein, den Vertrag zum Telekomanbieter im Falle einer einseitigen Änderung außerordentlich zu kündigen. Von Vertretern der Konsumentenseite wurde darauf hingewiesen, dass aus dem Gesetz direkt kein einseitiges Änderungsrecht ableitbar sei, sondern eine solche Anpassungsmöglichkeit im Kundenvertrag ausdrücklich festgelegt sein muss.
Der OGH hat diesen Streit zugunsten der Telekomanbieter entschieden. Siehe Medien und Recht 4/18 (mit Anmerkung Mathias Görg und Julia Sokol).
Literatur - M. Stöckel, HB Marken- und Designrecht (Rez: Joachim Gruber) (Artikel)
Heinz Wittmann - Metas „Pay or Consent“-Werbemodell am europarechtlichen Prüfstand (Artikel)
Entscheidung - Immaterieller Schadenersatz nach Art 82 DSGVO (Artikel)
Entscheidung (Anm Michel M Walter) - Kabelweiterleitung von Rundfunksendungen in Hotelzimmer (Artikel)